Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. Februar 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Aberkennung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil im ordentlichen Verfahren vom 13. Januar 2023 (CG230001-E)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Ab- erkennung mit einem Streitwert von Fr. 50'000.– (Urk. 2 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) Frist an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 5'200.– zu leisten (Urk. 2). b) Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (am 25. Januar 2023 der Post überge- ben) erhob der Kläger Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwerde gut- zuheissen und die ganze Angelegenheit endlich zu beenden. Dies im Sinne des Rechts, welches nachweislich zu seinen Gunsten sprechen müsse. Zudem führte der Kläger in der Beschwerdeschrift aus, seine Frau und er lebten mit dem Exis- tenzminimum der AHV und der Ergänzungsleistung. Sie würden weder über Ver- mögen noch über Erspartes verfügen. Der Forderung der Vorinstanz könne dem- nach nicht nachgekommen werden (Urk. 1). Aufgrund dieser Ausführungen ist ei- nerseits davon auszugehen, dass der Kläger ebenfalls beantragt, die Dispositivzif- fer 1 der angefochtenen Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und das erstinstanz- liche Verfahren ohne Leistung des Kostenvorschusses fortzusetzen. Andererseits ist davon auszugehen, dass er im Beschwerdeverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ersucht. 2. Im Rechtsmittelverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides an- fechtbar; lediglich dieses ist der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids beziehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dem- nach auf den Antrag des Klägers, es sei die ganze Angelegenheit endlich zu be- enden, nicht einzutreten, da im Dispositiv der angefochtenen Verfügung einzig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'200.– angesetzt wurde.
a) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Prozess sei im ordentlichen Verfahren zu führen und falle in die Zuständigkeit des Kollegialge- richts (unter Hinweis auf § 19 GOG ZH i.V.m. § 24 lit. a GOG ZH i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Mit § 21 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Hinwil gestützt auf Art. 124 Abs. 2 ZPO sei die Prozessleitung in Kollegialfällen an ein Mitglied des Kollegiums weiterdelegiert worden. Das Gericht könne in Anwendung von Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO vom Kläger einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Es sei mit Gerichtskosten von voraus- sichtlich Fr. 3'500.– bis Fr. 7'000.– (zuzüglich allfälliger Kosten des Beweisverfah- rens) zu rechnen (unter Hinweis auf § 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Vorinstanz wies in ihren Erwägungen sodann darauf hin, dass eine natürliche Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfüge und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheine (unter Hinweis auf Art. 117 ZPO). Ein solches Gesuch sei zu begründen und zu belegen. Bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könne von einer Vorschussleistung abgesehen werden (unter Hin- weis auf Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Urk. 2 S. 2). b) Der Kläger führt in der Beschwerdeschrift aus, nachdem er sämtliche An- weisungen der staatlichen Instanzen, auch das Verbot jeglicher Zahlungen an den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter), eingehalten und die Rest- schuld an den Staat beglichen habe, fühle er sich unrechtmässig behandelt. Sein Glaube an den Rechtsstaat sei tief erschüttert. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass verschiedene Gerichte unterschiedliche Urteile gefällt hätten. Dies könne und dürfe nicht sein. Er habe alles was gefordert worden sei erfüllt. Der Beklagte sei nach zehn Jahren kurz vor der Verjährung mit dessen ungerechtfertigter For- derung an ihn gelangt. Das sei reines Kalkül gewesen, da er sich in der kurzen Zeit über die Festtage 2021/2022 gar nicht mehr habe wehren können. Er gehe von der Annahme aus, dass das Obergericht über die Dokumente aus der Akten- einsicht, die er auf Antrag von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vor Jahresfrist erhalten und der Vorinstanz eingereicht habe, verfüge (Urk. 1).
a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforde- rung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und ein- deutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstin- stanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Der Kläger setzt sich im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zum Kostenvorschuss und dessen Höhe inhaltlich nicht auseinander. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz geht er nicht ein und legt demnach auch nicht dar, wieso diese falsch seien. Auf die Be- schwerde des Klägers gegen Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist somit ebenfalls nicht einzutreten. 5. Der Vorinstanz wird zusammen mit diesem Beschluss die Beschwerde- schrift des Klägers und dessen Beilage "Verfügung über die Ausrichtung von Zu- satzleistungen (Rev. 16) der Gemeinde C._____ vom 9. Juni 2022" zugestellt. Es wird der Vorinstanz überlassen, zu entscheiden, ob sie die Beschwerdeschrift
vom 24. Januar 2023 als Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren entgegennimmt. 6. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Da der unvertretene Kläger im Beschwerdeverfah- ren keine Kosten zu tragen hat, ist sein Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für dieses Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Klä- ger hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie der Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 1 und des Doppels der Urk. 3, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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