Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. A.H. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Januar 2014 (EE130403-L)
Erwägungen: 1. a) Am 1. November 2013 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Zürich (Vorinstanz) ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1); die Parteien wurden daraufhin zur Verhandlung auf den 21. Januar 2014 vorgeladen (Urk. 3). Am 19. Dezember 2013 zog der Gesuchsteller sein Gesuch zurück, da sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten (Urk. 4). Mit Verfü- gung vom 6. Januar 2014 schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab; die Gerichts- kosten von Fr. 400.-- wurden dem Gesuchsteller auferlegt und der Gesuchsgeg- nerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 7). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 27. Januar 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 6): "Ich fordere eine Kürzung der Entscheidgebühr um mindestens 200Fr oder aber eine gänzliche Aufhebung, was ich sehr begrüsse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsteller hat seine Eingabe als "Einsprache" bezeichnet (Urk. 6). Zulässiges Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Kostenregelung ist die Beschwerde (Art. 110 ZPO), wie dies die Vorinstanz korrekt belehrt hat (Urk. 7 Di- spositiv-Ziffer 7). Die Rechtsmitteleingabe des Gesuchstellers ist daher als Be- schwerde entgegenzunehmen. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Ein- zelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom-
mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Be- stand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Gesuchsteller beanstandet einzig die Höhe der Gerichtsge- bühr. Er begründet dies damit, dass seine persönliche finanzielle Situation derzeit schlecht sei (Urk. 7). b) Die Vorinstanz hat die Höhe der von ihr festgesetzten Gerichtsgebühr nicht ausdrücklich begründet (Urk. 7 S. 2). Wie sogleich zu zeigen sein wird, war dies angesichts der bescheidenen Höhe auch entbehrlich. c) Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) festzusetzen (Art. 96 ZPO). Nach dieser beträgt die Gebühr in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- (§ 5 GebV OG). Für ein (durchgeführtes) Eheschutzverfahren kann diese Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, womit sich ein Rahmen von Fr. 150.-- bis zu Fr. 13'000.-- ergibt (§ 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 GebV OG). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinte- resse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemes- sen (§ 5 GebV OG). In der Praxis der erstinstanzlichen Zürcher Gerichte werden dabei für Eheschutzverfahren in einfachen Fällen (keine komplexen Problemstel- lungen, kein erheblicher Aufwand des Gerichts) Entscheidgebühren von mindes- tens Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- veranschlagt. Bei einem Rückzug kann diese Ge- bühr sodann bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). d) Vorliegend ist der Rückzug zwar noch vor der Hauptverhandlung er- folgt. Die Vorinstanz hatte aber doch schon Aufwand getätigt, so mussten das Verfahren angelegt, die Vorladungen versandt und der Endentscheid erlassen werden. Die von der Vorinstanz hierfür festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 400.-- erscheint damit angesichts des vorstehend dargelegten Rahmens kei- nesfalls als zu hoch.
e) Ob eine kostenpflichtige Partei die von ihr zu tragenden Gerichtskosten tatsächlich bezahlen kann oder nicht, ist kein Kriterium für die Festsetzung der Entscheidgebühr. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt und kann nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr gestellt werden. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet, und sie ist demgemäss abzuweisen. 4. Bloss ergänzend ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass er bei der Gerichtskasse grundsätzlich ein Gesuch um Ratenzahlung oder Stundung stellen kann. Die Anforderungen für den doch relativ geringen Betrag dürften al- lerdings eher hoch sein. 5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 400.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt (Urk. 6). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwer- de (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller zufolge des Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchsgegnerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
Zürich, 5. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se