Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB260015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 10. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. März 2026; Proz. CG260010
Erwägungen: 1.1. Am 17. März 2026 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) eine Forderungsklage ein (act. 5/2). 1.2. Mit Beschluss vom 24. März 2026 setzte die Vorinstanz dem Beschwerde- gegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an und delegierte die Pro- zessleitung (act. 4). 1.3. Dagegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. März 2026 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–8). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässig- keitsvoraussetzungen (sog. Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, wobei die ent- sprechende Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Liegt eine Vorausset- zung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine der Rechtsmittel- voraussetzungen ist, dass die das Rechtsmittel erhebende Person durch den an- gefochtenen Entscheid beschwert ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Die Auflage des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), indes erging diese nicht an die Be- schwerdeführerin, sondern an den Beschwerdegegner, weshalb die Beschwerde- führerin durch den vorinstanzlichen Entscheid (Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses durch den Kläger) nicht beschwert ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.3. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin bezieht sich in der Sache denn auch nicht auf den Kostenvorschuss, sondern auf die For-
derungsklage an sich (vgl. act. 2). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewie- sen, dass ihr die Vorinstanz zu gegebener Zeit Gelegenheit geben wird, sich zur Forderung des Beschwerdegegners zu äussern. 3.Umständehalber werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Parteient- schädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie un- terliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'537.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: