Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 8. Dezember 2025 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer gegen B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Abgabe einer Willenserklärung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. November 2025; Proz. CG250018
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 10. November 2025 erhob B._____ (Klägerin und Be- schwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Die- tikon (fortan Vorinstanz) eine Klage im ordentlichen Verfahren betreffend Abgabe einer Willenserklärung (act. 5/1). Mit Beschluss vom 18. November 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'050.00 zu leisten. Zudem wurde die Prozessleitung delegiert (act. 5/5 = act. 4 S. 3). 1.2. Gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 18. November 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde. Er bekräftigt im Wesentlichen seine Ansicht, dass der von der Beschwerdegegnerin angehobene Prozess unnötig sei und es für ihn un- verständlich sei, weshalb sie diesen Aufwand betreibe (act. 2 S. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-7). Da sich die Be- schwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid formell oder zumin- dest materiell beschwert ist (vgl. ZK ZPO-Reetz, 4. Aufl. 2025, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 29 f. m.w.H.). Mit dem Beschluss vom 18. November 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses an. Es wurden keine Anordnungen getroffen, welche sich an den Beschwer- deführer richten. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers wird durch die Verfü- gung der Vorinstanz nicht tangiert. Es ist daher weder ersichtlich noch hat der Be- schwerdeführer dargelegt, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der An- fechtung der Verfügung haben könnte. Er setzt sich vielmehr inhaltlich mit der Klage der Beschwerdegegnerin auseinander. Über die Begründetheit der Klage wurde aber mit dem Beschluss vom 18. November 2025 nicht entschieden. Der
Beschwerdeführer wird im Verfahren vor der Vorinstanz Gelegenheit erhalten, zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträgen Stellung zu nehmen. Auf die Beschwerde ist mangels Beschwer nicht einzutreten. 3.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Haupt- verfahren beläuft sich auf Fr. 83'706.00 (act. 5/2 S. 2 und act. 4 S. 2). In Anwen- dung der § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berück- sichtigung des geringen Zeitaufwandes und der geringen Schwierigkeit des Falles sowie des Umstandes, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein prozess- leitender Entscheid ist, ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerde- gegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangs- schein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83'706.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: