Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE160005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 12. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht i m summari schen Verfahren, Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (Rechtsverzögerung)
Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (EE150064-H)
Erwägungen: I. 1. Am 20. November 2014 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Pfäffi- kon (nachfolgend: Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch ein (Urk. 3/1). Nachdem die Eheschutzverhandlung am 3. Februar 2015 stattgefunden hatte und zwi schenzeit- li ch zahlreiche Eingaben der Parteien erfolgt waren, erliess die Vorinstanz am 8. Mai 2015 den Eheschutzentscheid (Urk. 3/67). Dagegen erhob die Beklagte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rechtzeitig Berufung (Urk. 3/70 f.). Mit Be- schluss vom 16. Oktober 2015 hob das hiesige Gericht den Entscheid der Vor- i nstanz infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie ungenügender Feststel- lung des Sachverhalts insbesondere mit Bezug auf das Einkommen des Kläger teilweise auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entschei dung an diese zurück (Urk. 3/73). Auf ei ne vom Kläger dagegen erhobe- ne Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2015 nicht eingetreten (Urk. 3/79). Mit Schreiben vom 24. November 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vori nstanz, den Eheschutzentschei d nunmehr umgehend zu erlassen und den Parteien diesen bis spätestens Mitte Dezember 2015 zuzustellen (Urk. 3/77). Mit weiterem Schreiben vom 15. Dezember 2015 bat die Beschwerdeführerin die Vor- i nstanz ausserdem, ihr während der Feiertage über Weihnachten/Neujahr keine fristauslösenden Zustellungen zu machen, und ersuchte erneut um baldigen Er- lass des Eheschutzentscheids in der ersten Jahreshälfte 2016 (Urk. 3/80). Am 22. Dezember 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz schliesslich im Rahmen einer Noveneingabe mit, dass die Krankentaggeldversicherung B._____ nunmehr die Leistungen nur noch zu 50 % erbringe und beabsichtige, diese nach Ablauf weiterer drei Monate ganz einzustellen (Urk. 3/83 und 3/85). Es folgten zwei weitere Noveneingaben der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2016 sowie am 22. Januar 2016 zum Einkommen der Parteien (Urk. 3/86 ff.). Am 4. Februar 2016 bat alsdann der Kläger die Vorinstanz mit Blick auf die diversen Novenein- gaben der Beschwerdeführerin um Wahrung des rechtli chen Gehörs mittels
mündli cher oder schri ftli cher Stellungnahme (Urk. 3/92). Mit Antwortschreiben vom 8. Februar 2016 an den Kläger hielt die Vorinstanz fest, dass voraussichtlich keine weiteren Verhandlungen mehr stattfänden, weshalb es im Ermessen des Klägers liege, ob er zu den diversen jüngsten Eingaben der Beschwerdeführerin Stellung nehmen oder auf eine Stellungnahme verzichten wolle (Urk. 3/94). Am 16. Februar 2016 erstattete der Kläger daraufhin die Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin ins Recht gereichten Unterlagen (Urk. 3/102). Am 1. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin ihrerseits zu r Eingabe des Klägers vom 16. Februar 2016 erneut Stellung und rei chte ausserdem einen Arztbericht vom 26. Februar 2016 ins Recht, aus welchem sich ergebe, dass sie wei terhi n zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3/106 ff.). Das Doppel der Eingabe wurde von der Vorinstanz dem Kläger am 2. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 3/106). 2. Die Beschwerdeführerin hat am 31. März 2016 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Vorinstanz anzuweisen, den zu erlassenden Ehe- schutzentscheid innert einer kurzen angemessenen Frist zu erlas- sen und den Partei en zuzustelle n; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MWST zulasten der Vorinstanz." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3). Am 15. April 2016 leistete die Beschwerdeführerin den von ihr geforderten Gerichtskostenvor- schuss i n der Höhe von Fr. 500.– rechtzeitig (Urk. 4 f.). Nachdem der Vorinstanz die Beschwerdeschrift mit Verfügung vom 25. April 2016 zugestellt worden war (Urk. 6), verzichtete sie am 27. April 2016 auf eine Vernehmlassung (Urk. 7). II. 1. Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung i m formellen Si nn zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspiel-
raum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, wes- halb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsver- zögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A. 2016, N 7 zu Art. 320 ZPO und N 17 zu Art. 319 ZPO). Wenn derart schliesslich eine Rechts- verzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzli- chen Entschei d aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann si e anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zu- ständigkeit und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwer- deinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht ver- zögerten Entscheid zu erlassen und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist an- setzen. In besonders schweren Fällen kann auch eine Anzeige an die Aufsichts- behörden in Frage kommen (Sutter-Somm et al., a.a.O., N 15 ff. zu Art. 327 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass – nachdem die Eheschutzverhandlung am 2. Februar 2015 und damit vor über einem Jahr stattgefunden habe und der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2015 derart fehlerhaft gewesen sei, dass das hiesige Gericht das Verfah- ren habe zurückweisen müssen – seit dem Eingang des Rückweisungsbeschlus- ses wiederum fünf Monate vergangen seien, ohne dass die Vorinstanz den Ent- scheid gefällt hätte, weshalb ein Fall von Rechtsverzögerung vorliege (Urk. 1 S. 7 Rz. 19). Insbesondere moniert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz vor der Fällung des Entscheids die Stellungnahmen der Parteien zu den Noven, inkl. einer allfälligen Replik und Duplik, nicht hätte abwarten müssen. Mit dem Rück- wei sungsentscheid sei der Vorinstanz kein Freipass erteilt worden, den Fall ni cht entschei den zu müssen. Ebenso weni g würden Fri sten zur Stellungnahme zu ir- gendwelchen Noven laufen. Es liege in der Sache selbst, dass seitens der Partei- en Noveneingaben hätten eingerei cht werden müssen, solange der Entscheid noch nicht gefällt worden sei (Urk. 1 S. 5 f. Rz. 14 und Rz. 17). Jedenfalls sei ak- tenkundi g, dass die letzte Krankentaggeldabrechnung der B._____ für März 2016 erfolgt sei, was zur Folge habe, dass die Beschwerdeführerin ab April 2016 auf dem Trockenen sei. Der vermögende und einkommensstarke Kläger versuche, die Beschwerdeführerin mit allen Mitteln regelrecht auszubluten. Dieses Vorgehen
sei der Vorinstanz bekannt, weshalb es umso beschämender sei, wenn sie dem kei nen Riegel schiebe, sondern das Verhalten des Klägers durch i hre Untätigkeit geradezu unterstütze (Urk. 1 S. 6 f. Rz. 18). 3. a) Mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 wies die hiesige Instanz das Verfahren zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vori nstanz zu rück und wi es diese insbesondere auf die Beachtlichkeit der Noven- eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. März 2015 sowie die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Replikrechts hin (Urk. 3/73 Erw. II. 4a und b). Ei ner vom Kläger dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urk. 3/79 und 3/82). Die Vorinstanz, an welche ein Ver- fahren zurückgewiesen wird, darf und muss neue Tatsachen und/oder Beweismit- tel (Noven) nach Massgabe der im vorinstanzlichen Verfahren geltenden Vor- schriften, das heisst nach Massgabe von Art. 229 ZPO, berücksichtigen. Dies gilt soweit, als die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Verfahren in einen Zeitpunkt zurückversetzt, in dem in einem erstinstanzlichen Verfahren ordentlicherweise überhaupt noch Noven geltend gemacht werden können (Sutter-Somm et al., a.a.O., N 40 f. zu Art. 318 ZPO). Hat das Gericht den Sachverhalt – wie in Ehe- schutzverfahren (Art. 272 ZPO) – von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es Noven bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Wie bereits den Erwä- gungen des Rückweisungsbeschlusses vom 16. Oktober 2015 entnommen wer- den kann, dürfte dabei – zumindest in Verfahren vor Einzelgericht – die eigentli- che Urteilsberatung in aller Regel unmittelbar vor der Urteilsfällung, das heisst am gleichen Tag stattfinden, so dass die hiesigen Gerichte bei Geltung der Untersu- chungsmaxime Noven grundsätzlich bis zur Urteilsfällung zulassen (Urk. 3/73 E rw. II 2 a ). Hätte die Vori nstanz dementgegen die Urteilsberatung als Verfah- rensabschnitt betrachten wollen, der sich über einen gewissen Zeitraum hinzieht, so hätte sie den genauen Zeitpunkt des Schrankeneintritts anzeigen und die Ur- teilsberatung zuhanden des Protokolls für eröffnet erklären müssen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen des Rückweisungsbeschlusses vom 16. Okto- ber 2015 verwiesen werden (Urk. 3/73 Erw. II. 2b). Der genaue Zeitpunkt des Be- ginns der Urteilsberatung ist eine funktionale Grösse, die sich in Abhängigkeit des
geri chtli chen Verfahrens und der Prozessleitung bestimmt (BSK ZPO – Williseg- ger, N 9 zu Art. 229). Da die Vorinstanz den Zeitpunkt des Schrankeneintritts zuhanden des Pro- tokolls nicht angezeigt hat, durften die Parteien Noven grundsätzlich bis zum Zeit- punkt der Urteilsfällung vorbringen. Damit die Parteien dabei i hr Replikrecht zu den jeweiligen Noveneingaben auch tatsächli ch wahrnehmen können, si nd i hnen die fraglichen Eingaben vor Erlass des Urteils mindestens zur Kenntnisnahme zu- zustellen. Nur so können sie sich darüber schlüssig werden, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht. Begnügt sich ein Gericht mit einer Zustellung der Ei n- gabe zur Kenntnisnahme, so bringt es damit zum Ausdruck, dass der Schriften- wechsel geschlossen ist und von den Parteien keine zusätzlichen Eingaben mehr erwartet werden, es mithin die Sache als spruchreif erachtet. Dementsprechend wird von der Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt erhält und sich dazu äussern will, erwartet, dass sie dies umgehend und spontan tut oder wenigstens um Ansetzung einer Frist ersucht. Soll eine Par- tei in dieser Konstellation ihr Replikrecht zu einer allfälligen Noveneingabe wahr- nehmen können, muss i hr das Geri cht allerdings genügend Zeit für eine Stellung- nahme lassen und mit der Entscheidfällung solange zuwarten, bis es annehmen darf, dass der Adressat auf eine weitere Eingabe verzichtet. Dabei darf vor Ablauf von zehn Tagen ni cht, hi ngegen nach Ablauf von zwanzig Tagen schon von ei- nem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (B Ger 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2. f.). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass mit Blick auf den Umstand, dass die Vorinstanz vor dem 17. Dezember 2015 nicht wieder im Besitz der Pro- zessakten war (EE150064 Prot. S. 2), sowie unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass die letzte von mehreren seit dem 22. Dezember 2015 erfolgten Noven- eingaben der Parteien vom 1. März 2016 datiert (Urk. 3/106), der Eheschutzent- scheid der Vori nstanz ni cht vor Mitte März 2016 hätte ergehen können, ohne ei- ner der Parteien dadurch das Replikrecht und damit das rechtliche Gehör abzu- schneiden. Auch wenn Gerichtsprozesse beförderlich zu behandeln sind (Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und sich das vorinstanzliche
Verfahren nach der Rückweisung durch die hiesige Instanz grundsätzli ch als spruchreif erwies, ist der Vorinstanz offensi chtli ch noch keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Die Verfahrensdauer eines Prozesses hängt denn auch oftmals nicht bloss vom Gericht selber ab, sondern ebenso vom Verhalten der Prozess- parteien. Da vom Kläger allfällig zu erbringende höhere persönliche Unterhaltsbei- träge rückwirkend zu erhöhen wären, erwächst der Beschwerdeführerin aus einer Verlängerung der Verfahrensdauer kein Nachteil. Dies muss im Übrigen umso mehr gelten, als die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Blick auf das Interesse der Beschwerdeführerin an einem raschen Entscheid als eher kont- raproduktiv erschei nt. b) Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. III. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind aus- gangsgemäss der im Beschwerdeverfahren unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Züri ch, 12. Mai 2016
Obergeri cht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: mc