Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 24. Oktober 2017
i n Sachen
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Beistand Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Erbteilung (Streitgenossenschaft)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. August 2017 (CP170003-D)
Er wägungen: 1.1 Am 18. August 2017 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Erbteilung ein und stell- te gleichzeitig ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/1). Hierauf verfügte die Vorinstanz am 22. August 2017 die Beklagte 3 und Be- schwerdeführerin (fortan Beklagte 3) betreffend Folgendes (Urk. 2 S. 2 f.): 1. [...] 2. [...] 3. Die Beklagten werden aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen. 4. Den Beklagten werden die Doppel der Klage vom 18. August 2017 (act. 1) sowie der dazu eingereichten Beilagen (act. 2 bis 5/54) zugestellt. 5. Den Beklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ange- setzt, um zum Massnahmebegehren der Klägerin schriftlich Stellung zu nehmen. Bei Säumnis wird das Massnahmeverfahren ohne die versäumte Handlung fortgeführt.
Schadenersatz nur mich als Beklagte 3 betrifft und damit nicht dieselbe Partei (Be- klagte 1-3) wie bei den beiden anderen Klagebegehren. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt, damit die Klage der vorsorglichen Massnahme (Bestellung eines Generalerbenvertreters), für die das summarische Verfahren anwendbar ist, noch rechtzeitig getrennt und der Verfahrens- fehler korrigiert werden kann. Dies unter Kosten- und eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichtes Dielsdorf." 2.1 Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese in- nert Frist erhoben worden sein. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 22. August 2017 ist ein prozessleitender Entscheid und kann damit – wie von der Vorinstanz korrekt angegeben (Urk. 2 S. 3 f., Dispositivziffer 7) – mit Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen angefochten werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte 3 hat den angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss am 10. September 2017 in Empfang genommen (Urk. 6/6). Damit lief die Frist zum Ei nrei chen der Beschwerde am Mittwoch, den 20. September 2017, ab (Art. 142 ZPO). Dement- sprechend ist die am 2. Oktober 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergebene Beschwerde verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb da- rauf grundsätzli ch nicht einzutreten ist. 2.2.1 Die Beklagte 3 stellt ein Gesuch um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist. Dieses begründet sie damit, dass sie mit Schreiben vom 15. September 2017 um Begründung des teilweise nicht nachvollziehbaren Ent- scheides ersucht habe. Mit Schreiben vom 20. September 2017, erhalten am 22. September 2017, sei ihr von der Vorinstanz mitgeteilt worden, dass die ange- fochtene Verfügung bereits eine schriftliche Begründung enthalte und Art. 239 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar sei. Innert 10 Tagen habe sie nun fristgerecht Be- schwerde erhoben. Mit einer solchen Antwort habe sie nicht rechnen müssen, weshalb ihr die Frist wiederherzustellen sei (Urk. 1 S. 2). 2.2.2 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem neuen Termin vorladen,
wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die angefochtene Verfügung erging mit einer einseitigen Begründung (Urk. 2 S. 2). Sodann enthält Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung eine korrek- te Rechtsmittelbelehrung, wonach innert Frist von 10 Tagen von der Zustellung an Beschwerde erhoben werden kann (Urk. 2 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist ni cht nachvollzi ehbar, aus welchem Grund die Beklagte 3 nicht damit hätte rech- nen müssen, dass ihr Gesuch um (weitere) Begründung der angefochtenen Ver- fügung abschlägig beantwortet würde. Entsprechend aber liegt kein leichtes Ver- schulden mehr vor. Demgemäss ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann auf eine Stellungnahme der Gegenpartei im Sinne von Art. 149 ZPO verzichtet werden, da einerseits kei n leichtes Verschulden mehr vorliegt, und andererseits bei schwerem Verschulden eine Wiederherstellung auch mit Einverständnis der Gegenpartei nicht möglich wäre (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 148 N 7). 2.3 Damit ist auf die Beschwerde infolge Versäumni s der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf das Einholen ei- ner Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Sodann wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem heu- tigen Entscheid obsolet. 2.4 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerde auch aus anderen Gründen kein Erfolg beschieden wäre: Mit einer Be- schwerde kann nur das Dispositiv eines gerichtlichen Entscheids angefochten werden, d.h. nur das, was in jenem Entscheid entschieden wurde oder hätte ent- schieden werden müssen. Die Trennung des vorliegenden Verfahrens gegen die drei Beklagten in drei einzelne Verfahren war nicht Thema der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). Schliesslich stellt die Beklagte 3 diesen Antrag erstmals im Beschwerdeverfahren, weshalb dieser infolge des Novenverbots ohnehin unbe- achtlich wäre. Damit wäre auch aus di esen Gründen auf die Beschwerde nicht ei nzutreten.
3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beklagten 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 3 auf- erlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-2, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'580'282.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 24. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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