Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB180010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. April 2018
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B.______, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Februar 2018 (CG170070-L)
Erwägungen: 1. a) Am 14. Juni 2017 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beklagten und gegen zwei weitere Personen eine Feststellungs-, Un- terlassungs- und Beseitigungsklage gestützt auf Art. 28a ZGB ein (Urk. 2; samt Klagebewilligung vom 29. März 2017, Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurde die ursprünglich dem Einzelgericht zugeteilte Klage an das Kollegialgericht (Vorinstanz) überwiesen (Urk. 8 = Urk. 12). Nach Einholung von Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Klägers und einer Ergänzung der Klagebe- gründung (Urk. 14, Urk. 19-24) wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege mit Verfügung vom 5. Januar 2018 abgewiesen (Urk. 25). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 erklärte der Kläger sinngemäss den Rückzug der Klage (Urk. 29). Die Vor- instanz schrieb schliesslich mit Beschluss vom 20. Februar 2018 das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 400.-- dem Kläger und sprach dem Beklagten keine Parteientschädigung zu (Urk. 31 = Urk. 38). b) Am 19. März 2018 hat der Kläger eine Beschwerde eingereicht und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 36 S. 2): "1. Die Unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeverhandlung beim Obergericht sei zu genehmigen. 2. Die Unentgeltliche Rechtspflege für die Persönlichkeitsverletzungs-Kla- ge gegen die 3 Beklagten in Sache CG170069-L/U - CG170070-L/U - CG170071-L/U sei ebenfalls gemäss Art. 117 und 118 ZPO zu geneh- migen. 3. Unterkosten und Entschädigung gehen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." c) Die vom Kläger eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Erledi- gungsbeschlüsse in drei verschiedenen Verfahren (CG170069-L, CG170070-L und CG170071-L). Dementsprechend mussten auch drei Beschwerdeverfahren angelegt werden (das vorliegende sowie die Beschwerdeverfahren RE180009-O und RE180011-O).
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Kläger hat seiner Beschwerde als erste Beilage den genann- ten Beschluss der Vorinstanz vom 20. Februar 2018 beigelegt und (einzig) hin- sichtlich dieses Entscheids ist die Beschwerdefrist gewahrt (Ablauf am 9. April 2018; vgl. Urk. 33). Daher hat grundsätzlich dieser Entscheid als angefochten zu gelten. Die Beschwerde des Klägers richtet sich von den Anträgen und von der Begründung her (Urk. 36 S. 2 ff.) ausschliesslich gegen die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs. Mit einer Beschwerde kann nur der Entscheid selber ange- fochten werden, d.h. das, was im angefochtenen Entscheid entschieden wurde (oder hätten entschieden werden sollen). Im Beschluss vom 20. Februar 2018 wurde jedoch nicht über das Armenrechtsgesuch des Klägers entschieden und hätte darüber auch nicht entschieden werden sollen, da jenes Gesuch bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 25) abgewiesen worden war. Insoweit sich die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 20. Februar 2018 richtet, kann daher auf sie nicht eingetreten werden. b) Soweit sich die Beschwerde des Klägers gegen die sein Armenrechts- gesuch abweisende Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 25) richten würde, könn- te auf sie ebenfalls nicht eingetreten werden, weil bezüglich jenes Entscheids die Beschwerdefrist am 22. Januar 2018 ablief und die am 19. März 2018 eingereich- te Beschwerde daher weit verspätet wäre (vgl. Urk. 26/1). c) Nach dem Gesagten kann damit so oder so auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 36 S. 2, Urk. 38). Ein Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist je- doch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 36, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 17. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz