Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. April 2024 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen STWEG B.-strasse ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Nachbarrecht (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 24. Januar 2024 (CG240007-L)
Erwägungen: 1.a)Am 8. Januar 2024 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) zwei Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Be- klagten vom 20. April 2023 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CG240006-L) und vom 19. Juni 2023 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CG240007-L) ein und stellte dabei den Antrag, die Verfahren nicht Bezirksrichterin lic. iur. Iseli zuzuteilen (Vi-Urk. 2). Mit Zuteilungsverfügungen vom 10. Januar 2024 wurden die beiden Verfahren der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zugeteilt und mit Beschlüssen vom 24. Ja- nuar 2024 trat die Vorinstanz auf die Ausstandsgesuche gegen Bezirksrichterin lic. iur. Iseli nicht ein (Urk. 2). b)Gegen diese vier (ihr am 31. Januar 2024 zugestellten; Vi-Urk. 6/2) Ent- scheide erhob die Klägerin am Montag, 12. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1 – Die Zuteilungsverfügungen vom 10. Januar 2023 sowie die Beschlüsse vom 24. Januar 2024 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sa- che sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen bzw. die Vorin- stanz bzw die Gerichtsleitungs der Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, CG240006 & CG240007 dem Kollegialgericht der 6. Abteilung zu überweisen bzw. ein Kollegial einer anderen Abteilung ausser der 1. Abteilung zu überwei- sen. 2 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." c)Da sich die Beschwerde gegen vier verschiedene Entscheide der Vor- instanz richtet, waren entsprechend vier Beschwerdeverfahren anzulegen. Das vor- liegende Beschwerdeverfahren betrifft den vorinstanzlichen Beschluss vom 24. Ja- nuar 2024 im Verfahren CG240007-L (Nichteintreten auf Ausstandsgesuch). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-8). Die Klägerin hat den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 800.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens innert Nachfrist geleistet (Urk. 6-8). Da sich sodann die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, auf ein offensichtlich unfundier- tes oder missbräuchliches Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten; auf ein förmli- ches Verfahren könne diesfalls verzichtet werden. Der Klägerin sei aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt, dass prozessuale Fehler oder gar falsche materielle Entscheide mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen seien, aber im Allgemeinen nicht dazu führen würden, dass Befangenheit der Mitwirken- den anzunehmen wäre. Der Umstand, dass die Klägerin die Sach- und Rechtslage anders einschätze als die Gerichtsbesetzung, also mit dem gerichtlichen Entscheid nicht einverstanden sei, stelle keinen Ausstandsgrund dar. Die Klägerin schliesse vorliegend allein aus für sie negativen Entscheiden in früheren Verfahren, Bezirks- richterin lic. iur. Iseli verfüge nicht über die notwendige Fachkompetenz, sei ihr ge- genüber feindlich gesinnt und müsse zudem befangen sein. So mache sie sinnge- mäss geltend, Bezirksrichterin lic. iur. Iseli habe die Klage nicht aus rechtlichen Gründen abgelehnt, sondern weil sie ein intimes Verhältnis zum Gegenanwalt un- terhalte. Bei dieser Unterstellung handle es sich um eine leere Behauptung, welche jeglicher Grundlage entbehre. Es könne nicht angehen, dass über eine solche leere Behauptung versucht werde, Gerichtspersonen in den Ausstand zu zwingen. Le-
diglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Anspruch auf ein unab- hängiges und unparteiisches Gericht nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei ar- beitender Gerichtspersonen umfasse. Krasse und wiederholte Irrtümer, welche als schwere Verletzung der Gerichtspflichten zu beurteilen wären und die Bezirksrich- terin geradezu als befangen erscheinen liessen, seien vorliegend keine ersichtlich. Zusammengefasst erweise sich das Ausstandgesuch als offensichtlich unbegrün- det, weshalb darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten sei (Urk. 2 Erwäg. 3). c)Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie sei zutiefst enttäuscht gewesen, dass das Verhältnis (zur Vorinstanz) nicht besser ge- worden sei, obwohl der früher mit ihren Fällen befasste Bezirksrichter die Abteilung gewechselt habe. Es sei ersichtlich geworden, dass Bezirksrichterin lic. iur. Iseli sie hasse; sie missachte ihre Grundrechte auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren. Sie habe gehört, der Grund dafür sei ein intimes Verhältnis mit dem Rechtsvertreter der Gegenpartei, was nach dem Urteil vom 4. Dezember 2023 glaubhaft töne, weil sie (die Klägerin) darin verpflichtet worden sei, jenem Rechts- vertreter, der sie gestalkt und terrorisiert habe, Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Sie habe gegen jenes Urteil Berufung erheben müssen (Geschäfts-Nr. NP240004-O) und sie wäre erstaunt, wenn jene Berufung nicht gutgeheissen würde. Ihr Ausstandsge- such sei begründet wegen krasser und wiederholter schwerer Verletzung der Rich- terpflichten. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, beide Verfahren (Geschäfts-Nrn. CG240006-L und CG240007-L) nicht Bezirksrichterin lic. iur. Iseli zuzuteilen, son- dern einem unparteiischen, unvoreingenommenen Richter ausserhalb der 1. Abtei- lung (Urk. 1 S. 1-4). d)Mit diesen Beschwerdevorbringen legt die Klägerin lediglich ihre subjek- tive Sicht der Dinge dar; die dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen (oben Er- wäg. 2.b) werden damit jedoch in keiner Weise beanstandet. Namentlich der vor- instanzlichen Erwägung, dass die Klägerin wisse, dass als ungerecht empfundene Entscheide mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu rügen seien und im Allgemei- nen keinen Ausstandsgrund darstellen würden, wird nichts entgegengestellt. Dass die Zusprechung einer Forderung nicht einmal ein schwaches Indiz für eine intime Beziehung der Gerichtsperson zur entsprechenden Partei darstellt, dürfte jedem
vernünftig denkenden Menschen einsichtig sein; das Vorbringen einer intimen Be- ziehung der abgelehnten Richterin zum Rechtsvertreter der Gegenpartei bleibt eine leere, durch nichts gestützte Behauptung und begründet als solche selbstredend keinen Ausstandsgrund. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen und der darauf gestützten Schlussfolgerung, dass sich das Ausstandsgesuch der Klä- gerin als offensichtlich unbegründet erweise. Bloss ergänzend ist darauf hinzuwei- sen, dass ein Ausstandsgesuch nur gegen bestimmte Gerichtspersonen gestellt werden kann, wogegen ein ganzes Gericht oder – wie hier – eine ganze Abteilung als solche nicht pauschal abgelehnt werden können. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Das Beschwerdeverfahren betrifft in der Hauptsache eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 30'001.-- (Vi-Urk. 2 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevan- ter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Dop- pels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'001.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo