Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE190014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. Januar 2020
in Sachen
A._____ Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____ Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Berichtigung/Erläuterung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. November 2019 (EE170013-G) Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 10. September 2019 schloss das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das am 28. Februar 2017 von der Gesuchstel- lerin eingeleitete Eheschutzverfahren der Parteien ab (Urk. 4/1). Dabei wurde u.a. erkannt, dass der Gesuchsgegner für die beiden Kinder der Parteien Unterhalts-
beiträge (zuzüglich Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen habe (Urk. 4/1 S. 55 Disp.-Ziff. 3): Für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017: – CHF 2'475.00 pro Kind, für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 17. September 2018 – CHF 2'485.00 pro Kind, für die Zeit ab 18. September 2018: – CHF 1'840.00 pro Kind. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin am 16. Oktober 2019 Beru- fung (Urk. 4/2). Das Berufungsverfahren ist bei der Kammer unter der Geschäfts- nummer LE190053-O hängig. Ebenfalls am 16. Oktober 2019 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das Gesuch, das Urteil vom 10. September 2019 sei dahingehend zu berichtigen, dass die Kinderunterhaltsbeiträge in der Zeitperiode ab 18. September 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Parteien zu bezahlen seien, und da- hingehend zu erläutern, dass die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ge- suchstellerin nicht nur bis 22. November 2018 (Rechtshängigkeit der Scheidung; vgl. Urk. 4/1 S. 8 Erw. II.1), sondern auch für die weitere Dauer des Getrenntle- bens geschuldet seien (Vi-Urk. 128). Mit Verfügung vom 4. November 2019 wies die Vorinstanz das Berichtigungs- als auch das Erläuterungsgesuch der Gesuch- stellerin ab (Vi-Urk. 134 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 15. November 2019 fristge- recht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 4. November 2019 (EE170013-G) sei aufzuheben. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 10. September 2019 sei wie folgt zu berichtigen bzw. präzisieren (Berichtigung): "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Kinder der Parteien, C., geboren tt.mm 2002, und D., tt.mm April 2004, monatli- che Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Familienzulagen) wie folgt zu bezah- len: Für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017: – CHF 2'475.00 pro Kind, für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 17. September 2018
– CHF 2'485.00 pro Kind, für die Zeit ab 18. September 2018 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens der Parteien: – CHF 1'840.00 pro Kind". Weiter sei der Entscheid vom 10. September 2019 dahingehend zu er- läutern, dass die festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Gesuchstellerin nicht nur bis und mit 22. November 2018, sondern auch für die weitere Dauer des Getrenntlebens (bis zum Vorliegen eines ab- weichenden Entscheids des Scheidungsrichters) geschuldet sind. 2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 4. November 2019 (EE170013-G) aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung zurückzuweisen. 3. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 4. November 2019 (EE170013-G) sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens seien der Staatskasse, eventualiter dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen. 4. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 4. November 2019 (EE170013-G) aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei der Gesuchstellerin für das vorinstanzliche Verfahren eine an- gemessene Prozessentschädigung zuzüglich MwSt. zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Gesuchsgegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen, soweit sie sich nicht bereits im Berufungsverfahren LE190053-O befanden. Am 11. Dezember 2019 leistete die Gesuchstellerin den ihr mit Verfügung vom 26. November 2019 auf- erlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.-- (Urk. 6 und 8). Da sich die Be- schwerde sodann als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin mache gel- tend, dass der Entscheid vom 10. September 2019 widersprüchlich sei betreffend die Frage, für welchen Zeitraum Unterhaltsbeiträge festgesetzt würden; so habe das Gericht ausgeführt, es erachte sich zur Regelung der Unterhaltsbeiträge zu- ständig bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, d.h. bis 22. November 2018, dagegen habe es dann im Dispositiv die Unterhaltsbeiträge für die Kinder nicht ausdrücklich befristet und diejenigen für die Gesuchstellerin "für die Dauer des Getrenntlebens" festgesetzt. Die Gesuchstellerin vermische dabei jedoch die Aussagen des Gerichts zu seiner Zuständigkeit mit den Rechtswirkungen des Entscheids. Zu letzteren habe das Gericht offengelassen, ob die im Eheschutz- entscheid getroffenen Anordnungen über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hinaus Wirkungen haben sollen oder nicht. Im Dispositiv des Entscheids vom 10. September 2019 sei somit in Übereinstimmung mit dessen Begründung bewusst kein Enddatum erwähnt worden; das Dispositiv stehe folg- lich nicht im Widerspruch zu dessen Begründung. Das Dispositiv sei sodann auch nicht unklar oder unvollständig, denn ob die Unterhaltsbeiträge über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hinaus geschuldet sind, könne nicht vom Eheschutzgericht geklärt werden, sondern obliege nötigenfalls dem Vollstre- ckungsgericht. Das Berichtigungs- bzw. Erläuterungsgesuch sei demnach abzu- weisen (Urk. 2 S. 3-5). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst gel- tend, die vorinstanzlichen Erwägungen seien betreffend den Ehegattenunterhalt von vornherein unzutreffend, denn hierbei werde im Dispositiv klar festgehalten, dass dieser für die Dauer des Getrenntlebens geschuldet sei. Sinn und Zweck ei- nes Zivilprozesses sei, einen vollstreckbaren Rechtstitel zu erhalten. Zulässig sei- en Resolutivbedingungen, deren Eintritt durch Urkunden nachgewiesen werden könnten. Vorliegend sei im Zeitpunkt des Entscheids vom 10. September 2019 die Scheidung bereits seit über neun Monaten hängig gewesen, womit kein ungewis- ses Ereignis vorgelegen habe. Damit habe das Eheschutzgericht zu entscheiden, welche Unterhaltsbeiträge nach Hängigkeit der Scheidung geschuldet seien; es könne diesen Entscheid nicht an das Rechtsöffnungsgericht delegieren. Das Ehe- schutzgericht sei entgegen dessen Begründung im Entscheid vom 10. September
2019 sehr wohl auch zur Beurteilung der Unterhaltbeiträge für die Zeit ab 22. No- vember 2018 zuständig gewesen; jener Entscheid sei betreffend Ehegattenunter- halt widersprüchlich und betreffend Kinderunterhalt unklar. Das Berichtigungs- bzw. Erläuterungsgesuch sei damit gutzuheissen (Urk. 1 S. 4-7). d) Die Erläuterung und/oder Berichtigung dient der Behebung von Unklar- heiten, Widersprüchen oder Unvollständigkeiten eines Dispositivs oder von Wider- sprüchen des Dispositivs mit der Begründung (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Die Gesuch- stellerin macht mit ihrem Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch vom 16. Okto- ber 2019 wie auch in der vorliegenden Beschwerde im Kern geltend, das Ehe- schutzgericht hätte die Unterhaltsbeiträge für sie und die Kinder auch über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hinaus festzusetzen gehabt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 dar- gelegt, dass sie sich einzig für die Periode bis zur Rechtshängigkeit der Schei- dung zuständig erachtet und sich nicht über die Höhe der Unterhaltsbeiträge nach diesem Zeitpunkt ausgesprochen habe (Urk. 2 S. 4). Mithin enthält das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. September 2019 genau das, was die Vorinstanz auch entscheiden wollte; es liegt kein Widerspruch zwischen Begrün- dung und Dispositiv vor. Dass in diesem Dispositiv in Ziffer 4 Unterhaltsbeiträge "für die Dauer des Getrenntlebens" festgesetzt werden, während diese Formulie- rung in Ziffer 3 nicht enthalten ist, bedeutet sodann auch keinen Widerspruch, denn in Ziffer 4 werden Ehegattenunterhaltsbeiträge geregelt, in Ziffer 3 dagegen Kinderunterhaltsbeiträge; das Dispositiv ist damit nicht in sich widersprüchlich. Ob die Anordnungen der Vorinstanz inhaltlich korrekt sind, ist schliesslich nicht mit einer Erläuterung oder Berichtigung zu klären, sondern wird im pendenten Beru- fungsverfahren LE190053-O der Parteien zu prüfen sein. e) Der Beschwerde der Gesuchstellerin wäre aber selbst dann kein Erfolg beschieden, wenn man in der Erwägung der Vorinstanz, sich nicht über die Höhe allfällig geschuldeter Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum ab 23. November 2018 auszusprechen (Urk. 4/1 S. 53; vgl. auch Urk. 2 S. 4: "offengelassen wird"), und dem am 10. September 2019 erlassenen Dispositiv, wonach ab 18. September 2018 unbefristet (und damit über den 22. November 2018 hinaus) Kinder- und
Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden (Disp. Ziff. 3 und 4), einen Widerspruch erblickt. In diesem Fall wäre das Dispositiv nämlich nicht im Sinne der von der Gesuchstellerin gewünschten Änderungen zu erläutern, sondern da- hingehend, dass die Unterhaltspflicht bis 22. November 2018 zu befristen wäre. f) Nach dem Gesagten erweist sich die gegen die Abweisung ihres Be- richtigungs- bzw. Erläuterungsgesuchs gerichtete Beschwerde der Gesuchstelle- rin als unbegründet. Damit ist auch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung korrekt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde der Gesuchstelle- rin ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 22. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf