Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE120003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 22. Mai 2012
in Sachen
Stadt A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Sozialbehörde der Stadt A._____
gegen
betreffend Eheschutz (Kostenregelung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. März 2012 (EE120011)
Erwägungen: 1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 22. März 2012 im summarischen Verfahren eine Verfügung, mit der es das Eheschutzverfahren zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin als durch Rückzug erledigt abschrieb. Die mit dieser Verfügung festgesetzten Kosten wurden der Sozialbehörde der Stadt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auferlegt. Diese Verfügung wurde den Parteien zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet (Urk. 13). Die schriftliche Begründung (Urk. 17) wurde ihnen auf Ersuchen der Beschwerdeführerin (Urk. 15) zugestellt, dieser am 18. April 2012 (Urk. 18/3). Mit Eingabe vom 7. Mai 2012, zur Post gegeben am 8. Mai 2012, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2012, mit dem Antrag, es sei die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Urk. 19). 2. Die Beschwerdeführerin ficht einzig den Kostenentscheid der Vorinstanz an. Das zulässige Rechtsmittel hierfür ist die Beschwerde (Art. 110 ZPO). Da sich die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid richtet, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz trifft zu (vgl. Urk. 20 S. 4, Disp.-Ziff. 6). Vorliegend endete die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführerin am 30. April 2012. Die am 8. Mai 2012 zur Post gegebene Beschwerde ist somit verspätet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Als solche hat sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den anderen Parteien/Beteiligten erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Dementsprechend sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 22. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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