Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 8. März 2018
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Forderung / Kosten
Beschwerde gegen den Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. November 2017; Proz. CG170011
Erwägungen: 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) reichte am 19. Juni 2017 beim Bezirksgericht Horgen drei Klagen ein, die sich gegen die Be- klagten 1 und 2, den Beklagten 3 sowie den Beklagten 4 (hiesige Beschwerde- gegner) richteten. Er verlangte eine Schadenersatzleistung von Euro 630'000.– zuzüglich Zins seit dem 27. Mai 2014 aufgrund eines Prozessbetruges, den die Beschwerdegegner begangen hätten (act. 1/1-3). Die Vorinstanz wies den Be- schwerdeführer darauf hin, dass er eine Klagebewilligung oder einen von allen Parteien erklärten Verzicht auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beibringen müsse, ansonsten auf das Begehren nicht eingetreten werde (act. 3, act. 4, act. 12). Ausserdem gab sie ihm mit Beschluss vom 24. August 2017 Ge- legenheit, die Klage zu verbessern (act. 4). Nachdem die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'000.– an- gesetzt hatte (act. 15), stellte dieser ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege, das mit Verfügung vom 13. November 2017 abgewiesen wur- de unter erneuter Ansetzung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 19). Daraufhin zog der Beschwerdeführer die Klage zurück (act. 21). Mit Be- schluss vom 23. November 2017 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest und auferleg- te die Gerichtskosten dem Kläger (act. 22 = act. 29/1 = act. 30). Gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid führt der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ans Obergericht (act. 28, vgl. act. 23/1). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1-26). Das Verfahren erweist sich heute in sämtlichen Belangen als spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Beschwer- deantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer erklärt eingangs, ausschliesslich im Rahmen unent- geltlicher Rechtshilfe Beschwerde zu erheben, da er zur Zahlung von Verfahrens- gebühren nicht in der Lage sei (act. 28 S. 2). In der Sache stellt er folgende An- träge:
"Der Beschwerdeführer 1. hat keine Entscheidgebühr zu zahlen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben 3. hilfsweise ist der Beschwerdeführer gem. Art. 123 ZPO zur Zahlung von Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verpflich- ten, sobald er dazu in der Lage ist." 3.1 Prozesshandlungen der Parteien sind im Allgemeinen bedingungsfeindlich. Das Gericht muss notwendigerweise klaren verfahrensrechtlichen Verhältnissen gegenübergestellt werden (BGE 134 III 332 E. 2.2; 101 Ib 216 E. 2; OGer ZH LF140033 vom 13. Mai 2014 E. 2). Nicht möglich ist es daher, die Ergreifung bzw. Behandlung eines Rechtsmittels von der Beantwortung einer Frage abhängig zu machen, die erst Gegenstand des Entscheides der Rechtsmittelinstanz sein wird, und das Rechtsmittel insofern an seinen Erfolg zu knüpfen (vgl. ZK ZPO-REETZ, 3. A., Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 49). In diesem Sinne erachtet die Kammer ein mit dem Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergriffenes Rechtsmittel grundsätzlich als unzulässig und tritt auf ein solches nicht ein (vgl. OGer ZH PP170023 vom 26. Oktober 2017). 3.2 Bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zumindest teilwei- se Aussicht auf Erfolg hat. Er prozessiert sodann als Laie und genau aus dem Grund, dass ihm trotz seiner geltend gemachten Prozessarmut für einen Ab- schreibungsbeschluss Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– auferlegt worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, das Rechtsmittel an ei- nem formellen Mangel scheitern zu lassen, zumal die Bedeutung der unentgeltli- chen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren bei einem (teilweisen) Obsiegen re- lativiert ist. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Erhebung von Gerichtskosten und deren Auferlegung an ihn. Er will keine Entscheidgebühr zah- len. Eine Erklärung über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse habe er zu den Akten gereicht (act. 28 S. 3).
4.2 Art. 106 Abs. 1 ZPO hält fest, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und präzisiert, dass bei einem Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt. Damit ist einerseits klargestellt, dass die Vorinstanz für den Abschreibungsbeschluss zufolge Klagerückzugs überhaupt Kosten erheben durfte; und anderseits wird klargestellt, dass die Vorinstanz die Kosten zu Recht dem Beschwerdeführer als klagende Partei auferlegte. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss auch die Angemessenheit der von der Vorinstanz erhobenen Gerichtsgebühr in Frage. Das ist noch zu prüfen. Die Tarife für die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) legen die Kantone fest (Art. 96 ZPO). Für die Gerichtskosten gelangt die gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) zur Anwendung. Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden demzu- folge der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG, vgl. auch § 199 Abs. 3 GOG). Dem tragen die Regelungen in den §§ 4 ff. der GebV OG grund- sätzlich Rechnung. § 2 Abs. 1 GebV OG kommt daher lediglich die Rolle eines Korrektives zu. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten wie die vorliegende wird eine nach Streitwert abgestufte Grundgebühr vorgesehen, wobei diese bei einem Streitwert zwischen Fr. 300'000.– und 1 Mio. Fr. 16'750.– zuzügl. 2 % des Fr. 300'000.– übersteigenden Streitwerts beträgt. Die Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls frei reduziert werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Sodann ist bei Verfahren ohne An- spruchsprüfung oder nach Säumnis eine Herabsetzung bis auf die Hälfte der auf diese Weise ermittelten Grundgebühr möglich (§ 10 Abs. 1 GebV OG). 4.4 Bei einem Streitwert von (unbestrittenermassen) Fr. 683'834.– beträgt die Grundgebühr, wie die Vorinstanz richtig ermittelte, Fr. 24'427.–. Diese Grundge- bühr reduzierte sie um drei Viertel auf Fr. 6'107.– mit der Überlegung, dass der Klagerückzug zu einem frühen Zeitpunkt im Verfahren erfolgt sei (also bereits vor der Anordnung eines ersten Schriftenwechsels oder der Durchführung einer In- struktionsverhandlung) und dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden dürften. Unter zusätzlicher Berücksichti-
