Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE160013-O/U
Mitwirkend: Die Oberrichterinnen D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic . i ur. M. Reuss Valenti ni Urteil vom 12. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach,
betreffend Eheschutz (Entschädigung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. August 2016 (EE160095-C)
Erwägungen: 1. Im Eheschutzverfahren der Eheleute B.-C. vor dem Einzelge- richt des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. EE160095) vertrat der Beschwer- deführer die Klägerin als unentgeltlicher Rechtsvertreter (vgl. Prot. I S. 29 bzw. Urk. 4/17 S. 3). Das vorinstanzliche Verfahren begann mit einem kurz begründe- ten, vom Beschwerdeführer für die Klägerin verfassten Eheschutzgesuch vom 4. Juli 2016 (Urk. 4/1; Urk. 4/5) samt Beilagen (Urk. 4/2/1-26). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wurden die Parteien unter anderem im Hinblick auf die Gewährung des Armenrechts aufgefordert, diverse Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 4/6). Am 22. April 2016 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.; Urk. 4/12), wobei das Verfahren mit einer umfassenden Vereinbarung er- ledigt werden konnte (Prot. I S. 26; Urk. 4/14, 17). Mit (nicht akturierter) Eingabe vom 24. August 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine Honorarnote ein, womit er eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 5'007.40 geltend machte. Mit Verfügung vom 31. August 2016 wurde er in der Folge für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 3'832.50 entschä- digt (Urk. 4/15 = Urk. 2). Mit Urteil und Verfügung vom 19. September 2016 bewil- ligte die Vorinstanz alsdann beiden Parteien (wie anlässlich der Hauptverhand- lung bereits in Aussicht gestellt, vgl. Prot. I S. 26) die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung und merkte die Trennungsvereinbarung vor bzw. ge- nehmigte diese betreffend die Kinderbelange (Urk. 4/17). 2. Mit form- und fristgerecht (vgl. Urk. 4/16) eingereichter Beschwerde vom 12. September 2016 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 5'007.40 zzgl. 8 % MwSt. zuzuspreche n.
Alles u.K.u.E.F. (zzgl. MwSt.)" Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). 3. Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorar- höhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Emmel, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 122 N 8). Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. a ZPO i n Verbi ndung mi t Art. 119 Abs. 3 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offensicht- lich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Ferner herrscht ein grundsätzlich umfassendes Novenverbot (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4). 5. Die Vorderrichterin ging im vorliegenden Eheschutzverfahren gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 AnwGebV von einem Tarifrahmen für die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– aus. Sie erwog, vorliegend handle es sich von der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falles her um ein durchschnittliches Verfahren, wel- ches nach einer Verhandlung durch einen vollumfänglichen Vergleich habe erle- digt werden können. Es rechtfertige sich daher, das Honorar im unteren Drittel des Tarifrahmens auf Fr. 3'750.– festzusetzen. Dazu seien die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 82.50 zu vergüten. Mangels Antrag im Verfahren sei i n An- wendung des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 auf die Vergütung jedoch kein Mehrwert- steuerzusatz zu entri chten. Die Gesamtentschädigung belaufe sich damit auf Fr. 3'832.50 (Urk. 2 S. 2). 6. Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die Vorinstanz habe sich, entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nicht mit der detaillierten Ho- norarnote auseinandergesetzt. Zwar habe das Verfahren mit einer einzigen Ver- handlung und einem Vergleich erledigt werden können, jedoch scheine die Vo- rinstanz zu übersehen, dass die Vorbereitung für eine solche Verhandlung auf ein möglicherweise strittiges Verfahren auszurichten sei, da der Anwalt nicht unvorbe- reitet erscheinen könne, in der Annahme, es werde ja ohnehin ein Vergleich ab- geschlossen. Die Vorinstanz habe es sich einfach gemacht und den erforderlich gewesenen Aufwand nicht berücksichtigt und auch ni cht begründet, weshalb der
in Rechnung gestellte Zeitaufwand unangemessen sein soll. Die erste Instanz ve rfalle zudem in überspitzten Formalismus, wenn sie ihm keinen Mehrwertsteu- erzuschlag gewähre, nachdem seine Honorarrechnung die Mehrwertsteuer ent- halte und dort auch seine Mehrwertsteuernummer ersichtlich sei . D as Ei nrei chen einer solchen Rechnung könne i n guten Treuen nur als "Antrag" auf Vergütung der Mehrwertsteuer interpretiert werden. Aus all diesen Gründen habe er daher Anspruch auf die vollständige Begleichung der Rechnung vom 24. August 2016 in der Höhe von Fr. 5'007.40. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens habe er Anspruch auf eine Entschädigung und Mehrwertsteuer (Urk. 1). 7.1. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung für anwaltliche Leis- tungen aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festlegung der Gebühr bildet dabei in der vorliegend nicht vermögens- rechtlichen Streitigkeit die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitauf- wand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Wie die Vorderrichterin richtig ausführte, bewegt sich die Gebühr in Eheschutzverfah- ren zwi schen rund Fr. 467.– und Fr. 10'667.– (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Anw- GebV). Es ist der ersten Instanz auch darin zuzustimmen, dass es sich hi er um ei nen durchschni ttli chen Fall handelt, der denn auch nach einer einzigen Ver- handlung mit einem umfassenden Vergleich erledigt werden konnte. Die fi nanzi el- len Verhältnisse der je im Angestelltenverhältnis arbeitstätigen Parteien präsen- tierten sich überschaubar. Betreffend die Regelung der Kinderbelange war so- dann einerseits die Erziehungsfähigkeit beider Parteien nicht umstritten, anderer- seits haben in der Vergangenheit beide Parteien die Kinder betreut und wollten dies auch künfti g so (ohne Fremdbetreuung) handhaben (vgl. Prot. I S. 12-15, 20 f.). Schwierige Rechtsfragen stellten sich nicht und es lag auch kein das Verfah- ren erschwerender Auslandbezug vor. Das von der Vorderrichterin im Rahmen des erwähnten Tarifrahmens festgesetzte Honorar von Fr. 3'750.– erscheint somit durchaus angemessen. Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und seine Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des An-
waltes zu erleichtern. Der Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung der allfällig geschuldeten prozentualen Zuschläge zur Grundgebühr. Es muss aufgrund der nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Bemessungsfaktoren "Verantwortung" und "Schwierigkeit bzw. Komplexität des Falles" beurteilt wer- den, inwiefern sich ein geltend gemachter Zeitaufwand rechtfertigt. Der notwendi- ge Zeitaufwand ist dabei, wie erwähnt, nur ein Kriterium für die Festlegung der Entschädi gung. Zusätzlich ist anzufügen, dass der Rechtsvertreter sich bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein muss, sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung einzulassen, dem bei der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das unter anderem auch zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhal- ten (ZR 110 [2011] S. 210 ff., E. 8.3. und 10; OGer ZH RE110003 vom 1.09.2011, E. 11.; OGer ZH PC110045 vom 29.03.2012, E. 3. und 5.3.). Als notwendig gilt dabei der Zeitaufwand für eigentliche anwaltliche Tätigkeit im betreffenden Ver- fahren. Ni cht notwendi g i m Si nne von § 5 Abs. 1 AnwGebV ist insbesondere die menschli che und wi rtschaftli che Unterstützung und Beratung sowi e ganz grund- sätzlich nicht anwaltliche Tätigkeiten (Sekretariatsarbeiten, Akquise, Öffentlich- keitsarbeit, tatsächliche Besorgungen etc.). Dementsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, die geltend gemachten Aufwandspositionen allesamt einzeln auf deren Notwendigkeit zu überprüfen. Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass die Notwendigkeit der einzelnen geltend gemachten Aufwandpositionen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann im Detail zu prüfen wäre, wenn beim geltend gemachten Stundenauf- wand (vorliegend 20.7 Stunden) nicht wenigstens eine minimale Entschädigung von Fr. 180.– pro Stunde resultiert (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2 ff.), vorliegend die Entschädigung also ni cht min- desten Fr. 3'726.– betragen würde. Diese Minimalentschädigung für ei nen ange- messenen Aufwand wird vorliegend jedoch gewahrt. Ei ne Pauschalisierung bzw. pauschale Kürzung ist somit zulässig.
Die (nötigen) Aufwendungen des Beschwerdeführers beschränkten sich vorlie- gend denn auch auf eine knappe Begründung des Eheschutzbegehrens vom 4. Juli 2016 (Urk. 4/1) sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 22. Au- gust 2016, in deren Rahmen er das Eheschutzgesuch kurz ergänzte (Prot. I S. 5 f.) und zu den gegnerischen Noven Stellung nahm (Prot. I S. 8-10). Ferner brach- te er diverse Beilagen bei (Urk. 4/2/1-26; Urk. 4/11/1-6). Dabei sind, wie der Be- schwerdeführer zurecht einwendet (Urk. 1 S. 3), auch die vorprozessualen Bemü- hungen angemessen zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV). Sodann ist da- rauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Be- gründung der Klage entsteht, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Dass eine Eingabe (Urk. 4/1) und eine Verhandlung erfolgten (vgl. Urk. 1 S. 3 unten), führt somi t ni cht zu ei nem Zuschlag. Und sodann bleibt zu erwähnen, dass sich der unentgeltliche Rechtsvertreter, ni cht zuletzt auch mi t Bli ck auf di e Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO, kostenbewusst zu verhalten hat. Schliesslich hat er gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO nicht Anspruch auf eine volle, sondern lediglich auf eine "angemessene" Entschädigung. Die mit der Pauschali si erung einhergehende Kürzung des geltend gemachten Honorars durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund somit nicht zu bean- standen, zumal sich die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung derartiger Er- messensentscheide eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3). Dementsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Entschädigung von Fr. 3'750.– zuzügli ch Fr. 82.50 Barauslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV), mithin total Fr. 3'832.50. 7.2. Gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 wird ein Mehrwertsteuerzusatz nur zugesprochen, wenn solches beantragt wird (vgl. ZR 104 Nr. 76). Zwar liess der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anträge im Zusammenhang mit dem Ehe- schutzbegehren keinen derartigen Antrag stellen (Urk. 1 S. 2; Prot. I S. 5 f., 8-10). Allerdings ist auf der im Nachgang zur Verhandlung eingereichten Honorarrech- nung vom 24. August 2016 ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8 % aufgeführt und
di e Rechnung enthält auch eine Mehrwertsteuernummer. Nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ist dies jedenfalls als sinngemässer Antrag auf Vergütung eines Mehrwertsteuerzuschlags zu verstehen. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich somit in der Tat als überspitzt formalistisch, wenn sie auf einem expliziten Antrag im Rahmen der Anträge im Eheschutzverfahren beharren will, zumal sie den Endentscheid (Urk. 4/17) im Zeitpunkt der Einreichung der Honorarnote noch nicht gefällt hatte. Dementsprechend ist entgegen der Vorinstanz auf die Ent- schädigung des Beschwerdeführers von Fr. 3'832.50 ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8 % (Fr. 306.60) vorzunehmen. Somit beläuft sich die Entschädigung insge- samt auf Fr. 4'139.10. 8. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Ausgehend von den Be- schwerdeanträgen obsiegt der Beschwerdeführer lediglich zu rund 25 %. Der Streitwert beträgt Fr. 1'174.90, womit sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.– rechtfertigt (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), welche dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss zu 75 % aufzuerlegen ist. Vom Be- schwerdegegner sind mit Hinweis auf § 200 lit. a GOG keine Kosten zu erheben. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Ausgang abzusehen. Es wird erkannt: 1. In te ilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Bülach vom 31. August 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ wi rd für sei ne Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin aus der Ge- richtskasse wie folgt entschädigt:
Honorar Fr. 3'750.00 Barauslagen Fr. 82.50 8 % MwSt. Fr. 306.60 Total Fr. 4'139.10" 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Züri ch, 12. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. M. Reuss Valenti ni versandt am: sf