Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 1. Februar 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____
betreffend Forderung (Fristerstreckung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 21. Dezember 2022 (CG220037-L)
Erwägungen: 1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) reichte am 23. Mai 2022 bei der Vorinstanz eine Klage gegen den Beklagten und Beschwer- deführer (fortan Beklagter) ein (Urk. 5/2). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 setzte die Vorinstanz dem Beklagten eine nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen zur Einreichung der Klageantwort an (Urk. 5/11). Der Beklagte ersuchte mit Ein- gabe vom 16. Dezember 2022 um Erstreckung der Frist um weitere 60 Tage (Urk. 5/14). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ab und setzte dem Beklagten eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen an (Urk. 5/16). Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Januar 2023 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/17/2) Beschwerde mit dem An- trag, die Frist für die Erstattung der Klageantwort sei um weitere 50 Tage zu ver- längern (Urk. 1). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-17). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, dass das Gesuch um Fristerstreckung zwar rechtzeitig eingegangen sei, sie die Frist jedoch als nicht erstreckbar bezeichnet habe und der Beklagte auch keine ausserordentlichen Gründe darlege, welche eine Erstreckung der Frist rechtfertigen würden (Urk. 2 S. 2). 4. Der Beklagte rügt, dass er ohne die beantragte Fristerstreckung nicht in der Lage sei, seine Interessen zu schützen, da der Fall zwei komplizierte Dos- siers und Urteile aus dem Jahr 2018 umfasse. Die Forderung beziehe sich auf ei- ne von ihm unterzeichnete Bürgschaftspflicht im Zusammenhang mit einem "kommerziellen Finanzierungsdarlehensvertrag" im Namen des Hauptschuldners, der C._____ GmbH. Herr Y._____, welcher seit 2018 sein Hauptanwalt gewesen sei, habe das Anwaltsbüro verlassen. Er sei momentan aufgrund seiner Gesund- heit benachteiligt. Zudem sei er aufgrund seiner begrenzten Deutschkenntnisse nicht in der Lage, eine Antwort zu verfassen, in welcher seine Argumente klar
dargestellt würden. Er könne die Klage nicht ohne externe oder dritte Hilfe beant- worten. Aufgrund der Feiertage sei es unmöglich gewesen, Unterstützung zu fin- den, weder von jemanden, der ihm professionell auf Deutsch helfen könne, um auf die Ansprüche zu reagieren, noch von einem Anwalt, der seinen Fall als Rechtsvertreter übernehme. Daher ersuche er um Verlängerung der Frist für die Klageantwort um weitere 50 Tage (Urk. 1 S. 2 f.). 5. Bei der Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Gegen einen solchen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch ihn der beschwerdeführen- den Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt wer- den kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass unter anderem bei Fristerstreckun- gen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offen- kundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 6. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Der Beklagte legt mit keinem Wort dar, inwiefern ihm durch die Abweisung seines Fristerstreckungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(Urk. 1). Sollte er diesen in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken, da er sich ohne Fristerstreckung nicht zur Klage äussern könne, wäre ihm nicht zu- zustimmen: Eine Gehörsverletzung kann ohne Weiteres mit dem Rechtsmittel ge- gen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden, sollte das Verfahren ohne die Klageantwort fortgesetzt werden (BK ZPO-Frei, Art. 144 N 21). Die mit einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs naturgemäss verbundenen Nachteile (Zeitverlust, unnöti- ge Kosten) vermögen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sin- ne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen (OGer ZH RB200006 vom 06.03.2020, E. 2.3; OGer ZH PF190024 vom 21.06.2019, E. III. 4). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Eingabe des Beklagten auch als Gesuch um Erstreckung der mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 angesetzten Nachfrist gemeint sein könnte. Dies braucht jedoch nicht vertieft geprüft zu wer- den, da auch ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hätte, wenn es sich um ein Fristerstreckungsgesuch handelte. Ein Gesuch um Erstreckung einer gerichtli- chen Frist wäre nämlich bei derjenigen Instanz zu stellen, welche die Frist ange- setzt hat (im vorliegenden Fall also bei der Vorinstanz). Mangels Zuständigkeit wäre daher auch auf ein Fristerstreckungsgesuch des Beklagten nicht einzutre- ten. 8. Der Beklagte wird abschliessend darauf hingewiesen, dass die Be- schwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 325 Abs. 1 ZPO) und daher den Lauf der Nachfrist nicht gehemmt hat. Ein Gesuch um Ge- währung einer Notfrist oder um Neuansetzen der Frist für die Klageantwort wäre bei der Vorinstanz zu stellen; der Entscheid darüber läge in ihrem Ermessen. 9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen, dem Beklagten aufgrund seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels Umtrieben (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: ip