Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 4. April 2022
in Sachen
A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher X.,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 7. Dezember 2021 (CG210111-L)
Erwägungen: 1. a) Am 27. Oktober 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 343'488.67 nebst Zins, Kosten und Beseitigung eines Rechtsvorschlags ein (Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung, Urk. 1). Mit Beschluss vom 18. November 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses von Fr. 17'620.-- an (Urk. 7). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 zog der Kläger seine Klage unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück (Urk. 9). Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 entschied die Vorinstanz (Urk. 11 = Urk. 18): 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Revision betreffend Unwirksamkeit des Klage- rückzugs, Frist 90 Tage; Beschwerde betreffend Kosten- und Entschä- digungsfolgen, Frist 30 Tage] b) Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger am 1. Februar 2022 fristge- recht (vgl. Urk. 12: Zustellung am 20. Dezember 2021) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2): "1. Es sei Ziffer 2 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung, Geschäfts-Nr. CG210111-L vom 7. Dezember 2021 aufzuheben. 2. Es sei die Gerichtsgebühr auf maximal CHF 2'200.00 festzusetzen. 3. Eventualiter sei die Gerichtsgebühr nach Ermessen der Beschwerde- instanz angemessen zu reduzieren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zu- lasten der Staatskasse." c) Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 wurde der Beschwerde – nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beklagten (vgl. Urk. 22) – aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 23). Die Beklagte hat sodann am 9. März 2022 auf eine Stel-
lungnahme zur Beschwerde verzichtet (Urk. 24; dem Kläger zur Kenntnis gege- ben). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). b) Im Beschwerdeverfahren umstritten ist einzig die Höhe der dem Kläger aufzuerlegenden vorinstanzlichen Gerichtskosten. In ihrem Beschluss vom 18. November 2021 ging die Vorinstanz aufgrund des Streitwerts von Gerichts- kosten (Grundgebühr) von mutmasslich Fr. 17'620.-- aus (Urk. 7 Erwägung 3.2). Im angefochtenen Beschluss vom 7. Dezember 2021 erwog sie zu den Kosten nur noch: "In Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG werden die Gerichtskosten entsprechend herabgesetzt." (Urk. 18 Erw. 4). c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie trotz äusserst geringem Zeitaufwand von der nach unten offenen Ermässigungsmöglichkeit von § 4 Abs. 2 GebV OG völlig unzureichend Gebrauch gemacht habe. Unter Berücksichtigung des ge- ringsten Zeitaufwands (infolge des Klagerückzugs habe nicht einmal eine Nach- frist für den Gerichtskostenvorschuss angesetzt werden müssen) sei die Grund- gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um mindestens drei Viertel und kumulativ gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG um die Hälfte zu reduzieren. Die Ent- scheidgebühr sei damit auf höchstens Fr. 2'200.-- festzusetzen.
d) Im Lichte von BGE 139 III 334 E. 3.2.5 erweist sich die Beschwerde als begründet. § 4 Abs. 2 GebV OG legt für eine Ermässigung der Grundgebühr auf- grund der Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles keine Begrenzung nach unten fest. Das Bundesgericht hält dazu im zi- tierten Entscheid fest, es sei willkürlich (unsachgemässe Nichtausschöpfung des eingeräumten Ermessensspielraums), wenn einem äusserst geringen Zeitauf- wand des Gerichts nicht durch eine entsprechend starke Ermässigung der Grundgebühr Rechnung getragen werde. Dass der für die Behandlung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendige Aufwand dabei unberücksich- tigt zu bleiben hat, versteht sich von selbst (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO). Im dem zi- tierten BGE 139 III 334 zugrunde liegenden Fall betrug der Streitwert ca. EUR 1.2 Mio. und hat das Bundesgericht die nach Nichtleistung des Kostenvorschusses erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- auf Fr. 2'000.-- reduziert (Erw. 3.3; nicht publ.). Damit ist auch im vorliegenden Fall mit einem Streitwert von rund Fr. 343'000.-- die von der Vorinstanz auf Fr. 8'800.-- festgesetzte Entscheidge- bühr aufgrund des äusserst geringen Aufwands (oben Erw. 1.a) auf die beantrag- ten Fr. 2'200.-- zu reduzieren. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'600.-- (Fr. 8'800.-- ./. Fr. 2'200.--) . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. b) Hinsichtlich der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ist von ei- nem Obsiegen des Klägers auszugehen. Die Beklagte ist von der Höhe der dem Kläger auferlegten vorinstanzlichen Gerichtskosten nicht betroffen und hat sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert (Urk. 24); sie ist damit nicht als unterliegend anzusehen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen und keine der Parteien ist zur Zahlung ei- ner Parteientschädigung zu verpflichten. c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 17 S. 3). Hinsichtlich der Gerichtskosten ist das- selbe gegenstandslos geworden, da dem Kläger keine solchen aufzuerlegen sind. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist darüber jedoch zu ent-
scheiden. Der Kläger hat – anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 7 S. 4 ff.) – seine Mittellosigkeit und diejenige seiner (von ihm getrennt le- benden) Ehefrau dargelegt und glaubhaft gemacht (Urk. 17 S. 8-11, Urk. 21/6-19). Die Beschwerde ist sodann nicht als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehend Erw. 2) und der Kläger ist auf die Hilfe eines Rechtsvertreters angewiesen. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sind damit erfüllt (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) und dem Kläger ist für das Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Fürsprecher X._____ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch des Klä- gers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 7. Dezember 2021 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'200.-- festgesetzt." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zürich, 4. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ya