Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE120006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Oktober 2012
in Sachen
A., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
B., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Revision Eheschutz (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. September 2012 (BR100001)
Erwägungen: 1. a) Am 11. Januar 2010 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz ein Revisionsbegehren gegen den Eheschutzentscheid vom 20. März 2007 sowie gegen den Abänderungsentscheid vom 17. Dezember 2008 ein (Urk. 1). Mit
rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. August 2012 wurden die Parteien geschieden; gemäss der genehmigten Konvention zog die Klägerin mit Eingabe vom 4. September 2012 ihr Revisionsbegehren zurück (Urk. 26 und 27). Mit Verfügung vom 14. September 2012 entschied die Vorinstanz was folgt (Urk. 28 = Urk. 33): 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit der von die- ser geleisteten Prozesskaution von Fr. 4'500.– verrechnet. 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung wird Vormerk genommen. b) Hiergegen hat die Klägerin am 1. Oktober 2012 fristgerecht (Urk. 29/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 32 S. 2): "In Aufhebung von Disp. Ziff. 2 und Disp. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei von der Festsetzung von Gerichtskosten und von der Auferlegung der Ge- richtskosten an die Revisionsklägerin abzusehen. Eventualiter: In Aufhebung von Disp. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung seien die Ge- richtskosten auf Fr. 750.00 zuzüglich weitere Kosten von höchstens Fr. 50.00 festzusetzen, subeventualiter sei eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdegegners." c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war das vorinstanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgeset- zen (ZPO/ZH und GVG/ZH) zu führen, während für die Zulässigkeit und das Ver- fahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Zu den im Beschwerdeverfahren einzig umstrittenen Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, gemäss Ziffer 6 der Scheidungskonvention übernehme die Klägerin die Rückzugskosten des Revisionsverfahrens. Entsprechend dieser Re- gelung seien die Kosten des Revisionsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Der Streitwert betrage Fr. 32'700.-- (Urk. 33 S. 2). b) Im Hauptstandpunkt rügt die Klägerin, weil durch eine strafbare Hand- lung auf den früheren, zu revidierenden Entscheid eingewirkt worden sei, sei von der Auferlegung von Gerichtskosten an sie als Revisionsklägerin abzusehen (Urk. 32 S. 4 f.). Die Klägerin bzw. deren Rechtsvertreterin zitiert die von ihr für ihren Stand- punkt angegebene Kommentarstelle (Herzog, in Basler Kommentar zur ZPO, N 5 zu Art. 333 ZPO) unzutreffend, denn diese Kommentarstelle bezieht sich auf die Gerichtskosten des früheren Verfahrens (welche vorliegend nicht zur Diskussion stehen). Daran anschliessend wird im Kommentar jedoch dargelegt, dass die Kosten des Revisionsverfahrens – nur um diese geht es hier – nach den norma- len Grundsätzen, ev. nach Art. 107 ZPO, zu verlegen seien (Herzog, a.a.O., N 6 zu Art. 333 ZPO). Vorliegend hat die Vorinstanz die Kosten, wie erwähnt, nach Massgabe der zwischen den Parteien geschlossenen Scheidungskonvention (Urk. 27 S. 3 Ziffer 6) verteilt, was den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Dass die Klägerin nun entgegen der von ihr selbst geschlossenen Vereinbarung diese Kostenauflage anficht, ist einigermassen befremdlich (vgl. Art. 52 ZPO). Die entsprechende Rüge ist unbegründet. c) Im Eventualstandpunkt bringt die Klägerin vor, für das Revisionsverfah- ren seien die frühere ZPO/ZH und die Gerichtsgebührenverordnung vom 4. April 2007 (GerGebV 2008) anwendbar; die Vorinstanz sei aber irrigerweise von der neuen Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (GebV 2011) aus- gegangen (Urk. 32 S. 5 f.).
