Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB190028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 2. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegner
betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. September 2019; Proz. CG190003
Erwägungen: I. 1.1. Mit Eingabe vom 7. März 2019 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer), damals noch vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X., eine Forderungsklage beim Bezirksgericht Dielsdorf (fortan Vorinstanz) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) an- hängig (act. 5/1), da ihm aufgrund eines Wassereinbruchs am 4. März 2018 ein grosser Schaden entstanden sei, für welchen die Beschwerdegegnerin ersatz- pflichtig sei (vgl. act. 5/1). 1.2. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer darauf mit Verfügung vom 21. März 2019 – von einem Streitwert von Fr. 343'700.– ausgehend – Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 17'600.– (act. 5/5). Am 1. April 2019 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X. der Vorinstanz an, den Beschwerde- führer nicht mehr zu vertreten (act. 5/7). Gegen die Verfügung vom 21. März 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2019 rechtzeitig Be- schwerde an die Kammer. Er verlangte sinngemäss die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und Dolmetschers für das vorinstanzliche Verfahren (act. 5/9/1). Die Kammer trat in der Folge mit Beschluss vom 18. April 2019 auf die Beschwerde nicht ein und übermittelte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz (act. 5/8 u. 5/9/1–4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde an das Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2019 nicht ein (act. 5/14). 1.3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer Frist an, sein Gesuch zu begründen und zu belegen (act. 11; vgl. zum Inhalt nachfolgend E. III./2.2.). Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdefüh- rer eine Stellungnahme und diverse Unterlagen ein (act. 5/12 u. 5/13/1–39). 1.4. Mit Verfügung vom 10. September 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be-
stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Sie verpflichtete ihn zur Leis- tung eines Vorschusses von (neu) Fr. 23'950.–. Die Erhöhung des Kostenvor- schusses begründete sie damit, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellung- nahme neu einen Streitwert von Fr. 660'000.– angegeben (act. 3 = act. 5/15 = act. 6; nachfolgend zitiert als act. 6). 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer innert Frist Be- schwerde. Seine Beschwerde ist sprachlich und inhaltlich schwer verständlich. Es ergibt sich aber insgesamt, dass er den vorinstanzlichen Entscheid rügt und gel- tend macht, er sei zum einen mittellos, zum andern sei seine Klage in der Haupt- sache nicht aussichtslos, weshalb der Schluss der Vorinstanz falsch sei. Entspre- chend verlangt er (sinngemäss) die Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes und Befreiung von der Vorschusspflicht (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/15 hinten). 2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5/1– 15). Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und dem Staat. Der Ge- genseite des Hauptsachenprozesses kommt in diesem Verfahren keine Parteistel- lung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Bei Laien wird in dieser Hinsicht sehr we- nig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus welcher sich mit gutem
Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es sodann aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Namentlich muss irgend eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgen in dem Sinn, dass dessen Entscheidgründe konkret kritisiert werden. Geltend gemacht werden können unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Noven- verbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Aus- nahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.). III. 1. Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtlos erscheint. Zu diesen Voraussetzungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 6 E. 2.). 2.1. Zur Stellung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung reichte der nicht anwaltlich vertretene Beschwerde- führer das von den Zürcher Gerichten im Internet aufrufbare, von ihm ausgefüllte Formular ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über eine Rechts- schutzversicherung verfüge, welche sich weigere, die Kosten zu decken. Zudem ergibt sich aus der Aufstellung über Einkommen und Bedarf, dass der Beschwer- deführer über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 16'980.– verfüge sowie über Ausgaben in der Höhe von gesamt Fr. 14'750.– (Miete Fr. 2'800.–; Hypothe- karzinsen/Liegenschaftenunterhalt Fr. 450.–; Unterhaltsbeiträge Fr. 500.–; Schuldzinse für Kredite Fr. 11'000.–). Vermögen habe er keines. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, das Verfahren sei nicht aussichtslos (vgl. act. 5/9/3).
2.2. Mit Blick auf diese Zahlen erwog die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Juni 2019 unter anderem, es verbleibe dem Beschwerdeführer ein Über- schuss von Fr. 2'230.– monatlich, was ausreichend sei, um die mutmassliche Ge- richtsgebühr in der Höhe von Fr. 17'600.– innert der Frist von zwei Jahren zu de- cken. Indes mache der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Anga- ben zu Krankenkassenkosten, Berufsauslagen, Versicherungen, Steuern und der- gleichen, so dass zu erwarten sei, er habe wesentlich weniger als den genannten Betrag zur freien Verfügung. Fragen würden indes die hohen Wohnkosten von Fr. 3'250.– aufwerfen sowie die Schuldzinsen in Höhe von Fr. 11'000.–. Die dies- bezüglichen Fragen seien durch den Beschwerdeführer zu beantworten. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich zur Nicht-Aus- sichtslosigkeit zu äussern – die Vorinstanz machte diesbezüglich auf von ihr fest- gestellte Unklarheiten aufmerksam und formulierte, um welche Fragen es ihr kon- kret gehe. Zudem habe der Beschwerdeführer sich zu äussern, weshalb seine Rechtsschutzversicherung sich weigere, die Kosten für den Rechtsstreit zu über- nehmen. Entsprechend ihren Erwägungen setzte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer Frist an, um seine Bedarfs- und Einkommensverhältnisse genauer zu bezeich- nen bzw. zu belegen und die von ihr im Verfügungsdispositiv formulierten Fragen zu beantworten (act. 5/11). Das Dispositiv der Verfügung lautete wie folgt (act. 5/11 S. 8 ff): Es wird verfügt: " 1. (...) 2. Dem Kläger wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht Folgendes im Doppel (mit Beilagenverzeichnis) einzureichen: - Zusammensetzung des Einkommens mit entsprechenden Belegen/Auskünften über allfällige Beteiligungen (bspw. an der GmbH und Einzelfirma). Ergänzungen und Erklärungen zum Bedarf: a) Wohnverhältnisse/Partnerschaft/Ehe b) Rechtfertigung der hohen Mietkosten/Mietvertrag c) Krankenkasse/Gesundheitskosten c) Berufsauslagen
d) Versicherungen (Belege) e) Steuern (Belege) f) Allfällige weitere sachdienlichen Belege - Zusammensetzung und Begründung der aufgeführten Schuldzinsen von Fr. 11'000.– (mit Belegen). - Warum verweigert die Rechtschutzversicherung die Pro- zessfinanzierung (Belege)? - Wie setzt sich die Forderung zusammen in Bezug auf den Schadenersatz: a) Welche Gegenstände sind betroffen (Kaufdatum, Kauf- belege, jeweilige Neupreise)? b) Liegt bei den geltend gemachten Gegenstände jeweils ein Totalschaden vor oder ein Teilschaden? Inwiefern ist jeder einzelne Gegenstand beschädigt? c) Welche Gegenstände werden wozu benutzt oder sind wozu benutzt worden? d) Warum ist auch ein eingeschränkter Betrieb nicht mög- lich? e) Aus welchen Einzelaktivitäten hat das geltend gemach- te Monatseinkommen ("Reines Gewinn") von Fr. 25'000.– resultiert (Belege für jede einzelne Positi- on)? f) Inwiefern hat sich der geltend gemachte Wasserein- bruch auf diese einzelnen Einkommensteile ausge- wirkt, insbesondere auf die in den Klagebeilagen 3 und 4 (act. 4/3 und 4/4) genannten Positionen "Pneu Ex- port", "Politur", "Park Provision", "Libia Provision" und "Reparature" (Belege für vor- und nachher)? g) Was ist unter diesen Positionen (lit. f) zu verstehen? 3.–4. (...)" 3. In seiner Eingabe vom 3. Juli 2019 (Poststempel: 7. Juli 2019) nahm der Be- schwerdeführer zu den Fragen schriftlich Stellung und reichte diverse Unterlagen ein (act. 5/12 u. act. 5/13/1–39). Namentlich machte er Ausführungen unter den Titeln "Wohnverhältnisse/Partnerschaft/Ehe", "Rechtfertigung der höhe Mietkos- ten/Mietvertrag", "Krankenkasse/Gesundheitskosten" etc., und er reichte diverse Belege ein unter dem Hinweis "Beispiele diese Belege kann behielflich für das Gericht Entscheid" (unter Verweis auf die Beilagen act. 5/13/16–24; vgl. act. 5/12 S. 3 f.). Ebenso äusserte sich der Beschwerdeführer zu "Zusammensetzung und
