Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220014-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. Juli 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-Str. ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Nachbarrecht (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 1. Juni 2022 (CG210105-L)
Erwägungen: 1. a) Am 22. Oktober 2021 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) eine Klage auf Anfechtung bzw. Nichtigerklärung der Beschlüsse der ordentlichen Versammlung der Beklagten vom 12. März 2021 ein (Vi-Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 15. September 2021, Vi- Urk. 1). Nach Erstattung der Klageantwort (Vi-Urk. 20) stellte die Klägerin am 10. April 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den vorinstanzlichen Referenten, Be- zirksrichter lic. iur. B. Häusermann, bezüglich aller sie betreffenden Verfahren (Vi- Urk. 24). Mit Beschluss vom 1. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Ausstandsge- such ab (Vi-Urk. 33 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 27. Juni 2022 fristgerecht (Vi-Urk. 33: Zustellung am 15. Juni 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1 - Die Ausstandsgesuche gegen Bezirksrichter Häussermann seien gut- zuheissen. 2 - Die Gutheissung der Fristerstreckungsgesuche vom 31. Januar 2022 im Bezug auf CG210105 & CG210106 sei für nichtig zu erklären und auf- zuheben. 3 - Die Gutheissung der Fristerstreckungsgesuche vom 21. Februar 2022 im Bezug auf CG210105 & CG210106 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4 - Bezirkrichter Häusermann sei im Bezug auf CG210105 & CG210106 mit einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter zu ersetzen, der mir eine Verfügung bzw Endentscheid zur Ver- fügung im Bezug auf CG210105 & CG210106 stellen soll." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Klägerin verlangt die Nichtigerklärung und Aufhebung der Gutheissung der Fristerstreckungsgesuche vom 31. Januar 2022 und 21. Februar 2022 (für die Erstattung der Klageantwort). Darüber wurde im angefochtenen Be- schluss betreffend Ausstand nicht entschieden und diese Fristerstreckungen kön-
nen damit nicht mit der vorliegenden Beschwerde angefochten werden. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. b) Eine Nichtigkeit der Fristerstreckungen ist ohnehin nicht ersichtlich. Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 2 Erwägung 7), können ge- richtliche Fristen erstreckt werden (Art. 144 Abs. 2 ZPO) und hat der Rechtsver- treter der Beklagten jeweils rechtzeitig und begründet um eine Fristerstreckung ersucht (vgl. Vi-Urk. 15 und 16). Gründe für eine Rechtswidrigkeit der Bewilligung sind nicht ersichtlich. Von einer Nichtigkeit kann keine Rede sein. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, als Konkretisierung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nenne Art. 47 ZPO diverse Gründe, bei deren Vorliegen eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten habe; Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO enthalte dabei eine Generalklausel. Dieser Ausstandsgrund sei gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen würden, welche den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün- den vermöchten; dabei sei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit müsse vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Blosse prozessuale Fehler seien mit Rechtsmitteln zu rügen und würden grundsätzlich nicht zur Annahme einer Be-
fangenheit führen; anders nur, wenn krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen würden, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten (Urk. 2 Erwägungen 3 und 4). Die Klägerin mache geltend, die Verfü- gung vom 20. Dezember 2021 (Frist Klageantwort) sei dem Rechtsvertreter der Beklagten nicht per Gerichtsurkunde zugestellt worden, die Fristerstreckungsge- suche vom 31. Januar 2021 und 21. Februar 2021 seien rechtswidrig gutgeheis- sen worden und die Klageantwort samt Beilagen sei ihr erst am 28. April 2022 und kommentarlos, d.h. ohne Verfügung bzw. Entscheid zugestellt worden. Die Verfügung vom 20. Dezember 2021 sei dem Rechtsvertreter der Beklagten per Einschreiben zugestellt worden, wie dies gesetzlich zulässig (Art. 138 Abs. 1 ZPO) und bei Anwälten üblich sei. Die Klageantwort sei der klagenden Partei zur Wahrung des Gehörsanspruchs zuzustellen (Art. 222 Abs. 4 ZPO); dass dies nicht mit einem Entscheid erfolgt sei, sei nicht zu beanstanden. Gerichtliche Fris- ten könnten sodann erstreckt werden, auch im ordentlichen Verfahren; eine Nach- frist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO wäre erst bei versäumter Klageantwort anzuset- zen gewesen. Die Prozessleitung des Referenten sei nicht zu beanstanden und es seien keine Gegebenheiten ersichtlich, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten (Urk. 2 Erwägungen 2 und 5-7). c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie sei fassungslos gewesen, dass ihr die Klageantwort kommentarlos weitergeleitet worden sei. Sie sei nach wie vor der Auffassung, dass Fristerstreckungen in die- sem Verfahren rechtswidrig seien; es sei kein ausreichender Grund angegeben worden und die beantragten Fristerstreckungen seien offensichtlich rechtsmiss- bräuchlich. Sie selber habe jeweils nur eine Fristerstreckung erhalten und daher hätte aus Gleichbehandlungsgründen auch die Beklagte nur eine Fristerstreckung erhalten dürfen. Sodann sei die eingereichte Klageantwort nicht ausreichend für ein ordentliches Verfahren; es werde nicht jeder Punkt ihrer Klageschrift beant- wortet und es werde nicht klargestellt, was bestritten sei und was nicht. Es sei of- fensichtlich, dass die Beklagte die Sache grundlos in die Länge ziehen wolle. Eine ungenügende Klageantwort sei einer säumigen Klageantwort gleichzustellen. Be- zirksrichter Häusermann hätte auch von Amtes wegen die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beklagten prüfen müssen; es liege offensichtlich keine gülti-
ge Vollmacht vor. Die Klage hätte daher bereits im Februar 2022 gutgeheissen werden müssen (Urk. 1). d1) Mit den Vorbringen der Klägerin betreffend Zustellung der Klageantwort und gewährter Fristerstreckungen hat sich bereits die Vorinstanz im Einzelnen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, dass und weshalb diesbe- züglich keine Ausstandsgründe vorliegen würden (Urk. 2 Erw. 6 und 7). In der Be- schwerdeschrift wird auf diese Erwägungen mit keinem Wort eingegangen (mit nachfolgender Ausnahme), sondern es wird bloss die eigene Sichtweise dargelegt bzw. wiederholt. Dies genügt nicht (oben Erw. 3.a) und darauf ist nicht weiter ein- zugehen. d2) Die Klägerin macht beschwerdeweise geltend, es werde im angefoch- tenen Beschluss kein Grund genannt, warum die Klageantwort kommentarlos hät- te weitergeleitet werden dürfen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Dies ist unzutreffend. Die Vor- instanz hat hinreichend klar dargelegt, dass das Gesetz die Zustellung der Klage- antwort zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verlange, dass diese Zustellung je- doch nicht mittels eines gerichtlichen Entscheids erfolgen müsse (Urk. 2 Erw. 6). d3) Hinsichtlich der Beschwerdevorbringen betreffend ungenügende Klage- antwort und ungenügende Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beklagten macht die Klägerin nicht geltend, dass und wo sie diese Vorbringen bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren eingebracht hätte (vgl. auch Vi-Urk. 24, 30 und 31). So- weit die Klägerin damit zusätzliche (im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorge- brachte) Ausstandsgründe geltend machen will, ist dies im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. oben Erw. 3.a). Soweit diese Vorbringen blosse Kritik an der Prozessführung des abgelehnten Bezirksrichters darstellen sollen, braucht darauf mangels Relevanz für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren nicht eingegangen zu werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. oben Erw. 2.a).
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Die Hauptsache beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 47'503.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo