Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss und Urteil vom 31. August 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Juni 2020; Proz. CG200005
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) schloss als Vater des Beklagten und Beschwerdegegners (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) mit der Mutter des Beschwerdegegners am 20. Dezember 1996 einen von beiden unterzeichneten Unterhaltsvertrag ab. In diesem verpflichtete sich der Be- schwerdeführer für den Fall der Auflösung des gemeinsamen Haushalts (ohne vorher verheiratet gewesen zu sein) zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträ- ge an den Beschwerdegegner von Fr. 900.– von der Geburt bis zur Mündigkeit und weiterhin bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (act. 3/2). Mit Beschluss vom 27. Februar 1997 entschied die Vormundschaftsbehörde Kloten in Dispositiv-Ziff. 1, dass die erwähnte Unterhaltsvereinbarung im Sinne von Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werde. In den Erwägungen zu diesem Beschluss wurde jedoch (in Abweichung zur Unterhaltsvereinbarung vom 20. Dezember 1996) festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Unterhaltsvereinbarung vom 20. Dezember 1996 dazu verpflichte, von der Geburt bis zur vollen Erwerbs- tätigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.– zu entrichten (act. 3/3). Auf der von den Vertragsparteien unterzeichne- ten Unterhaltsvereinbarung selbst findet sich sodann ebenfalls ein Genehmi- gungsvermerk mit Datum vom 27. Februar 1997 sowie den Unterschriften des Präsidenten und Sekretärs der Vormundschaftsbehörde (act. 3/2). Dieselben zwei Behördenmitglieder unterzeichneten auch den vorstehend erwähnten Beschluss vom 27. Februar 1997 (act. 3/3). 2. Der mittlerweile volljährige Beschwerdegegner befindet sich gemäss Ausbil- dungsbestätigung noch bis zum 1. August 2021 in Ausbildung zum Informatiker EFZ (act. 5/14/2). Die Behauptung des Beschwerdegegners, dass es sich dabei um eine Erstausbildung handle, wurde vom Beschwerdeführer zwar nicht in Frage gestellt (act. 4 S. 11; act. 5/13 Rz 3; act. 5/17). Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, gestützt auf die vorstehend erwähnte Erwägung der Vormundschaftsbe- hörde Kloten einen Rückerstattungsanspruch wegen (nach Volljährigkeitseintritt
des Beschwerdegegners) zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge zu haben (act. 5/2; act. 5/8; act. 5/17). Am 20. Januar 2020 reichte er deshalb Klage beim Bezirksge- richt Uster (nachfolgend: Vorinstanz) gegen den Beschwerdegegner ein und be- antragte darin, diesen zur Rückzahlung von Fr. 39'000.– (nebst Zins und Betrei- bungskosten) zu verpflichten (act. 5/2). Das nachträglich vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2020 eingereichte Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege (act. 5/8) wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 10. Juni 2020 zufolge Aussichtslosigkeit der Klage ab (act. 4 S. 11). Sie stellte dabei auf die in Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde Kloten ent- haltene Genehmigung des Unterhaltsvertrages vom 20. Dezember 1996 ab und qualifizierte demgegenüber die davon abweichende, ebenfalls in diesem Be- schluss enthaltene Erwägung als unmassgeblich (act. 4 S. 6 ff.). Gegen den Be- schluss der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2020 Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein und beantragt darin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowohl für das vorinstanzliche als auch das hiesige Ver- fahren (act. 2). II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder ent- zogen, so kann der entsprechende Entscheid mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 121 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 119 Abs. 3 ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Der Beschluss der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 zugestellt (act. 5/20). Die vorliegende Beschwerde (Poststempel: 22. Juni 2020; act. 2) erfolgte damit innert der zehntägigen Frist. Die Anforderungen ge- mäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind (auch unter Berücksichtigung, dass es sich vorlie- gend um eine Laienbeschwerde handelt, an welche in inhaltlicher Hinsicht keine
hohen Anforderungen zu stellen sind) erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzu- treten ist. 3. Nachdem die vorinstanzlichen Akten beigezogen wurden (act. 5/1–20), er- weist sich das Verfahren als spruchreif. Da die Beschwerde gemäss den nachfol- genden Erwägungen als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren ist, wird auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit Ein- gabe vom 24. August 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Ver- fahrensstand (act. 7). III. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mittellosigkeit zwar als plausibel. Abschliessend nahm sie dies- bezüglich aufgrund der Qualifikation der Klage als aussichtslos aber keine Beur- teilung vor (act. 4 S. 6). Mittellosigkeit allein genügt nicht, ist dem Beschwerdefüh- rer entgegen zu halten, der sich erstaunt zeigt, dass er als Sozialhilfebezüger ei- nen Vorschuss für die Prozesskosten bezahlen soll. Der Mittellose soll nicht ohne Kostenrisiko ein Verfahren einleiten können, von dem man ihm mit Blick auf die Prozesschancen abraten müsste. 2. 2.1. Zur Aussichtslosigkeit führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass nur das Dispositiv des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde Kloten vom 27. Februar 1997 in Rechtskraft habe erwachsen könne, nicht aber die darin enthaltenen Er- wägungen. Das Dispositiv halte fest, dass die Unterhaltsvereinbarung vom 20. Dezember 1996 genehmigt werde. Diese Formulierung sei eindeutig und klar, nämlich dass die Vereinbarung ohne jegliche Abänderung genehmigt werde. Die im Beschluss wiedergegebenen Erwägungen würden demgegenüber keinen Sinn ergeben. Diese würden den Inhalt der Unterhaltsvereinbarung mit Bezug auf das vorliegend strittige Ende der Unterhaltspflicht in inhaltlich veränderter Form wie-
dergeben, ohne jeglichen Hinweis anzubringen, weshalb der Inhalt der Vereinba- rung verändert werden solle. Wäre dieser Änderung eine Absicht der unterzeich- nenden Personen bzw. der Vormundschaftsbehörde zu Grunde gelegen, so hätte diese zwingend Eingang in die Erwägungen finden müssen. Der Umstand, dass ohne jeglichen Hinweis auf eine Änderung ein veränderter Inhalt wiedergegeben worden sei, könne nur bedeuten, dass versehentlich ein falscher Vergleichsinhalt in die Erwägungen Eingang gefunden habe (act. 4 S. 9). Zudem habe der Be- schwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner eine angemessene Erstausbildung bereits abgeschlossen habe (act. 4 S. 11). Insgesamt kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sie an die materielle Rechts- kraft des Beschlusses vom 27. Februar 1997, wonach der Unterhaltsvertrag vom 20. Dezember 1996 (ohne Änderung) genehmigt worden sei, gebunden sei. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei auf die nicht in materielle Rechtskraft erwachsene Ergänzung abzustellen und der Beschwerdegegner demnach zur Rückzahlung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge zu verpflichten, würde sich so- mit als aussichtslos erweisen. Folglich sei auch das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abzuweisen (act. 4 S. 11). 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz und bringt im Beschwerdeverfahren erneut vor, dass es sich bei der in der Erwägung des vormundschaftlichen Beschlusses enthaltenen Formulierung, wonach die Unter- haltsbeiträge längstens bis zu Mündigkeit geschuldet seien, um eine von den Par- teien vereinbarte Änderung der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung handle, welche so auch von der Vormundschaftsbehörde genehmigt worden sei (act. 2; act. 5/8; act. 5/17). 3. 3.1. Gestützt auf die Erwägung, dass sich die Rechtskraftwirkung auf das Disposi- tiv beschränkt und sich nicht auf die Begründung erstreckt, hielt die Vorinstanz fest, dass der Unterhaltsvertrag vom 20. Dezember 1996 durch die Verweisung im Dispositiv des Beschlusses vom 27. Februar 1997 unverändert genehmigt wur- de und damit für die Beurteilung der Klage des Beschwerdeführers bindend ist.
