No standing to appeal procedural order in matrimonial protection case

RE160004Obergericht17.05.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed an appeal in a matrimonial protection matter against a procedural order that had only granted the respondent time to comment on a request to correct the hearing transcript. It held that the appellant suffered no legal detriment from the order and therefore lacked a protected interest and standing to appeal. The court also ruled that the first-instance court did not need to include an appeal warning, because no remedy was realistically available for either party. Costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 60, Art. 238, Art. 319 lit. b Ziff. 2 und Art. 52 ZPO; appealability of a purely procedural order and duty to provide legal remedy notice. A party may challenge a decision only if it suffers a legally relevant disadvantage; absent any obligation or adverse legal effect, no protected interest exists and the appeal is inadmissible (consid. 2a). Procedural orders that merely regulate the course of proceedings do not trigger the mandatory remedy notice of Art. 238 ZPO. Under good faith, a remedy indication is required only where a legal remedy can realistically be contemplated; if no remedy is available to either party, the omission of such notice is unobjectionable (consid. 2b). Costs follow the outcome; no compensation is due absent relevant expenses.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE160004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur . M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 17. Mai 2016

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Eheschutz (Frist Stellungnahme)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. April 2016 (EE130104-K)

Erwägungen: 1. a) Das Eheschutzverfahren der Parteien am Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) war mit Urteil vom 7. Januar 2014 rechtskräftig abgeschlos- sen worden (Vi-Urk. 24). Mit Eingabe vom 3. April 2016 stellte der Gesuchsgeg- ner bei der Vorinstanz ein Begehren um Berichtigung des Protokolls der Ehe- schutz-Verhandlung vom 11. Dezember 2013 (Vi-Urk. 28/1-2). Mit Verfügung vom 13. April 2016 stellte die Vorinstanz dieses Protokollberichtigungsbegehren der Gesuchstelleri n zu und setzte i hr ei ne Fri st an, um dazu Stellung zu nehmen (Vi- Urk. 28/5 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 19. April 2016 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Die Verfügung vom 13. April 2016 sei mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- sehen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist – unter anderem – Prozessvoraussetzung, dass diejenige Par- tei, welche das Rechtsmittel ergreift, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Inte- resse an der Beurteilung des Rechtsmittels und ist dementsprechend darauf ni cht ei nzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend wird der Gesuchsgegner durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet (es wird einzig der Ge- suchstellerin eine Frist zur Stellungnahme angesetzt). Der Gesuchsgegner erlei- det somit durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil, weshalb ihm kein schutzwürdiges Interesse zukommt. Auf seine Beschwerde kann daher nicht ein- getreten werden.

b) Im Übrigen war vorliegend eine Rechtsmittelbelehrung ohnehin nicht notwendig. Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung und fällt als solche nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 238 ZPO (wo eine Rechtsmittelbelehrung zwingend vorgeschrieben ist). Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ist ein Rechtsmittel nur dort anzugeben, wo ein solches realistischerweise in Betracht kommt. Bei der angefochtenen Verfü- gung kommt für den Gesuchsgegner kein Rechtsmittel in Frage (oben Erw. 2.a) und die Gesuchstellerin kann eine Beschwerde nur dann erheben, wenn sie durch die Verfügung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Da ein solcher Nachteil nicht zu sehen ist, kommt auch für sie ein Rechtsmittel realistischerweise nicht in Frage. Die Vorinstanz hatte da- her in der angefochtenen Verfügung kein Rechtsmittel zu belehren. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrecht- lichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 17. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Schlagwörter

standingprocedural orderlegal remedy noticegood faithcourt costsmatrimonial protection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the procedural order was admissible despite no direct detriment to the appellant.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellant was not adversely affected by the order and had no legally protected interest in review.

Extrahierte Begründung

The order imposed no obligation on the appellant; it only gave the respondent a deadline to comment. Without a disadvantage, standing to appeal was lacking.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance court had to include an appeal warning in the procedural order.

Extrahierter Entscheid

No appeal warning was required.

Extrahierte Begründung

The order was merely procedural and did not fall under the mandatory warning rule. Under good faith, a remedy need only be indicated where it realistically comes into question; here, no remedy was realistically available to either party.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing appellant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the respondent had no compensable expenses.

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