Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 3. Juni 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Ausstandsbegehren)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Februar 2014 (BV140001-G)
Erwägungen: 1.1 Zwischen den Parteien ist seit dem 3. Mai 2013 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren hän- gig (Geschäfts-Nr. EE130026). Mit dem Prozess ist Ersatzrichter lic. iur. C._____ befasst. Am 23. Juli 2013 fand die Verhandlung in der Sache sowie über die vor- sorglichen Massnahmen statt. Dabei einigten sich die Parteien vor dem Einzelge- richt auf die Erstellung von Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Parteien durch einen Psychiater. Mit Urteil und Verfügung des Einzelgerichts vom 8. Au- gust 2013 wurde sodann über die vorsorglichen Massnahmen entschieden. Sei- tens des Einzelgerichts wurden mit Verfügungen vom 6. September 2013 sowie vom 25. Oktober 2013 den Parteien Vorschläge betreffend die Person des Gut- achters unterbreitet. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 ernannte das Einzel- gericht Dr. med. D._____ als Gutachter betreffend die Erziehungsfähigkeit der Parteien (vgl. Urk. 16 = Urk. 14 S. 2 f. E. I.; Urk. 4/127 S. 2 ff.). 1.2 Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 machte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) gleichentags bei der Vorinstanz ein Ausstandsverfahren anhängig und stellte sinngemäss den folgenden Antrag (vgl. Urk. 1 S. 1): Ersatzrichter lic. iur. C._____ sei im Eheschutzverfahren AB._____ (Geschäfts-Nr. EE130026) durch eine andere Gerichtsperson zu ersetzen. 1.3 Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchs- gegner) Frist zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin an- gesetzt (Urk. 3). Sodann wurde der Kindesvertreterin des Eheschutzverfahrens mit Verfügung vom 13. Januar 2014 eine Kopie des Ausstandsgesuches zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 5). Der Gesuchsgegner liess sich mit Eingabe vom 29. Januar 2014 innert Frist vernehmen (Urk. 10). Ersatzrichter lic. iur. C._____ nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2014 fristgerecht zum Ausstandsge- such der Gesuchstellerin Stellung (Urk. 11).
1.4 Mit Urteil vom 17. Februar 2014 wurde das Ausstandsgesuch der Ge- suchstellerin abgewiesen; die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 16 S. 20). 1.5 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. März 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 15/3) Beschwerde und beantragte in Aufhebung des ange- fochtenen Urteils die Gutheissung ihres vorinstanzlichen Ausstandsgesuches, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (Urk. 16 S. 2). 1.6 Mit Buchungsdatum vom 24. März 2014 ging innert Frist der mit Verfü- gung vom 16. März 2014 der Gesuchstellerin auferlegte Vorschuss für die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens bei der Obergerichtskasse ein (vgl. Urk. 18). 1.7 Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin der Ge- suchstellerin darum, ihr zufolge unmittelbar bevorstehender Ferien bis zu deren Ende am 21. Juni 2014 keine fristauslösenden Erlasse zuzustellen (Urk. 20). 1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO jede unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Es kann jede Rechtsverletzung angeführt werden, die Sachverhaltserstellung kann aber nur als "offensichtlich unrichtig" gerügt werden. "Offensichtlich unrichtig" ist dabei – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeu- tend mit willkürlich im Sinn von Art. 9 BV (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, 2. A., N 5 zu Art. 320). Die Beschwerde dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozes- ses, sondern ermöglicht im Wesentlichen eine Rechtskontrolle des vorinstanzli- chen Entscheids.
2.2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und sub- stantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zu treffend ist. Der Erwägung sind sodann die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüber zu stellen, und es ist darzutun, zu wel- chem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Be- schwerdeführer kann seiner Begründungspflicht nicht durch einen globalen Ver- weis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt es auch nicht, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3. mit Hinweisen). Kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden. 2.3 Die Beschwerdeinstanz prüft nicht von sich aus den ganzen angefoch- tenen Entscheid, sondern nur die gerügten Teile. Was nicht gerügt wird, wird in der Regel nicht überprüft und hat daher grundsätzlich Bestand (Freiburghaus/ Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321). 2.4 Schliesslich herrscht ein umfassendes Novenverbot. Dieses gilt sowohl für echte als auch unechte Noven. Neue rechtliche bzw. normative Erwägungen sind aber zulässig (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326, Urteil des Bun- desgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3).
2.5 Der hiervor erläuterten Begründungspflicht vermag die vorliegende Be- schwerde der Gesuchstellerin nicht zu genügen. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie hätte mit ihrem Ausstandsgesuch geltend gemacht, zunehmend den Eindruck erhalten zu haben, das Gericht behandle den Gesuchsgegner bevorzugt, urteile und handle zuneh- mend in dessen und gegen ihre Interessen und erwecke damit den Anschein der Befangenheit. Das Fass zum Überlaufen gebracht hätten die Ernennung von Dr. med. D._____ zum Gutachter, vor allem aber die diesem Entscheid zugrunde liegenden Umstände und Begründungen bzw. fehlenden Begründungen. Aus- schlaggebend für das vorinstanzliche Ausstandsgesuch sei also die Ernennung des Gutachters in der genannten Person gewesen. Daneben hätte es aber bereits zuvor mehrere Umstände gegeben, welche sie hätten misstrauisch werden las- sen, und eine nachträgliche Akteneinsicht habe noch Weiteres zu Tage gefördert. Die Vorinstanz führe im angefochtenen Entscheid aus, Verfahrensmassnahmen seien grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken, ebensowenig wie Verfahrens- oder Einschätzungsfehler oder falsche Sachent- scheide, solange sie nicht allzu krass oder wiederholt gegen die eine Partei ge- richtet seien. Bei der Ernennung von Dr. med. D._____ zum Gutachter habe es sich um einen derartigen richterlichen Akt gehandelt, der mit Beschwerde ange- fochten werden könne und der deshalb nicht als Ausstandsgrund gelten könne, zumal die Beweggründe von Ersatzrichter lic. iur. C._____ nachvollziehbar und nicht offensichtlich aktenwidrig oder völlig unplausibel seien. Diese rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz würden nicht in Frage gestellt, hingegen könne de- ren Ansicht hinsichtlich ihrer Subsumtion nicht geteilt werden (Urk. 16 S. 3). Hierauf folgt auf den nachfolgenden rund 13 Seiten und damit bis zum Ende der Beschwerdeschrift eine reine Sachdarstellung aus Sicht der Gesuchstellerin. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen einen in objektiver Weise ge- rechtfertigten Verdacht auf Befangenheit von Ersatzrichter lic. iur. C._____ ver- neinenden Erwägungen findet nicht statt (vgl. Urk. 16 S. 3 ff. ). Dem vermag auch insbesondere dem der Sachdarstellung vorangehende Hinweis der Gesuchstelle- rin, die Vorinstanz habe fehlerhaft subsumiert, nicht entgegenzuwirken. Mit ihm
geht nicht einher, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend sein soll. Er stellt daher lediglich eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid dar. Die Beschwerdeschrift hält daher der Begründungspflicht im Beschwerdever- fahren nicht stand. 2.6 Sodann umfasst die vorliegende Beschwerdeschrift im Vergleich zum vorinstanzlichen knapp sechsseitigen Ausstandsgesuch 16 Seiten (vgl. Urk. 1 und Urk. 16). Da die Gesuchstellerin sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in kei- ner Weise auseinandersetzt und die Beschwerde einzig ihre Sachdarstellung wi- derspiegelt, ist ihre Beschwerdeschrift einem originären Ausstandsgesuch gleich- zusetzen. Damit geht aber auch einher, dass die Beschwerde zahlreiche neue Tatsachenbehauptungen enthält. Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Beschwerde- schrift eingangs denn auch selbst fest, dass eine nachträgliche Akteneinsicht noch Weiteres zu Tage gebracht habe (Urk. 16 S. 3). Aufgrund des im Beschwer- deverfahren umfassenden Novenverbots ist es ihr jedoch verwehrt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Versäumte vor Vorinstanz nachzuholen und an- hand neuer Tatsachen eine Korrektur des angefochtenen Entscheides herbeizu- führen. 2.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuwei- sen. 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3 Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsgegner er- wuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 4. Die vorliegende Beschwerde erfolgte innerhalb des vor Vorinstanz lau- fenden Verfahrens betreffend Eheschutz. Eheschutzverfahren sind im summari-
schen Verfahren zu behandeln (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 248 lit. a ZPO), welches sich durch Beschränkungen zum Zwecke der Prozessbeschleunigung auszeich- net (ZK ZPO-Chevalier, Art. 248 N 1 ff.). Dem Verfahren immanent ist also die zeitliche Dringlichkeit. Daraus ist zu folgern, dass bei ihm dem Beschleunigungs- gebot im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren eine massgeblich erhöhte Be- deutung zukommt. Angesichts der insbesondere pendenten Kinderbelange recht- fertigt sich ein Zuwarten mit der Zustellung des vorliegend spruchreifen Entschei- des, wie dies seitens der Gesuchstellerin beantragt wurde, nicht, zumal die 30- tägige Frist für eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht bis zum beantragten Zeitpunkt (21. Juni 2014) nicht abgelaufen sein wird. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner, Ersatzrichter lic. iur. C._____ und an die Kindesvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (z.Hd. der Verfahrensakten EE130026), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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