Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RC170002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 20. November 2017
i n Sachen
Gemeindeamt des Kantons Zürich, Beschwerdeführer
gegen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Bereinigung Zivilstandsregister
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. August 2017 (EP170006-M)
Erwägungen: 1. a) Mit unbegründetem Urteil vom 27. Juni 2017 entschied der erstinstanz- li che Ri chter i n Sachen A._____ betreffend Berichtigung des Zivilstandsregisters das Folgende (Urk. 6/17): " 1. Das Geburtsdatum der Gesuchstellerin im Zivilstandsregister (In- fostar) wird von "1. Mai 1991" in "2. März 1988" berichtigt. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00. Wird auf Begründung des Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie nach Ei ntri tt der Rechtskraft mit einer Rechtskraftbescheinigung an das Gemeinde- amt des Kantons Zürich, ... [Adresse], zwecks Veranlassung der Berichtigung im Zivilstandsregister. 5. D i eser Entschei d erwächst i n Rechtskraft, wenn ni cht i nnert 10 Ta- gen von der schriftlichen Zustellung dieses Entscheides schriftlich beim Bezirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, eine Be- gründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung ver- langt, so läuft die Frist zur Einreichung der Berufung bzw. Be- schwerde ab Zustellung des begründeten Entscheides. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) ve r- langte keine Begründung des Urteils. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin das unbegründete Urteil vom 27. Juni 2017 mit Rechtskraftbescheinigung am 3. Au- gust 2017 in Empfang (vgl. Urk. 6/19). Mit Schreiben vom gleichen Tag (am 4. August 2017 bei der Vorinstanz eingegangen) verlangte der Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung des Urteils vom 27. Juni 2017 (Urk. 6/20). Mit Verfü- gung vom 9. August 2017 entschied der erstinstanzliche Richter diesbezüglich folgendermassen (Urk. 6/21 S. 4): " 1. Das Begehren des Gemeindeamtes des Kantons Zürich um Zustel- lung einer begründeten Fassung des Urteils vom 27. Juni 2017 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
b) Innert Frist erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.): 1. Es sei die (...) Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon (Einzelge- ri cht im summarischen Verfahren) vom 9. August 2017 aufzuhe- ben. 2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Einzelgericht im summarischen Verfahren) vom 27. Juni 2017, Geschäfts-Nr. EP170006-M/U, in Sachen A1., geb. 02.03.1988, von B. [Afrikanischer Staat], C.-Strasse ..., D., betreffend Berichtigung des Zivilstandsregisters, nicht in Rechtskraft erwachsen ist beziehungsweise nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. 3. Es sei das Bezirksgericht Dietikon (Einzelgericht im summarischen Verfahren) anzuweisen, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich in der unter Ziffer 2 hiervor erwähnten Angelegenheit ein begründetes Urteil und die diesbezüglichen Akten zuzustellen. 4. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Einzelge- richt im summarischen Verfahren) vom 27. Juni 2017, Geschäfts- Nr. EP170006-M/U, i n Sachen A1., geb. 02.03.1988, von B., C.-Strasse 1, D., betreffend Berichtigung des Zivilstandsregisters, aufzuheben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirksge- richts Dietikon (Einzelgericht im summarischen Verfahren) bzw. der Staatskasse oder zu Lasten von A1., geb. 02.03.1988, von B., C.-Strasse 1, D..
Mit Verfügung vom 28. August 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten. Dies mit der Androhung, dass das Verfahren ohne die Beschwerdeantwort weitergeführt werde, sofern die Beantwortung unterbleibe (Urk. 7). Die Gesuchstellerin nahm diese Verfügung am
liegenden Entscheid anzunehmen. Beides sei vorliegend nicht gegeben. Insbe- sondere ergebe sich aus Art. 42 Abs. 1 ZGB keine Parteistellung des Beschwer- deführers (im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 2 ZGB). Damit korrespondiere, dass die Bereinigung des Zivilstandsregisters eine nicht streitige Zivilrechtssache sei (unter Hinweis auf Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 19 N 17). Folglich und auf Grund fehlender persönlicher Betroffenheit entfalle auch eine Rechtsmittellegitimation. Bei fehlender Rechtsmittellegitimation fehle es auch am Recht, eine Begründung zu verlangen. Das entsprechende Ge- such sei damit abzuweisen. Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, seine Parteistellung ergebe sich aus Art. 59 Abs. 2 lit. a und e ZPO, so sei di es ni cht nachvollziehbar. Art. 59 ZPO regle die formellen Eintretensvoraussetzungen und nicht die materiellrechtliche Parteistellung. An der mangelnden Parteistellung würde sodann auch eine allfällige (zum Beispiel eine versehentliche) Gehörsver- letzung gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB ni chts ändern. Schliesslich sei darauf hi nzu- weisen, dass die geschilderte Rechtsauffassung der herrschenden, vom Be- schwerdeführer bislang offenbar nicht beanstandeten Praxis entspreche, gemäss welcher Entscheide über Begehren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters dem Beschwerdeführer erst nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt würden. Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, müssten letzterem die Entscheide regelmässig nach deren Ausfällung zugestellt werden. b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift hierzu geltend, gemäss § 12 der kantonalen Zivilstandsverordnung (ZVO; LS 231.1) sei er die or- dentliche kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Als kantonale Auf- sichtsbehörde im Zivilstandswesen sei er durch die eingangs erwähnte Verfügung betroffen bzw. beschwert (unter Hinweis auf Art. 42 ZGB). Anfechtungsobjekt sei ein nicht berufungsfähiger erstinstanzlicher Endentscheid des Bezirksgerichts Dietikon (unter Hi nwei s auf Art. 319 ZPO). Er rüge mit der vorliegenden Be- schwerde ei ne unri chti ge Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (unter Hi nwei s auf Art. 320 lit. a ZPO). In der vorliegenden Streitsache gehe es in erster Linie um das Urteil der Vori nstanz vom 27. Juni 2017. Dem Urteil sei ei n Gesuch der Ge- suchstellerin zugrunde gelegen, mit welchem die Berichtigung des schweizeri- schen Zi vi lstands- bzw. Personenstandsregisters (lnfostar) beantragt worden sei.
In Art. 42 Abs. 1 ZGB sei klar und unmissverständlich festgehalten, dass bei ei- nem Gesuch bzw. einer Klage auf Berichtigung des schweizerischen Zivilstands- bzw. Personenstandsregisters (lnfostar) das angerufene, zuständige Gericht die betroffene kantonale Aufsichtsbehörde (im Zivilstandswesen) anzuhören und die- ser auch das Urtei l zuzustelle n habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde (im Zivil- standswesen) habe zudem ein Klagerecht (unter Hi nwei s auf Art. 42 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz räume der kantonalen Aufsichtsbehörde (im Zivilstandswesen) dem- nach eine Parteistellung ein. Dieser gesetzlichen Regelung liege die Idee zugrun- de, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden (im Zivilstandswesen) die Hüterinnen des schweizerischen Zivilstands- bzw. Personenstandsregisters (lnfostar) seien. Diese Behörden seien der Registerwahrheit verpflichtet. Eine falsche Beurkun- dung habe weitreichende Konsequenzen, zumal sich alle anderen Behörden we- gen der erhöhten Beweiskraft des Zi vilstandsregisters (unter Hi nwei s auf Art. 9 ZGB) auf diese Eintragungen verlassen müssten. Im vorliegenden Fall sei er, der Beschwerdeführer, die betroffene kantonale Aufsichtsbehörde (im Zivilstandswe- sen) im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB, gehe es doch um die Beri chti gung eines Eintrags, welcher vom Zivilstandsamt E._____ ZH vorgenommen worden sei. Deshalb habe ja auch die Vori nstanz i hre örtliche Zuständigkeit im Si nne von Art. 22 ZPO bejaht. Die kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsamt E._____ ZH sei natürli ch er. In i hrer Verfügung vom 9. August 2017 halte die Vo- ri nstanz fest, dass ei ne Anhörung um der Anhörung wi llen ni cht notwendi g er- schei ne (unter Hinweis auf Erwägung 6.1). Abgesehen davon, dass das Gericht ni cht anti zi pi eren könne bzw. dürf e, ob und was für Eingaben bzw. Beweise von i hm – dem Gemeindeamt des Kantons Zürich – vorgelegt werden könnten, werd e vo n der Vorinstanz in eklatanter Weise verkannt, dass i hm ohne Zweifel eine Par- teistellung im Berichtigungsverfahren zukomme. Di e Ausführungen der Vori nstanz in Erwägung 6.2 der angefochtenen Verfügung seien daher ebenso verfehlt. Die durch die Vorinstanz ganz bewusst in Kauf genommene Missachtung seines An- hörungsrechts (unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 ZGB) könne nicht geheilt werden. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Vorinstanz auch nach sei ner Anhörung – derjenigen des Gemeindeamtes des Kantons Zürich – zur selben Überzeugung bezüglich der anbegehrten Registeränderung gekommen wäre. Art. 29 Abs. 2 BV,
auf den auch er sich berufen könne, sei im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz klar missachtet worden. Sei ne Parteistellung in Verfahren gemäss Art. 42 ZGB sei durch das Obergericht des Kantons Zürich bereits bestätigt worden und zwar mi t Beschluss vom 26. Oktober 2005, Geschäfts-Nr. NL050055/U. Er verweise auf die diesbezüglichen Ausführunge n unter Erwägung 4 des obergerichtlichen Ent- scheids. Ebenfalls sei vom Obergericht festgehalten worden, dass Entscheide über ein Bereinigungsbegehren i m Si nne von Art. 42 ZGB der Aufsichtsbehörde, also dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, stets zuzustelle n seien (unter Hin- weis auf Erwägung 8.3 des genannten Entscheids). Diese Zustellungspflicht schei ne die Vorinstanz zu verkennen (unter Hi nwei s auf Erwägung 6.4 der ange- fochtenen Verfügung). Der besagte Entscheid des Obergerichts sei zwar noch un- ter der kantonalen Zivilprozessordnung ergangen, aber die eidgenössische ZPO habe an der durch das Obergericht festgestellten Rechtslage nichts geändert; Art. 42 ZGB sei unverändert geblieben. Die Folge der Missachtung der Parteistel- lung und der Gehörsverletzung müsste die Aufhebung des vori nstanzli che n Ur- teils vom 27. Juni 2017 sein. Der Beschwerdeführer begnüge sich aber damit, dass ihm, wie mit Schreiben vom 3. August 2017 bei der Vorinstanz bereits ve r- langt, ein begründetes Urteil zugestellt werde. Damit müsse auch die Aktenein- sicht einhergehen. Er könne sonst ni cht nachprüfen, auf welche Akten si ch die Vori nstanz bei ihrem Urteil abgestützt habe. Nach Zustellung eines begründeten Urteils werde er entscheiden können, ob gegen das Urteil Berufung (unter Hin- weis auf Art. 308 ff. ZPO) erhoben werden müsse. Aus den bi sheri gen Ausfüh- rungen folge, dass das vorinstanzliche Urteil vom 27. Juni 2017 gar nicht habe i n Rechtskraft erwachsen können, wei l i hm trotz Aufforderung und trotz Verletzung des Anhörungsrechts gar nie ein begründetes Urteil zugestellt worden sei. Die mangelnde Rechtskraft solle durch das Obergericht ausdrücklich bestätigt wer- den. Zudem solle die Vorinstanz ausdrücklich angewiesen werden, i hm ei n be- gründetes Urteil und die diesbezüglichen Akten zuzustellen. Eventualiter verlange er die Aufhebung des vori nstanzli chen Urteils. Er überlasse es dem Obergericht, wie in solchen Fällen zu verfahren sei. Ausgangsgemäss seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen oder der Gesuchstellerin aufzuerle- gen. In diesem Zusammenhang sei noch zu erwähnen, dass für i hn das Kosten-
privileg des Kantons bzw. kantonaler Stellen gemäss § 200 lit. a GOG (LS 211.1) gelte . Ihm dürften demnach keine Gerichtskosten auferlegt werden (Urk. 1 S. 2 ff.). 3. a) Ersti nstanzlich entscheidet das Ei nzelgericht im summarischen Verfah- ren über die Bereinigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB (Art. 248 lit. e ZPO, Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO, § 24 lit. c GOG). Verlangt – wi e vor- liegend – eine Privatperson die Berichtigung eines Eintrags, so handelt es sich um ein Einparteienverfahren. Das Gemeindeamt ist zwar anzuhören, ist aber nicht eigentliche Partei des Verfahrens. In Anwendung von Art. 255 lit. b ZPO hat das Einzelgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, weshalb alle Be- weismittel zugelassen si nd (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Sodann sind die Gerichts- kosten in der Regel dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Führt allerdings das Ge- meindeamt in der Folge – wie vorliegend – gegen den Entscheid des Ei nzelge- ri chts Beschwerde oder Berufung, so wird das Verfahren vor zweiter Instanz zu einem Zweiparteienverfahren (vgl. dazu OGer ZH NL050055 vom 26.10.2005, E. 2.2). Das Gemeindeamt ist somit Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Aus Art. 42 Abs. 2 ZGB, wonach die kantonalen Aufsichtsbehörden klageberech- tigt sind, ergibt sich, dass diese auch zur Beschwerde bzw. Berufung legitimiert sind. Die kantonalen Aufsichtsbehörden nehmen im Bereinigungsverfahren das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen in den Zivilstandsregistern wahr (BBI 1996 I 52). Dieses öffentliche Interesse müs- sen si e i n allen Instanze n wahren können. Das Gemeindeamt ist deshalb von Ge- setzes wegen zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert, wenn es sich vor dem Einzelgericht in ablehnender Weise zum Berichtigungsbegehren vernehmen liess (vgl. dazu OGer ZH NL050055 vom 26.10.2005, E. 4.2). b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt ihm im erstinstanz- lichen Verfahren keine Parteistellung zu. Es handelt sich hierbei – wie erläutert – um ein Einparteienverfahren (Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 19 N 17; CHK-Graf-Gaiser/Siegenthaler ZGB 42 N 1). Wie aufgezeigt ist er hingegen im Rechtsmittelverfa hre n aktivlegitimiert, so- fern er sich vor dem Einzelgericht in ablehnender Weise zum Berichtigungsbe-
gehren vernehmen liess. Da der Beschwerdeführer vorliegend vom erstinstanzli- chen Richter nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde, er sich somit vor Vorin- stanz ni cht zum Begehren der Gesuchstelleri n hat äussern können, muss er be- rechtigt sein, die Missachtung seines Anhörungsrechts (Art. 42 Abs. 1 ZGB) zu rügen und hi erfür zunächst die Verfügung vom 9. August 2017 anzufechten. D enn nur der begründete Entscheid kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). 4. a) Das Urteil betreffend die Berichtigung ist den betroffenen kantonalen Aufsi chtsbehörden zuzustelle n (Art. 42 Abs. 1 ZGB). Gemäss eidgenössischer Zi- vilstandsverordnung hat die Mitteilung grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts zu erfolgen, welche sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt weiterleitet (Art. 43 Abs. 1 ZStV, Art. 40 Abs. 1 lit. k ZStV). Be- zeichnet allerdings das kantonale Recht eine andere Behörde, so haben die Mi t- teilungen direkt an diese zu erfolgen (Art. 43 Abs. 3 ZStV). Die Mitteilung erfolgt unverzügli c h, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie hat die Form eines Auszuges, der die vollständigen Personenstandsdaten auf Grund von Zivil- standsurkunden, das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält (Art. 43 Abs. 5 ZStV). Nach der kantonalen Zivilstandsverordnung teilen die Gerichte ihre Entscheidungen dem zuständigen Zivilstandsamt mit (§ 15 Abs. 1 ZVO). Gerichte teilen dem Gemeindeamt Urteile über die Eintragung, Be- ri chti gung und Löschung von Personendaten mit (§ 15 Abs. 2 ZVO). Der Entscheid über ein Bereinigungsbegehren im Sinne von Art. 42 ZGB ist damit stets der Aufsichtsbehörde, also dem Gemeindeamt (§ 12 Abs. 1 ZVO) zu- zustellen. Dieses hat alsdann die nötigen Vorkehren zu treffen und insbesondere für eine allfällige Information des zuständigen Zivilstandsamtes besorgt zu sein. D i ese Zustellung des Entscheides hat sofort nach dessen Erlass zu erfolgen. Hat hingegen lediglich eine Mitteilung an das Zivilstandsamt zu erfolgen, so ist diese erst nach Ei ntri tt der Rechtskraft (mit Rechtskraftdatum) durch auszugsweise Zu- stellung des Entschei ds vorzunehme n (vgl. dazu OGer ZH NL050055 vom 26.10.2005, E. 8.2 und 8.3).
b) Damit das Gemeindeamt, welches sich vor dem Einzelgericht in ableh- nender Weise zum Begehren betreffend Ei ntragung, Beri chti gung und Löschung vernehmen liess, sich ein Bild darüber verschaffen kann, ob es ein Rechtmittel gegen den Endentscheid erheben will, muss ihm der entsprechende Entscheid – entgegen dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 5 ZStV – zum gleichen Zeitpunkt und i n der gleichen Form – unbegründet oder begründet – wie der gesuchstellenden Partei zugestellt werden. Im Falle eines unbegründeten Endentscheides muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, eine Begründung zu verlangen. Dies gilt je- doch nur i n Verfahren, in welchen das Einzelgericht nicht im Sinne der Stellung- nahme des Gemeindeamtes entschieden hat. Wurde das Gemeindeamt entgegen Art. 42 Abs. 1 ZGB fälschlicherweise (vgl. dazu BSK ZGB I-Lardelli, Art. 42 N 8) gar nicht zur Vernehmlassung eingeladen, so hat das Einzelgericht den Endent- scheid in jedem Fall vor Eintritt der Rechtskraft dem Gemeindeamt zuzustellen. Das Einzelgericht kann sich hierbei nicht darauf berufen, das Gemeindeamt hätte ohnehin zur Sachlage nichts weiteres beitragen können. Eine solche Würdi gung darf das Ei nzelgeri cht i n antizipierter Wei se ni cht vornehmen. So kann das Ge- meindeamt, auch wenn ihm im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, sei n Recht auf Anhörung durchsetzen und si ch allenfalls ablehnend zum Begehren der gesuchstellenden Partei äussern, worüber sich das Einzelge- richt Klarheit verschaffen muss. Die Beschwerde des Beschwerdeführers i st somi t gutzuhei ssen. c) Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Vorliegend ist da- her Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und durch folgen- de Fassung zu ersetzen: "Das Begehren des Gemeindeamtes des Kantons Zürich um Zustellung einer begründeten Fassung des Urteils vom 27. Juni 2017 wird gutgeheissen." Die Vorinstanz wird demnach ihr Urteil vom 27. Juni 2017 zu be- gründen haben. Zudem wird sie dem Beschwerdeführer das Akteneinsichtsrecht zu gewähren haben, damit sich dieser ein Bild davon machen kann, ob er ein Rechtsmittel gegen das begründete Urteil vom 27. Juni 2017 zu ergreifen ge- denkt. Diesbezüglich wird die Vorinstanz die der Gesuchstellerin (Urk. 6/2,
Urk. 6/4), dem Zivilstandsamt der Stadt E._____ (Urk. 6/7/1-15), dem Migrations- amt des Kantons Zürich (Urk. 6/13/1-3) und dem Staatssekretariat für Migration SEM (Urk. 6/16/1-9) bereits zurückgesandten Urkunden wieder beizuziehen ha- ben. Das Urteil vom 27. Juni 2017 ist bei dieser Aktenlage noch ni cht i n Rechts- kraft erwachsen. 5. Aufgrund der unri chti gen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz wären in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen, was dazu führt, dass gemäss § 200 lit. a GOG vorliegend keine Kosten erhoben werden können. In ei nem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Kanton Zürich selber nicht unterliegende Pro- zesspartei ist, besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Partei- entschädigung an die Parteien (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 25). Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. August 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Das Begehren des Gemeindeamtes des Kantons Zürich um Zustellung einer begründeten Fassung des Urteils vom 27. Juni 2017 wird gutge- hei ssen."
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 20. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sf