Begründung der aufgeführten Schuldzinsen" und "Rechtschutz warum verweigert die Prozessfinanzierung (Belege)" (act. 5/12 S. 4 f.). Im Weiteren enthält die Ein- gabe des Beschwerdeführers Ausführungen zur Frage, wie sich die Forderung in Bezug auf den Schadenersatz zusammensetze, inwiefern die einzelnen Gegen- stände beschädigt seien, und warum ein eingeschränkter Betrieb nicht möglich sei (act. 5/12 S. 5 ff. ). Im Weiteren kommentierte der Beschwerdeführer die vorin- stanzlichen Erwägungen der Verfügung vom 14. Juli 2019, äusserte sich sodann zu seinem Einkommen, Bedarf und zu Schulden und Vermögen, und zuletzt auch zur "Nicht-Ausichtslosigkeit der Klage" (act. 5/12 S. 7 ff.). Die jeweiligen Ausführungen des Beschwerdeführers sind indes nur sehr schwer verständlich. Es ist zwar erkennbar, dass er jeweils grob verstanden zu haben scheint, zu welchen Themenkreisen er sich zu äussern hat. Die von ihm er- folgten Ausführungen sind aber oft kaum nachvollziehbar, und die gestellten Fra- gen werden insgesamt nicht oder ungenügend beantwortet, bzw. sind die Antwor- ten – wohl infolge der mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers – nicht verständlich bzw. erscheinen sie teilweise wirr (vgl. dazu noch ausführlicher E. III./5.2.). Abschliessend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers immerhin, dass er aufgrund des Betriebsunterbruchs seit Januar nicht in der Lage sei, Lager, Wohnung, Kinderunterhaltsbeiträge, Krankenkasse, das nötige Essen als Diabetiker und andere Verpflichtungen zu decken. Es bestehe daher eine deutliche finanzielle Bedürftigkeit. Auch sei die Sache nicht aussichtslos: die Be- schwerdegegnerin bestreite den Wasserschaden nicht, sondern versuche, die Schuld auf den Vermieter zu schieben bzw. glaube sie, der Hagelschaden sei be- trügerisch (act. 5/12 S. 11). 4. Die Vorinstanz hatte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Fol- ge wie gezeigt abgewiesen (vgl. act. 6 E. 3.2.). Sie erwog, der Beschwerdeführer habe die vom Gericht zur Nicht-Aussichtslosigkeit gestellten Fragen nicht oder nur rudimentär beantwortet. Immerhin ergebe sich aber aus den vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Unterlagen bzw. einer in diesen befindlichen E-Mail von D._____, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, dass für die Betriebsversiche- rungspolice Nr. ... seit dem 12. Februar 2018 keine Deckung bestehe und somit
kein Schadenfall eröffnet werde (u.H.a. act. 5/13/20 S. 3). Der der Klage zu Grun- de liegende Wassereinbruch habe sich am 4. März 2018 ereignet, und damit nach Aufhebung der Betriebsversicherungspolice. Inwiefern dieser Umstand das Ver- fahren als nicht aussichtslos erscheinen lasse, beantworte der Beschwerdeführer nicht. Es erscheine damit mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Klage aus dem angeblichen Wasserschaden Erfolg haben würde. In erster Linie wies die Vorinstanz das Gesuch aber ab, weil es der Be- schwerdeführer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unterlassen habe, sei- ne Mittellosigkeit mit genügenden (u.a. aktuellen) Belegen zu dokumentieren, und auch die wirtschaftliche Verflechtung der Einzelfirma 'E.' und der 'F. GmbH' sei nach wie vor unklar. Immerhin gehe aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der 'F._____ GmbH' hervor, dass der Beschwerde- führer in seiner Funktion als Geschäftsführer einen Monatslohn von Fr. 19'000.– beziehe (u.H.a. act. 5/13/31). Steuererklärungen habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht, und viele der eingereichten Unterlagen seien nicht sachdienlich. Aus der Erfolgsrechnung der 'F._____ GmbH' ergebe sich immerhin, dass der Beschwerdeführer im März 2018 durch den Autohandel einen Gewinn von Fr. 34'776.– erwirtschaftet und einen Lohn von Fr. 16'980.70 erhalten habe (u.H.a. act. 5/13/36), was nicht gerade auf Mittellosigkeit schliessen lasse. Insge- samt sei die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers weder belegt noch substantiiert, womit es sich erübrige, das Vorliegen der für die gehörige Prozess- führung vorausgesetzten Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu prüfen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich wiederholt, dass sie insge- samt Mühe hatte, die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellung- nahme zu verstehen bzw. nachzuvollziehen. So schreibt sie: "Seine Ausführun- gen sind jedoch nur schwer verständlich und stellenweise auch wirr.", "Das Ge- richt geht davon aus, dass der Kläger mit diesem Passus ausdrücken wollte (...)", "Seine diesbezüglichen Ausführungen sind zudem nur schwer verständlich und grösstenteils auch nicht nachvollziehbar." Zudem wies sie auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer die gestellten Fragen nicht zur Genüge beantwortet habe. So seien die eingereichten Unterlagen zu einem grossen Teil "nicht sachdienlich" und er sei seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Er habe es
unterlassen, seine Mittellosigkeit mit genügenden Belegen zu dokumentieren (act. 6 E. 3.2.). 5.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder of- fensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht gestützt auf Art. 56 ZPO durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung. Leitgedanke dieser Bestimmung bildet die Suche nach der materiellen Wahrheit, welche nicht am Unvermögen einer Partei scheitern soll (G LASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 56 N 1 m.w.H.). Im Rahmen der Ausübung der richterlichen Frage- pflicht muss das Gericht die Mangelhaftigkeit des Parteivorbringens – also dessen Unklarheit, Unbestimmtheit, Widersprüchlichkeit oder offensichtliche Unvollstän- digkeit – klar und bestimmt aufzeigen. Der Partei muss namentlich klar werden, inwiefern ihr Vorbringen mangelhaft ist, und es muss ihr nötigenfalls erklärt wer- den, weshalb die Frage überhaupt gestellt wird (BK ZPO-H URNI, 2012, Art. 56 N 36 ff. m.w.H.). Die Fragepflicht kann schriftlich oder mündlich ausgeübt werden. Zu beach- ten ist bei der Wahl der Form der Ausübung, dass eine wichtige Funktion der ge- ric htlichen Fragepflicht die Unterstützung von juristischen Laien ist – die Frage- pflicht muss folglich für Laien verständlich ausgeübt werden. Wenn die Adressa- ten als Laien die schriftlichen Hinweise, Belehrungen und Aufforderungen des Ge- richts nicht verstehen, hat dieses seiner Fragepflicht nicht genügt. In solchen Fäl- len kann es nach Praxis der Kammer angezeigt sein, die Fragepflicht im Rahmen einer persönlichen Anhörung auszuüben (vgl. z.B. OGer ZH PD190016 vom 11. Oktober 2019, E. 3 ff.; OGer ZH RU190033 vom 9. Juli 2019, E. 3. f.; OGer ZH LF190001 vom 30. Januar 2019, E. 3.1.). 