Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Tanner Beschluss vom 29. November 2021
in Sachen
A._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Prof. Dr. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1., substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2.,
betreffend Forderung / Entschädigung Sachverständiger
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. August 2021; Proz. CG180031
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil und Beschluss vom 20. August 2021 wies das Bezirksgericht Zü- rich (nachstehend Vorinstanz) die Klage des Beschwerdeführers ab und hiess die Widerklage der Beschwerdegegnerin teilweise gut. Die Vorinstanz entschädigte zugleich den Sachverständigen C._____ mit Fr. 18'328.20 und den Sachverstän- digen lic. oec. HSG D._____ mit Fr. 11'926.45 (act. 371). 1.2. Mit Eingabe vom 9. September 2021 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er stellte dabei folgende Anträge (act. 368 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. August 2021 in Bezug auf Ziffer 1 und 2 aufzuheben und es sei erst dann über die Entschädigung der Sachverständigen C._____ und lic. oec. HSG D._____ zu entscheiden, wenn über die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. August 2021 entschieden wurde. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 1.3. Es ist davon abzusehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, der das Honorar zweier Gut- achter festsetzt. Art. 184 Abs. 3 Satz 1 ZPO vermittelt einer sachverständigen Person einen Anspruch auf Entschädigung. Der Entscheid über diese Entschädi- gung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 184 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dabei beträgt die Beschwerdefrist für die Anfechtung eines solchen prozessleitenden Entschei- des im ordentlichen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer am 30. August 2021 zuge- stellt (act. 370/2). Der Beschwerdeführer hat ihn am 9. September 2021 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig angefochten (act. 368).
hältnissen in der Sache (und damit reformatorisch) entscheiden. Entsprechend ist hier ein bezifferter Antrag erforderlich. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage, mit welchen Geldbeträgen die beiden Gutachter aus seiner Sicht rich- tigerweise hätten entschädigt werden müssen. Da er sein Rechtsbegehren nicht beziffert, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 3.4. Der Beschwerdeführer möchte, dass der Beschluss der Vorinstanz aufge- hoben wird und das Gericht über die Entschädigungsfrage erst entscheidet, wenn es über die Berufung gegen den Entscheid in der Sache entschieden habe (act. 368 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt mit dieser Formulierung kein reforma- torisches Sachbegehren. Vielmehr ersucht er sinngemäss um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens. Eine Verfahrenssistierung bildet stets nur einen Zwischen- schritt auf dem Weg zur eigentlichen Verfahrenserledigung. Die Sistierung eines Rechtsmittelverfahrens kann daher nie als sein Endzweck verstanden werden. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse am ver- folgten Rechtsmittelzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch dies führt zu einem Nichteintretensentscheid. 3.5. Schliesslich erfüllt die Beschwerde auch die Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung sind die gestellten Rechtsbegehren zu erläutern. Mit der Begründung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid feh- lerhaft ist (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 N 14). Enthält die Beschwerde keine oder lediglich eine mangelhafte Begründung, ist keine Nachfrist zur inhaltli- chen Verbesserung gestützt auf Art. 132 ZPO anzusetzen. Stattdessen ist ein Nichteintretensentscheid zu erlassen (BGer 5A_503/2018 vom 25. September 2018, E. 6.3). 3.6. In der Beschwerde fehlt eine rechtsgenügende Begründung. Die Be- schwerde setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid über- haupt nicht auseinander. Aus der Rechtsschrift geht bloss hervor, dass der Be- schwerdeführer offenbar mit den Gutachten von C._____ und lic. oec. HSG D._____ nicht einverstanden ist. C._____ soll es an den erforderlichen Fach- kenntnissen gefehlt haben. Bezüglich des Gutachtens von lic. oec. HSG D._____
hat die Vorinstanz gemäss Beschwerdeführer die Mehrheit seiner Ergänzungsfra- gen gar nicht erst zugelassen (act. 368 S. 4). Der Beschwerdeführer lässt offen, weshalb die Vorinstanz nicht über die Entschädigung der beiden Gutachter hätte befinden dürfen. Ebenso wenig äussert er sich zu der aus seiner Sicht angemes- senen Entschädigung der beiden Gutachter. Um seiner Begründungspflicht zu genügen, hätte der Beschwerdeführer substantiiert aufzeigen müssen, was die Vorinstanz den beiden Gutachtern richtigerweise hätte zusprechen müssen. Auch mangels einer rechtsgenügenden Begründung ist auf das Rechtsmittel nicht ein- zutreten. 4. 4.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Grundlage der Gebührenfestset- zung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Gebühr ist auf Basis des Streitwerts von Fr. 30'254.65 (Fr. 18'328.20 [Honorar C.] + Fr. 11'926.45 [Honorar lic. oec. HSG D.]) nach § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'980.– festzusetzen. 4.2. Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'980.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 368 sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Tanner
versandt am: