Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140008-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 27. Mai 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. März 2014 (EE130048-M)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien befinden sich in einem Eheschutzverfahren, welches der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachstehend Gesuchsteller) am 6. Juni 2013 rechtshängig gemacht hatte (Urk. 4/1). Anlässlich der Hauptverhandlung am 26. August 2013 hatte die Einzelrichterin den Parteien erklärt, dass die Anord- nung einer Eheberatung bzw. Mediation "eine echte Chance darstelle" und dass das Verfahren solange sistiert werden könne. Die Parteien hatten sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt (Prot. VI S. 16). Am 30. August 2013 erliess die Vorinstanz eine Verfügung (Urk. 4/15), wonach eine unentgeltliche Mediation an- geordnet werde und die Parteien aufgefordert würden, im Sinne der Erwägungen eine Mediation/Beratung zu besuchen (Dispositiv-Ziff. 1). C._____ von der Zent- ralstelle für Ehe- und Familienberatung werde mit der Mediation beauftragt und gebeten, dem Gericht Mitteilung über den Verlauf der Mediation zu machen (Dis- positiv-Ziff. 2). Die Parteien seien zudem verpflichtet, das Gericht spätestens nach drei Monaten über den Stand des Mediationsverfahrens zu orientieren und unver- züglich über die Beendigung der Mediation zu informieren (Dispositiv-Ziff. 3). Das Verfahren werde einstweilen und bis auf Weiteres für die Dauer des Mediations- verfahrens, jedoch längstens sechs Monate sistiert (Dispositiv- Ziff. 4). Als zulässi- ges Rechtsmittel gegen die Sistierung wurde die Beschwerde ans Obergericht be- lehrt, wobei anstelle einer 10-tägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eine 30-tägige Frist angegeben wurde (Urk. 4/15). 1.2. Am 11. März 2014 hat die Vorinstanz sodann folgende Verfügung er- lassen (Urk. 4/17): "1. Zwischen den Parteien wird weiterhin die unentgeltliche Mediation ange- ordnet, und die Parteien werden aufgefordert, die Mediation/Beratung zu be- suchen. 2. Frau C._____, Zentralstelle für Ehe- und Familienberatung, ... [Adresse], wird weiterhin mit der Mediation der Parteien beauftragt und gebeten, dem Gericht Mitteilung über den Verlauf der Mediation zu machen.
Verfahren bis zum Widerruf des Mediationsverfahrens oder der Mitteilung über die Beendigung der Mediation in Anwendung von Art. 214 Abs. 3 ZPO sistiert (Schütz, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N 39 zu Art. 214; Peter, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Bd. II, Hausheer/Walter [Hrsg.], 2012, N 14 zu Art. 214 ZPO). Diesbezüg- lich steht dem Gericht kein Ermessen zu (Liatowitsch/Mordasini, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 2013, Art. 214 N 19; Ruggle, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2013, Art. 214 N 12). Die Sistierung rechtfertigt sich angesichts der Chance und des Willens der Parteien, das Verfahren auf dem Boden der Eigenverantwortlichkeit zu erledigen (Ruggle, a.a.O.). Wird das Verfahren für die Durchführung einer Mediation sistiert, entfällt das Beschwerderecht (Art. 126 Abs. 2 ZPO) ausnahmsweise, wenn die Parteien ge- meinsam den Antrag gestellt oder der Empfehlung zugestimmt haben. In diesen Fällen steht der Anfechtung der gerichtlichen Folgeleistung bereits das fehlende Rechtsschutzinteresse entgegen (Schütz, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 41 zu Art. 214). Den Abbruch der Mediation und damit auch die Beendigung der Verfahrenssistierung kann indes jede Partei einseitig und jederzeit verlangen. Dies ist eine Konsequenz der Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens (Botschaft ZPO, S. 7336; Liatowitsch/Mordasini, a.a.O., Art. 214 N 19; Peter, a.a.O., Art. 214 N 18; Schütz, a.a.O., Art. 214 N 4). Der Vorinstanz lag zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung vom 11. März 2014 keine Erklärung der Parteien vor, wonach eine Zustim- mung zur Durchführung einer Mediation im Sinne von Art. 214 Abs. 3 ZPO wider- rufen werde. Eine solche Erklärung ist dem Gericht gemäss Art. 130 ZPO schrift- lich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben, muss aber nicht begründet werden (Ruggle, a.a.O., Art. 214 N 15; Schütz, a.a.O., Art. 214 N 50). 3.2. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung nicht fehlerhaft, da das Verfahren von Gesetzes wegen während einer Mediation ruht (Art. 214 Abs. 3 ZPO) und der Vorinstanz kein formgültiger Widerruf der Zustimmung zur Mediati-
on von Seiten mindestens einer Partei vorlag. Damit ist die Beschwerde abzuwei- sen. 3.3. Anlässlich der Urteilsberatung vom 27. Mai 2014 wurde eine Minder- heitsmeinung zu Protokoll gegeben (Prot. S. 2 ff.). 3.4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 150.– festzulegen (§ 5 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3.5. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Gesuchsteller die Me- diation einseitig abbrechen will. Es steht ihm frei, die entsprechende Erklärung formgerecht an die Vorinstanz zu richten; die Vorinstanz wird gestützt darauf die Sistierung aufzuheben und das Verfahren weiterzuführen haben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie des Proto- kolls, sowie unter Beilage der vorinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangs- schein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
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