gung von § 10 Abs. 1 GebV OG hielt die Vorinstanz alsdann eine Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 3'000.– für angemessen (act. 30 S. 4). 4.5 Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege sind ausser bei Bös- und Mutwilligkeit kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Zu Recht hat die Vorinstanz den Aufwand für die Prüfung des Armenrechtsgesuchs des Beschwerdeführer daher nicht in die Gerichtskosten einbezogen. Dies gilt es vorab festzuhalten. Ein Abschreibungsentscheid zufolge eines Klagerückzugs verursacht dem Gericht einen sehr geringen Aufwand, weshalb sich eine Ermässigung gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG und kumulativ die Ausschöpfung der Kürzungsmöglichkeit um die Hälfte gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG zwingend aufdrängen. Auszugehen ist wie erwähnt von einer Grundgebühr von Fr. 24'427.–. § 4 Abs. 2 GebV OG er- laubt unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwands und der fehlenden Schwierigkeit des Falls eine Ermässigung der Grundgebühr ohne Begrenzung nach unten. Wird eine Klage nach der Fristansetzung zur Leistung des Kosten- vorschusses zurückgezogen, ist die Korrekturmöglichkeit demzufolge sehr gross- zügig zu handhaben. Vorliegend darf immerhin dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Vorinstanz die Klageschrift prüfte, dem Beschwerdeführer in einem rund vier- seitigen Beschluss Gelegenheit gab, diese zu verbessern, und ihn insgesamt dreimal (einmal telefonisch, zweimal schriftlich) auf die Notwendigkeit einer Kla- gebewilligung bzw. einer Verzichtserklärung aller Parteien auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens hinwies. Dieser Aufwand ist aber immer noch als re- lativ gering einzuschätzen. Gesamthaft betrachtet machte die Vorinstanz von der freien Ermässigungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 GebV OG nur unzureichend Ge- brauch. 4.6 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Dispositivziffer 2 des vor- instanzlichen Beschlusses aufzuheben. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Dieser Betrag entspricht einer nach § 4 Abs. 2 GebV OG vorge- nommenen Ermässigung der ordentlichen Gerichtsgebühr von Fr. 24'427.– um 90 % auf Fr. 2'443.– sowie einer Reduktion dieses Betrags um die Hälfte (§ 10
Abs. 1 GebV OG) auf gerundet Fr. 1'200.–. Damit ist den vorhin erwähnten Um- ständen ebenso hinreichend Rechnung getragen wie den Tatsachen, dass die Verfahrensanlage, die Ausfertigung und der Versand von Entscheiden Kosten verursachen sowie die Verfahrenserledigung durch ein Kollegium zu beschliessen war. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt (eventualiter), die Gerichtskosten erst be- zahlen zu müssen, sobald er dazu in der Lage sei. Die Bestimmung von Art. 123 ZPO, wonach eine kostenpflichtige Partei zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist, betrifft die unentgeltlich prozessierende Par- tei; die unentgeltlichen Rechtspflege wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanz- lichen Verfahren aber nicht gewährt. Daran kann im jetzigen Verfahren nichts mehr geändert werden. Es bestünde lediglich die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses (Art. 112 ZPO). Dies wäre bei der Verwaltungskommission des Obergerichts zu beantragen (§ 18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [OrgVO OG]). Ein Kostenerlass bedingt aber die dauern- de Mittellosigkeit einer Partei, wovon nur mit Zurückhaltung auszugehen ist (vgl. ZK ZPO-J ENNY, 3. Aufl., Art. 112 ZPO N 5) Der Beschwerdeführer ist daher in erster Linie auf die Möglichkeit zu verwei- sen, für die verbleibenden Gerichtskosten bei der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts Ratenzahlungen oder eine andere Zahlungsmodalität zu vereinba- ren. 6.1 Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren sind nach Obsiegen und Unterlie- gen zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert be- urteilt sich der Grad des Obsiegens nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergeb- nis (ZK ZPO-J ENNY, 3. Aufl., Art. 106 N 9 m.w.H.). 6.2 Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert danach, worüber das Obergericht noch zu entscheiden hat (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend sind
dies Fr. 3'000.–. Der Beschwerdeführer obsiegt in einem Teilbetrag von Fr. 1'800.–, was 3/5 entspricht. Die Beschwerdegegner identifizierten sich nicht mit dem angefochtenen Beschluss und wurden nicht in das Rechtsmittelverfahren einbezogen. Es sind ihnen daher weder Kosten aufzuerlegen, noch ist ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.3 Die Gerichtskosten für das hiesige Verfahren sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Be- schwerdeführer in der Höhe von Fr. 120.– aufzuerlegen. Im Mehrbetrag sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Nach Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelver- fahren neu zu beantragen und zu bewilligen. Es obliegt der gesuchstellenden Person, das Vorliegen der genannten Voraussetzungen insbesondere mittels um- fassender Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). 6.5 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig ausgewiesen (act. 14/1, act. 18/1-6). Sodann ist sein Begehren, wie aufgezeigt wurde, als überwiegend nicht aussichtslos zu qualifizieren. Es ist ihm daher für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Horgen, II. Abteilung, vom 23. November 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt."
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: