Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. März 2022
in Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ A.G., Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____,
betreffend Forderung (Revision, Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, im ordentlichen Verfahren vom 2. Februar 2022 (BR200006-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) vom 17. März 2016 wurde die Revisionsklägerin (damals: Beklagte) verpflichtet, der Revisions- beklagten (damals: Klägerin) Fr. 1'156'696.40 nebst Zins zu bezahlen und wurde auf die Widerklagen nicht eingetreten (Vi-Urk. 3). Am 28. August 2020 reichte die Revisionsklägerin bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch ein mit dem Hauptbe- gehren, das Urteil vom 17. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen (Vi- Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 23. September 2020 setzte die Vorinstanz der Revisionsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 32'317.-- an (Vi-Urk. 7). Am 9. Oktober 2020 stellte die Revisionsklägerin ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-Urk. 10). Mit Beschluss vom 19. April 2021 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Vi-Urk. 32). Von der Revisi- onsklägerin dagegen erhobene Beschwerden an die Kammer und an das Bun- desgericht blieben erfolglos (Vi-Urk. 41 = RB210012-O und Vi-Urk. 42), woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 der Revisionsklägerin er- neut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte (Vi-Urk. 43). Mit Verfü- gung vom 31. Januar 2022 setzte die Vorinstanz der Revisionsklägerin sodann eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (Vi-Urk. 46). Auf ein von der Revisionsklägerin am 17. Januar 2022 gestelltes Sistierungsgesuch (Vi- Urk. 47 f.; Eingang bei der Vorinstanz am 31. Januar 2022) trat die Vorinstanz schliesslich mit Verfügung vom 2. Februar 2022 derzeit nicht ein (Vi-Urk. 51 = Urk. 2). b) Gegen die ihr beide am 2. Februar 2022 zugestellten (Vi-Urk. 50 und 52/1) Verfügungen vom 31. Januar 2022 und vom 2. Februar 2022 erhob die Re- visionsklägerin am 7. Februar 2022 mittels elektronischer Eingabe eine Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich vom 31.1.2022 und vom 2.2.2022 (BR 200 006) seien aufzuheben. 2. C._____ sei wieder ins Handelsregister D._____ als Verwaltungsrat der B._____ A.G. einzutragen.
Der vorliegende Prozess sei zu sistieren, bis C._____ als einziger Ver- waltungsrat der beklagten B._____ A.G. ins Handelsregister D._____ eingetragen wird. 4. Es sei festzustellen, dass die Vollmacht des Rechtsanwalts PD Dr. iur X._____ rechtsgültig widerrufen ist. 5. Eventuell sei die Sache für eine neue Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten des Rechtsanwalts PD Dr. iur X._____." c) Für die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2022 wurde das Beschwerdeverfahren RB20005-O angelegt, für diejenige gegen die Verfü- gung vom 2. Februar 2022 das vorliegende. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sodann sogleich als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Revisionsklägerin hat ihre Beschwerde in elektronischer Form eingereicht, was an sich zulässig ist (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Eingaben in elektroni- scher Form müssen allerdings mit einer anerkannten elektronischen Signatur ver- sehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde der Revisionsklägerin ist je- doch nicht gültig signiert; das Zertifikat der elektronischen Signatur ist "nicht ein qualifiziertes Zertifikat einer anerkannten Anbieterin gemäss ZertES" (Urk. 1A S. 2). b) Der Mangel einer versehentlich fehlenden Unterschrift kann innert einer gerichtlich anzusetzenden Nachfrist behoben werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Dass die vorliegende Beschwerde nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen ist, stellt jedoch kein Versehen dar, sondern beruht darauf, dass sie elektronisch, d.h. bewusst nicht eigenhändig unterzeichnet wurde (ähnlich den früheren Einga- ben per Telefax; dazu BGE 121 II 252 Erw. 4). Damit ist nicht von einem Verse- hen auszugehen und keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. c) Auf die Beschwerde ist demgemäss schon aus diesem Grund nicht einzutreten.
a) Wie der Revisionsklägerin und deren Ehemann aus zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren bekannt ist, stellt das Beschwerdeverfahren nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vor- gebrachten Beanstandungen, weshalb in der Beschwerdeschrift in nachvollzieh- barer und aus sich selbst verständlicher Weise konkrete Beanstandungen gegen die massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen vorgetragen werden müssen. b) Die Vorinstanz hat die Abweisung des Sistierungsgesuchs in der ange- fochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Revisi- onsklägerin geltend gemachte angeblich ungültige Bevollmächtigung des Rechts- vertreters der Revisionsbeklagten keine Prozessvoraussetzung bilde und keine Notwendigkeit ersichtlich sei, hierüber zu entscheiden, bevor nicht die Prozessvo- raussetzungen hinsichtlich der Revisionsklägerin erfüllt seien; demzufolge sei erst nach dem Eingang des Prozesskostenvorschusses und damit dem Eintreten auf das Revisionsgesuch über die Sistierung zu entscheiden (Urk. 2 S. 2). c) Die Beschwerdeschrift enthält über weite Strecken nur schwer (soweit überhaupt) verständliche Darlegungen, wonach der Ehemann der Revisionskläge- rin entgegen dem Handelsregistereintrag einziger Verwaltungsrat der Revisions- beklagten sei, damit keine gültige Bevollmächtigung von deren Rechtsvertreter vorliege und die Revisionsbeklagte handlungsunfähig sei; eine Auseinanderset- zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist dabei nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 3 ff.). Dass die angefochtene Verfügung deshalb mangelhaft und aufzuheben sei, weil sie den Anträgen der Revisionsklägerin nicht entspricht (Urk. 1 S. 3), stellt keine genügende Beanstandung dar. Ebenso wenig das Vorbringen, die vo- rinstanzlichen Erwägungen seien widersprüchlich, weil damit an der Vollmacht des Rechtsvertreters der Revisionsbeklagten festgehalten werde (Urk. 1 S. 3), denn dies ist nicht Thema der angefochtenen Verfügung. d) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde auch deshalb nicht ein- getreten werden, weil sie nicht hinreichend begründet ist.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert der Hauptsa- che Fr. 1'156'696.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzu- setzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Revisionsklägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, weil sie mittellos sei (Urk. 1 S. 8). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon aus diesem Grund abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, der Revisionsbeklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Revisionskläge- rin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsklägerin per elektro- nische Zustellung, an die Revisionsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1 gegen Empfangsschein, und an die Vorinstanz gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 1'156'696.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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