Appeal inadmissible against rejected legal aid request

RB180011Obergericht17.04.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with a plaintiff’s appeal in a personality-rights case that had been discontinued after he withdrew the action. The appeal, however, attacked only the earlier refusal of legal aid, not the discontinuance order itself. The court held that the appeal could not be heard because the challenged discontinuance order did not decide legal aid, and any challenge to the separate legal-aid order was time-barred. It therefore refused legal aid for the appeal, declined to enter on the appeal, set the appellate fee at CHF 500, and charged the costs to the appellant without awarding party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 322 Abs. 1 ZPO; scope of appeal and admissibility where the appellant attacks only a matter not decided in the challenged order; legal aid under Art. 117 lit. b ZPO. An appeal may address only the content of the decision under appeal; arguments directed exclusively against a separate earlier order are inadmissible in a later appeal against another decision. Where the earlier order has not been challenged within the appeal period, review is time-barred. Legal aid requires not only indigence but also non-hopeless claims; if the appeal is manifestly hopeless, legal aid must be refused. Costs follow the outcome, and party compensation may be denied where the respondent incurred no relevant expenses.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB180011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. April 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Persönlichkeitsverletzung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Februar 2018 (CG170071-L)

Erwägungen: 1. a) Am 14. Juni 2017 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beklagte und gegen zwei weitere Personen eine Feststellungs-, Unter- lassungs- und Beseitigungsklage gestützt auf Art. 28a ZGB ein (Urk. 2; samt Kla- gebewilligung vom 29. März 2017, Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurde die ursprünglich dem Einzelgericht zugeteilte Klage an das Kollegialgericht (Vor- instanz) überwiesen (Urk. 8 = Urk. 12). Nach Einholung von Unterlagen zu den fi- nanziellen Verhältnissen des Klägers und einer Ergänzung der Klagebegründung (Urk. 14, Urk. 19-24) wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 5. Januar 2018 abgewiesen (Urk. 25). Mit Verfügung vom 9. Feb- ruar 2018 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 erklärte der Kläger sinngemäss den Rückzug der Klage (Urk. 29). Die Vorinstanz schrieb schliesslich mit Beschluss vom 20. Februar 2018 das Verfahren als durch Klage- rückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 400.-- dem Kläger und sprach der Beklagten keine Parteientschädigung zu (Urk. 31 = Urk. 38). b) Am 19. März 2018 hat der Kläger eine Beschwerde eingereicht und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 36 S. 2): "1. Die Unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeverhandlung beim Obergericht sei zu genehmigen. 2. Die Unentgeltliche Rechtspflege für die Persönlichkeitsverletzungs-Kla- ge gegen die 3 Beklagten in Sache CG170069-L/U - CG170070-L/U - CG170071-L/U sei ebenfalls gemäss Art. 117 und 118 ZPO zu geneh- migen. 3. Unterkosten und Entschädigung gehen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." c) Die vom Kläger eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Erledi- gungsbeschlüsse in drei verschiedenen Verfahren (CG170069-L, CG170070-L und CG170071-L). Dementsprechend mussten auch drei Beschwerdeverfahren angelegt werden (das vorliegende sowie die Beschwerdeverfahren RE180009-O und RE180010-O).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Kläger hat seiner Beschwerde als erste Beilage den genann- ten Beschluss der Vorinstanz vom 20. Februar 2018 beigelegt und (einzig) hin- sichtlich dieses Entscheids ist die Beschwerdefrist gewahrt (Ablauf am 9. April 2018; vgl. Urk. 33). Daher hat grundsätzlich dieser Entscheid als angefochten zu gelten. Die Beschwerde des Klägers richtet sich von den Anträgen und von der Begründung her (Urk. 36 S. 2 ff.) ausschliesslich gegen die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs. Mit einer Beschwerde kann nur der Entscheid selber ange- fochten werden, d.h. das, was im angefochtenen Entscheid entschieden wurde (oder hätten entschieden werden sollen). Im Beschluss vom 20. Februar 2018 wurde jedoch nicht über das Armenrechtsgesuch des Klägers entschieden und hätte darüber auch nicht entschieden werden sollen, da jenes Gesuch bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 25) abgewiesen worden war. Insoweit sich die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 20. Februar 2018 richtet, kann daher auf sie nicht eingetreten werden. b) Soweit sich die Beschwerde des Klägers gegen die sein Armenrechts- gesuch abweisende Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 25) richten würde, könn- te auf sie ebenfalls nicht eingetreten werden, weil bezüglich jenes Entscheids die Beschwerdefrist am 22. Januar 2018 ablief und die am 19. März 2018 eingereich- te Beschwerde daher weit verspätet wäre (vgl. Urk. 26/1). c) Nach dem Gesagten kann damit so oder so auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 36 S. 2, Urk. 38). Ein Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist je- doch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 36, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Schlagwörter

inadmissibilitylegal aidappeal periodscope of appealcostspersonality rightswithdrawalhopelessness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the 20 February 2018 dismissal order was admissible insofar as it challenged the refusal of legal aid.

Extrahierter Entscheid

No; the challenged order did not decide the legal-aid request, which had already been rejected by a separate order, so the appeal could not be directed at that issue.

Extrahierte Begründung

An appeal may only challenge what was decided in the appealed decision. The legal-aid request was not part of the 20 February 2018 order.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be treated as directed against the 5 January 2018 order refusing legal aid.

Extrahierter Entscheid

No; that order was appealed far too late.

Extrahierte Begründung

The appeal period for the 5 January 2018 order expired on 22 January 2018, while the appeal was filed only on 19 March 2018.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the appellate proceedings.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal was manifestly hopeless, so the requirement of non-frivolous claims was lacking.

Extrahierte Begründung

Legal aid under Art. 117 ZPO requires indigence and that the claims do not appear hopeless; this condition was not met.

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