Die Klage des Beschwerdeführers, die sich auf eine vom Unterhaltsvertrag vom 20. Dezember 1996 abweichende Formulierung in der Begründung des Beschlus- ses vom 27. Februar 1997 stützt, hielt sie unter diesen Umständen für aussichts- los, was zur Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege führte (act. 4 S. 8 f. E. 3.3.5 und S. 11 E. 3.3.11). Indem der Beschwerdeführer geltend macht, der Unterhaltsvertrag vom 20. De- zember 1996 sei einvernehmlich und mit Genehmigung der Vormundschaftsbe- hörde geändert worden und der Verweis im Dispositiv beziehe sich auf diese ge- änderte Fassung, beruft er sich auf einen Widerspruch zwischen Dispositiv und Begründung bzw. innerhalb der Begründung. Gegen die vorinstanzliche Begrün- dung, die sich auf das in sich schlüssige, eindeutige Dispositiv stützt, kommt er damit nicht an, sondern er müsste zunächst bei der örtlich zuständigen KESB als Nachfolgebehörde der Vormundschaftsbehörde eine Berichtigung des Dispositivs in seinem Sinn erwirken. Aus den nachstehenden Gründen erscheint ein solches Vorgehen allerdings nicht erfolgversprechend und würde daher nichts an der Aus- sichtslosigkeit der Klage ändern. 3.2. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, kann davon ausgegangen wer- den, dass im Falle einer durch die Parteien beabsichtigten und von der Vormund- schaftsbehörde sodann genehmigten Anpassung bzw. Änderung des Unterhalts- vertrages diesbezüglich auch Ausführungen in den Erwägungen des Beschlusses vorhanden gewesen wären. Im vorliegenden Fall fehlen nun aber nicht nur ent- sprechende Hinweise in den Erwägungen. Im Gegenteil dazu wird selbst in den Erwägungen, auf welche der Beschwerdeführer seinen Standpunkt stützt, ausge- führt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss der Unterhaltsvereinbarung vom 20. Dezember 1996 dazu verpflichtet habe, Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 900.– (längstens bis zur Mündigkeit) zu erbringen, dass diese den Verhältnis- sen angemessen erschienen und die Vereinbarung daher genehmigt werden kön- ne (act. 3/3). Das deutet darauf hin, dass die Vormundschaftsbehörde die Rege- lung der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 ohne jegliche Anpassung geneh- migen wollte und die Formulierung, wonach die Unterhaltsleistungen längstens bis zur Mündigkeit geschuldet seien, bloss versehentlich in die Erwägungen Ein-
gang gefunden haben muss. Dementsprechend findet sich auch auf der von den Vertragsparteien unterzeichneten Unterhaltsvereinbarung selbst ein Genehmi- gungsvermerk mit Datum vom 27. Februar 1997 sowie den Unterschriften des Präsidenten und Sekretärs der Vormundschaftsbehörde (act. 3/2). 3.3. Die Unterhaltspflicht dauert demnach gemäss Beschluss der Vormund- schaftsbehörde bis zum Abschluss der noch laufenden Ausbildung des Beschwer- degegners an. Etwas anderes ergibt sich, entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers, auch nicht aus der Begründung des Beschlusses. Dem vorinstanzlichen Ergebnis, wonach die Klage des Beschwerdeführers als aussichtslos zu qualifizie- ren sei, ist deshalb zuzustimmen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers er- weist sich damit als unbegründet und ist aus diesem Grund abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren 1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Für das zweitinstanzli- che Verfahren rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 400.– festzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 2). Nach vorstehend Ausge- führtem erweist sich seine Beschwerde jedoch als offensichtlich unbegründet, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). 3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 ZPO), und dem Beschwerdegegner nicht, da ihm im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2 sowie einer Kopie von act. 7) sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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