Dass auf das Revisionsverfahren altes Recht anwendbar ist, wurde bereits dargelegt (oben Erw. 2.a). Wie die Klägerin bzw. deren Rechtsvertreterin zur Auf- fassung gelangt, die Vorinstanz habe die neue statt die alte Gerichtsgebühren- verordnung angewandt, ist nicht klar; aufgrund der Ausführungen auf S. 7 der Be- schwerdeschrift ("Fr. 750.00 zuzüglich der weiteren Kosten [...] gemäss alter GebV oder Fr. 800.00 Pauschalgebühr nach neuer GebV") ist allerdings zu ver- muten, dass sie irrigerweise glaubt, die Ansetzung einer "Pauschalgebühr" sei auf die GebV 2011 zurückzuführen; eine solche ist jedoch bereits in § 2 Abs. 3 Ger- GebV 2008 vorgesehen. d) Die Klägerin bringt vor, aufgrund des Streitwerts von Fr. 32'700.-- er- gebe sich eine Grundgebühr von Fr. 4'166.--, welche in Eheschutzsachen bis auf die Hälfte, d.h. auf Fr. 2'083.-- ermässigt werden könne. Da das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt worden sei, könne eine zusätzliche Reduktion bis auf die Hälfte erfolgen. Damit komme eine Gebühr von höchstens Fr. 1'000.-- in Be- tracht. Auch dieser Betrag sei aber unter dem Gesichtspunkt des tatsächlichen Aufwandes zu hoch; angemessen sei eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- (Urk. 32 S. 6 ff.). Im Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2010, mit welchem der Rekurs der Klägerin gegen die Höhe der Prozesskaution für das Revisionsverfahren gutge- heissen wurde, erachtete die Kammer für das vorinstanzliche Revisionsverfahren eine Gerichtsgebühr von rund Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- als angemessen (Urk. 15 S. 5); darauf kann vorab verwiesen werden. Nun aber hatte die Vorinstanz nach diesem Entscheid noch, wie von der Klägerin beantragt (Urk. 1 S. 2), um- fangreiche Strafakten zu sichten, daraus die relevanten Akten herauszusuchen, zu kopieren und beizuziehen (vgl. die entsprechende Verfügung vom 20. April 2012; Urk. 20 S. 3); dieser zusätzliche, erhebliche Aufwand war im Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2012 noch nicht im ganzen Umfang berücksichtigt worden, weshalb die dort als angemessen erachtete Gebühr entsprechend zu erhöhen ist. Die in jenem Beschluss beiläufig erwähnte Reduktion für periodische Leistungen gemäss § 4 Abs. 2 GerGebV 2008 greift im vorliegenden Fall nicht, denn diese Bestimmung ist auf Fälle zugeschnitten, in denen aufgrund der Kapitalisierung auf 20 Jahre gemäss § 21 ZPO/ZH (für das neue Recht: Art. 92 Abs. 2 ZPO) ver-
gleichsweise hohe Streitwerte resultieren; im vorliegenden Fall standen dagegen Unterhaltsbeiträge für bloss knapp 2 Jahre im Streit (Urk. 15 S. 4). Ausgehend von der im Beschluss vom 5. Juli 2010 als angemessen erachteten Gebühr von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.--, der aufgrund des zusätzlichen Aufwandes vorzuneh- menden Erhöhung und der aufgrund der weggefallenen Anspruchsprüfung mögli- chen Reduktion (§ 10 Abs. 1 GerGebV 2008) erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- jedenfalls nicht unangemessen hoch. Die Beschwerde erweist sich damit auch im Eventualpunkt als unbegründet. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert gemäss dem Hauptantrag der Beschwerde Fr. 2'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV 2011 auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem Überschuss der von ihr bei der Vorinstanz geleisteten Prozesskaution von Fr. 4'500.-- (Urk. 16: Beleg- Nummer 2637, Buchungsdatum 21. Juli 2010) zu verrechnen. c) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläge- rin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt und mit der von dieser bei der Vorinstanz geleisteten Prozesskaution (Beleg-Nr. 2637/2010) verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 18. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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