5.2. Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2019 sorgfältig ausge- führt, welche Fragen ihrer Ansicht nach noch zu beantworten seien und welche Belege sie noch brauche, um das Gesuch des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Ihre Ausführungen erschöpfen sich nicht in Standardausführungen, son- dern es ist erkennbar, dass sie sich bereits eingehend mit den vorhandenen Un- terlagen auseinandersetzte und sich bemühte, dem Beschwerdeführer Gelegen- heit zu geben, die bei ihr bestehenden Unklarheiten und offenen Fragen zu berei-
nigen bzw. zu beantworten. Hierzu listete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch auf, zu welchen Themenkreisen es insbesondere noch an genügenden Hin- weisen und Unterlagen mangelt, und sie formulierte konkrete Fragen an den Be- schwerdeführer (act. 5/11; vgl. oben E. III./2.2.). In diesem Sinne ist der Vorin- stanz zu Gute zu halten, dass ihre – schriftlich ausgeübte – Fragepflicht in einem ersten Schritt sorgfältig erfolgte. Es war aber bereits zu diesem Zeitpunkt zumin- dest erkennbar, dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht in der Lage sein wür- de, die Fragen adäquat zu beantworten. So verlangte er bereits mit Eingabe vor der Kammer, welche an die Vorinstanz zwecks Beurteilung des Gesuchs weiter- geleitet wurde, einen Dolmetscher und einen Rechtsbeistand mangels hinreichen- der Sprachkenntnisse (act. 5/9/1). Schon daraus konnte geschlossen werden, der zwischenzeitlich nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei allenfalls nicht in der Lage, adäquat auf eine schriftlich ausgeübte Fragepflicht zu reagie- ren. Spätestens aber aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme musste der Vorinstanz klar sein, dass er nicht in der Lage ist, die- se schriftlichen Ausführungen hinreichend zu verstehen und die gestellten Fragen seinerseits in verständlicher Form zu beantworten. So zeigt sich zwar, dass er sich redlich bemühte, die von der Vor-instanz vorgegebenen Themen schema- tisch abzuarbeiten. Seine über grosse Teile unverständlichen Antworten lassen aber keine Zweifel offen, dass er inhaltlich bzw. sprachlich mit den teilweise kom- plexen Fragen und Ausführungen überfordert war. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es für einen juristischen Laien (selbst wenn er der deutschen Sprache mächtig ist) regelmässig schwer erkenn- bar sein dürfte, in welchem juristischen Kontext die vom Gericht gestellten Fragen stehen bzw. worauf es hinaus will. Entsprechend anspruchsvoll ist es, Fragen – gerade wenn diese einigermassen komplex sind – "sachdienlich" zu beantworten. Beispielhaft zeigt sich dies beim Beschwerdeführer schon beim ersten von ihm behandelten Themenkreis: Die Vorinstanz verlangt im Zusammenhang mit dem "Bedarf" Angaben zu "Wohnverhältnissen/Partnerschaft/Ehe". Der Beschwerde- führer macht daraufhin Ausführungen zu seiner Wohnadresse und belegt mittels Beilagen, dass er tatsächlich da wohne. Es zeigt sich, dass dem Beschwerdefüh- rer unklar ist, dass die Vorinstanz schlicht in Erfahrung bringen will, inwiefern sich
"Wohnverhältnisse/Partnerschaft/Ehe" auf seine Lebenshaltungskosten positiv oder negativ auswirken (vgl. act. 5/12 S. 3). Genauso unklar dürfte dem Be- schwerdeführer sein, weshalb er seine "hohen Mietkosten" zu rechtfertigen braucht, namentlich, dass dies für den ihm anrechenbaren Bedarf erforderlich ist. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind denn auch nicht nachvollziehbar (vgl. act. 5/12 S. 3). Das nicht vorhandene Verständnis für die Intentionen der Vorin- stanz zeigt sich in der Stellungnahme wiederholt. Bei vielen Ausführungen des Beschwerdeführers bleibt zudem gänzlich unklar, was er konkret dazulegen ver- sucht. Wenn dem Beschwerdeführer bereits nicht klar ist, was die Vorinstanz mit ihren Fragen ergründen will, ist für ihn folgelogisch auch nicht klar, welcher Unter- lagen es bedarf, um die Antworten zu belegen. Dass er somit grösstenteils nicht sachdienliche Unterlagen einreichte, kann ihm unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gereichen. Zudem ist – obwohl die Verfügung vom 14. Juli 2019 insge- samt sorgfältig und umfassend erscheint – darauf hinzuweisen, dass sich konkre- te Hinweise zu den erforderlichen Belegen (wenn überhaupt) in den Erwägungen finden. Im Dispositiv werden nur noch die Themenkreise genannt, zu denen Bele- ge einzureichen seien. Beispielsweise wird in den Erwägungen ausgeführt, es seien die Steuerrechnungen und Steuererklärungen der letzten beiden Jahre er- forderlich. Im Dispositiv findet sich nur noch der Hinweis "Steuern (Belege)". Der Beschwerdeführer reicht daraufhin der Vorinstanz zwar Belege im Zusammen- hang mit den Steuern ein (z.B. act. 5/13/15–16), diese sind aber – wie die Vorin- stanz zu Recht festhält – nicht sachdienlich. Generell ist davon auszugehen, dass sich gerade eine Laienpartei bei der Frage, was sie dem Gericht einzureichen hat, in erster Linie an der Aufzählung im Dispositiv orientiert. Es wäre damit wün- schenswert, dieses enthielte eine konkrete Auflistung der in den Erwägungen be- reits genannten Belege. Zumindest aber sollte in den Erwägungen an einer Stelle eine übersichtliche Liste der erforderlichen Belege zu finden sein. 5.3. Aufgrund all dessen musste der Vorinstanz klar sein, dass der Beschwerde- führer die von ihr schriftlich ausgeübte Fragepflicht sprachlich wie auch inhaltlich nur ungenügend verstand und damit auch nicht sachdienlich beantworten und be- legen konnte. Die Fragepflicht wurde von der Vorinstanz mit Blick auf die konkre-
ten Umstände ungenügend ausgeübt. Dennoch versuchte die Vorinstanz, aus den unklaren Ausführungen und den eingereichten Unterlagen die tatsächlichen Umstände herzuleiten und das Ge- such des Beschwerdeführers zu beurteilen, was zu beanstanden ist. In einem Fall wie dem Vorliegenden, wo die schriftliche Ausübung der Fragepflicht offenbar nicht zum gewünschten Ergebnis führt, ist die richterliche Fragepflicht mündlich auszuüben. Hierzu ist der juristisch unbedarfte Beschwerdeführer zu einer münd- lichen Verhandlung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, allenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, vorzula- den. Vorgängig zum Termin ist ihm dabei eine möglichst detaillierte Liste der noch erforderlichen und zum Termin mitzubringenden Unterlagen zuzustellen. Im Rah- men der mündlichen Anhörung können gezielt die offenen Fragen gestellt, deren Relevanz für das Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer dargetan und wei- terhin bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden. Zudem bietet dieses Vorge- hen auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, gegebenenfalls Rückfragen zu stellen. Sollte sich auch im Rahmen der mündlichen Ausübung der richterlichen Fragepflicht zeigen, dass es an den erforderlichen Behauptungen mangelt und die erforderlichen Belege nicht eingereicht bzw. nachgereicht werden, so wird es da- mit sein Bewenden haben. 5.4. Zur Beanstandung an den vorinstanzlichen Erwägungen Anlass gibt aber nicht nur der Umstand, dass die Vorinstanz es mit der schriftlich ausgeübten Fra- gepflicht bewenden liess. Auch inhaltlich überzeugen ihre Ausführungen teilweise nicht. So wertete sie insbesondere den in den Akten gefundene Hinweis auf eine Kündigung der Versicherungspolice als möglichen Grund für die Aussichtslosig- keit. In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Sachver- haltsannahmen des Gerichts, welche dieses aus eingereichten Einlegerakten her- leitet, nicht als Ersatz für einen unklar bzw. unvollständig gebliebenen Parteivor- trag dienen. Durch ein solches Vorgehen verletzt die Vorinstanz nicht nur die rich- terliche Fragepflicht, sondern letztlich auch das rechtliche Gehör der Partei (Art. 53 ZPO), indem sie ihrem Entscheid selbst getroffene Annahmen zu Grunde legt, zu denen sich der Beschwerdeführer explizit nie äussern konnte. Zum an- dern übersieht die Vorinstanz im Rahmen dieser Erwägungen auch, dass es sich
bei dieser in den Akten befindlichen E-Mail (vgl. act. 5/13/20) um eine schlichte Behauptung der Beklagtenseite handelt. Bereits aus der Klage des Beschwerde- führers ergibt sich zumindest implizit, die Beschwerdegegnerin stelle sich auf den Standpunkt, für den Ersatz des Schadens habe keine Versicherungsdeckung mehr bestanden (vgl. act. 5/1 S. 4 Rz. 1.4.). Auch aus der Eingabe an die Kam- mer ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insbesondere die von der Vorinstanz angenommene Kündigung der Versicherungspolice bestreitet. Offenbar macht er (sinngemäss) geltend, von der Kündigung erst am 5. März 2018 erfahren zu ha- ben und damit nach dem Schadenereignis. Der Beschwerdeführer weist auch zu Recht darauf hin, es sei Sache der Beschwerdegegnerin, nachzuweisen, dass und wann die Versicherungspolice gekündigt worden sei (act. 5/12 Rz. 5 u. 9). Die Beantwortung dieser Frage bzw. der Nachweis des Zeitpunktes der Kün- digung durch die Beschwerdegegnerin dürfte damit eines der entscheidenden Themen im Hauptsachenverfahren sein und lässt sich nicht alleine aufgrund einer in den Akten befindlichen E-Mail beurteilen. 6. Die Vorinstanz ist zudem bezüglich der Erhöhung des Kostenvorschusses auf Folgendes hinzuweisen: Es trifft zwar zu, dass sich im Rahmen der Stellung- nahme ein Passus findet, in dem der Beschwerdeführer den bei ihm mittlerweile angefallenen Schaden mit Fr. 660'000.– beziffert. Zu berücksichtigen ist aber zum einen, dass diese Äusserung im Rahmen des Verfahrens um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege erfolgte, weshalb bereits deshalb fraglich erscheint, ob er damit tatsächlich sein Begehren in der Hauptsache ändern wollte. So erfolgen die Ausführungen unter dem Titel "Ein Total Schaden oder Teilschaden ist". Ein- leitend schreibt der Beschwerdeführer "es handelt es sich uber eine Teilschaden von 300'000.00 CHF" und zuletzt "Unabhangig von Hagelschaden prozes Total sei 660'000.00 CHF der Beklagter Pflicht zu Bezahlen." (act. 5/12 S. 10). Auf- grund dieser Ausführungen ist zumindest nicht auszuschliessen, dass der Be- schwerdeführer im vor Vorinstanz hängigen Hauptsachenverfahren lediglich einen Teilschaden im Rahmen einer Teilklage geltend macht. Der Beschwerdeführer wird auch hierzu zu befragen und über die prozessualen Konsequenzen einer Er- höhung des Streitwertes aufzuklären sein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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