Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Beschluss und Urteil vom 17. Juli 2014
in Sachen
A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (unentgeltiche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Mai 2014 (EE140049-L)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 6. Februar 2014 beim Bezirksge- richt Zürich (Vorinstanz) im Eheschutzverfahren (Urk. 1). Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 hat die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien seit 15. Septem- ber 2012 festgehalten, das Verfahren als durch Vereinbarung erledigt abge- schrieben und die Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 28 = Urk. 33). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 16. Juni 2014 fristgerecht (Urk. 29) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 32 S. 1): "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerde- führerin für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zuzusprechen, namentlich sei sie von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu befreien und es sei ihr in der Person des Rechtsvertreters des erstinstanzlichen Verfahrens ein Anwalt bei- zugeben; die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sei vorzubehal- ten. 2. Es sei der Beschwerdeführerin im gleichen Sinne für dieses Beschwer- deverfahren eine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch der Gesuchstellerin wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht und wegen fehlender Mittellosigkeit abgewiesen. Sie erwog im Wesentlichen, beide Parteien seien Eigentümer von Grundstücken in Serbien und Bosnien, in welche mehrere EUR 10'000.-- geflos- sen sein sollen. Als objektive Anhaltspunkte würden einzig zwei Fotografien vor- liegen, welche angeblich die Liegenschaft der Gesuchstellerin im Jahr 2012 zei- gen würden. Die Parteien hätten es damit unterlassen, ihre Verhältnisse betref- fend die Liegenschaften umfassend darzulegen; es sei nicht belegt, welcher Wert den Grundstücken zukomme, ob sie einen Ertrag abwerfen würden, oder ob sie veräusserbar bzw. belastbar seien. Die Gesuchstellerin habe zudem, trotz mehr- facher Aufforderung, Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen nicht einge-
reicht, so z.B. die Steuererklärungen 2012 und 2013. Durch die nachgereichten Lohnausweise 2013 erhelle zwar ein Monatseinkommen von Fr. 5'245.85 (nach- dem sie in der Verhandlung ein solches von Fr. 4'100.-- bis Fr. 4'600.-- angege- ben habe), es stehe jedoch nicht fest, dass sämtliche Lohnausweise vorliegen würden. Ferner bleibe unklar, in welcher Höhe die Tochter der Gesuchstellerin an die Lebenskosten beitrage, wie viel diese verdiene etc. Schon aufgrund dieser fehlenden Mitwirkung sei das Armenrechtsgesuch abzuweisen. Überdies sei bei der Gesuchstellerin ein Bedarf von Fr. 4'320.70 zu berücksichtigen, was einen monatlichen Überschuss von Fr. 925.15 ergebe. Dieser ermögliche es der Ge- suchstellerin, die sie treffenden Gerichtskosten von rund Fr. 1'000.-- und Anwalts- kosten in der Grössenordnung von Fr. 2'000.-- innert absehbarer Zeit zu leisten. Die Gesuchstellerin sei damit nicht als mittellos anzusehen, weshalb ihr Armen- rechtsgesuch auch aus diesem Grund abzuweisen wäre (Urk. 33 S. 4 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, hat grund- sätzlich Bestand. c) Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde lediglich den Sachver- halt nochmals aus ihrer Sicht darstellt (Urk. 32 S. 2-4), ist darauf von vornherein nicht einzugehen, da dies keine Rügen im vorgenannten Sinne sind. Die Gesuch- stellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie habe alle Dokumente einge- reicht, die ihr zur Verfügung stehen würden und die sie innert nützlicher Frist und mit tragbarem Aufwand erhältlich habe machen können. Es sei zwar richtig, dass ihr eine Liegenschaft in Serbien gehöre. Diese sei ihr jedoch durch eine Erbschaft der Grosseltern zugefallen; sie verfüge daher über keinerlei Dokumente, welche Auskunft über deren Wert geben würden. Aus den Aussagen der Parteien und den Fotografien ergebe sich, dass diese Liegenschaft weder bewohnbar noch
bewohnt sei. Es sei somit durch die Ausführungen der Gesuchstellerin dargelegt, dass diese Liegenschaft keinen Ertrag abwerfe. Dass eine Bauruine keine kurz- fristige Finanzierungsmöglichkeit durch Bankkredite zulasse, erscheine nahelie- gend; sie sei als nicht realisierbares Vermögen zu beurteilen (Urk. 32 S. 5 f.). Dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin anlaste, dass sie keine Steuererklärung 2012 und 2013 eingereicht habe, dass nicht feststehe, dass sämtliche Lohnaus- weise vorliegen würden und dass unklar sei, in welcher Höhe die Tochter an die Lebenshaltungskosten beitrage, sei unverständlich streng. Bereits aus der Steu- ererklärung 2011 ergebe sich ein genügendes Bild; spätere Steuererklärungen hätten nicht erstellt werden können, da der Gesuchsgegner seit November 2012 in Haft gewesen sei (Urk. 32 S. 7 f.). Hinsichtlich der Mittellosigkeit sei der von der Vorinstanz angerechnete Bedarf von Fr. 4'320.-- unberechtigt zu tief. Statt der Grundbeträge von Fr. 1'200.-- für die Gesuchstellerin und Fr. 600.-- für die Toch- ter sei richtigerweise von Fr. 1'250.-- für die Gesuchstellerin und Fr. 1'100.-- für die erwachsene Tochter auszugehen. Die Mobilitätskosten von Fr. 150.-- für die Gesuchstellerin und Fr. 80.-- für die Tochter seien zu Unrecht nicht anerkannt worden. Auch die Abzahlungsraten von Fr. 150.-- für die Steuern 2011 und von Fr. 1'061.-- für den offenen Darlehenskredit seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es sei erkennbar, dass die Gesuchstellerin die Prozesskosten nicht aus dem laufenden Einkommen decken könne (Urk. 32 S. 8 ff.). d) Die Gesuchstellerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren an der Haupt- verhandlung vom 5. Mai 2014 einen Bedarf von rund Fr. 6'200.-- bis Fr. 6'500.-- geltend gemacht (Vi-Prot. S. 7), in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2014 dann noch ei- nen solchen von Fr. 6'221.70 (Urk. 21 S. 4). In ihrer Beschwerde macht sie nun geltend, die Grundbeträge von Fr. 1'200.-- und Fr. 600.-- (für sie und ihre Tochter) seien irrtümlich zu tief angegeben (und von der Vorinstanz berücksichtigt) wor- den; die korrekten Beträge seien Fr. 1'250.-- und Fr. 1'100.--, d.h. Fr. 550.-- mehr (Urk. 32 S. 8); dies ergibt gegenüber dem vorinstanzlich letztgenannten Bedarf einen solchen von rund 6'800.--. Diesem Bedarf hat die Gesuchstellerin im vor- instanzlichen Verfahren an der Hauptverhandlung ein durchschnittliches Einkom- men von rund Fr. 4'100.-- bis Fr. 4'600.-- gegenübergestellt (Vi-Prot. S. 6), in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2014 dann ein solches von Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'100.--, bzw.
Fr. 5'245.85 (Urk. 21 S. 3). In ihrer Beschwerdeschrift nennt sie nun ein Einkom- men von netto ca. Fr. 5'200.-- (Urk. 32 S. 8). Schon die Gegenüberstellung der von der Gesuchstellerin behaupteten Bedarfs- und Einkommenszahlen – dem gel- tend gemachten Bedarf von Fr. 6'200.-- bis Fr. 6'800.-- steht ein Einkommen von Fr. 4'100.-- bis Fr. 5'200.-- gegenüber – zeigt, dass die Gesuchstellerin ihre Mit- wirkungspflicht verletzt hat: Mit den behaupteten Einkünften können die behaupte- ten Lebenshaltungskosten auf keinen Fall bestritten werden, wenn – wie die Ge- suchstellerin geltend macht – kein liquides Vermögen angegriffen werden kann. Die Gesuchstellerin hat demnach entweder einen erheblich überhöhten Bedarf geltend gemacht und/oder sie hat nicht alle ihre Einkünfte offen gelegt. Dass ihr Armenrechtsgesuch durch die Vorinstanz wegen Verletzung der Mitwirkungs- pflicht abgewiesen wurde, ist damit nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbe- gründet abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 32 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage des Doppels von Urk. 32, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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