Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE220002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 30. März 2022
in Sachen
A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung
betreffend Forderung / Unterhalt / Anerkennung Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, Einzelgericht, vom 21. Februar 2022 (EE220033-L)
Erwägungen: 1. a) Am 1. Februar 2022 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) eine mit "Anerkennungsklage" überschriebene Klage ein mit den Rechtsbegehren (Vi-Urk. 2 S. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilli- gung vom 4. November 2021, Vi-Urk. 1): "1. Der Beklagte habe der Klägerin den Betrag von CHF 40'091.95 für rückständige Unterhaltsbeiträge von August 2018 bis November 2019 zuzüglich Zins von 5% seit 14.05.2020 auf den Betrag von CHF 40'091.95 zuzüglich der Betreibungskosten von CHF 103.30 in der Betreibung Nr. 1, zuzüglich Betreibungskosten von CHF 103.30 in der Betreibung Nr. 2 innert 10 Tagen nach Rechtskraft zu bezahlen; 2. Der Beklagte sei ebenfalls zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von CHF 525.00 innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides zu bezahlen; 3. Es sei der vom Beklagten erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich, Zahlungsbefehl vom 06. Februar 2021, zu beseitigen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. von 7.7% zu- lasten des Beklagten." Gleichzeitig stellte die Klägerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Vi-Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (Vi-Urk. 8 = Urk. 2) wies die Vorinstanz dasselbe ab (Dispositiv- Ziffer 1) und setzte der Klägerin Frist zur Äusserung zu den Prozessvorausset- zungen an (Disp.-Ziff. 2). b) Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin am 7. März 2022 fristge- recht (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Vi-Urk. 9/1: Zustellung am 24. Februar 2022) Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung – Einzelgericht, vom 21.02.2022 (EE220033) sei aufzuhe- ben und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 2. Eventualiter Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 21.02.2022 (EE220033) sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Un- terzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen;
[Prozessualer Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. von 7.7% zulasten der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Das Beschwerdeverfah- ren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Blosse pauschale Verweisungen auf frühere Vorbringen oder eine blosse neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Parteien seien (soweit er- sichtlich) verheiratet und mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. November 2019 (EE190037-F) solle das Getrenntleben geregelt worden sein, wobei der Ge- suchsgegner zur Leistung von Ehegatten-Unterhaltsbeiträgen von Fr. 7'463.-- pro Monat seit 19. Juli 2018 verpflichtet worden sei; dieses Urteil sei aber nur aus- zugsweise eingereicht worden. In einer früheren Betreibung (Nr. 1) sei das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen worden. Die Gesuchstel- lerin habe den Gesuchsgegner erneut betrieben (Nr. 2) und der Gesuchsgegner habe wiederum Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 2 Erw. 1). Materiell gehe es um
Unterhaltsbeiträge zwischen getrennt lebenden Ehegatten. Die sich an das Ein- zelgericht richtende Anerkennungsklage sei daher als Eheschutzgesuch entgegen genommen worden, denn Zuständigkeit und Verfahren der Anerkennungsklage würden sich nach den allgemeinen zivilprozessualen Normen für den entspre- chenden materiellen Anspruch richten (Urk. 2 Erw. 2). Die Gesuchstellerin habe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Im vorangehenden Schlich- tungsverfahren habe sie dieses noch mit einem Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses verbunden. Weshalb sie die provisio ad litem fallen ge- lassen habe, erkläre die Gesuchstellerin nicht weiter; sie gehe in der Klageschrift mit keinem Wort mehr auf einen möglichen Prozesskostenbeitrag des Gesuchs- gegners ein. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gehe der familienrechtlichen Unterstützungspflicht nach. Weshalb der Ge- suchsgegner nicht in der Lage sein sollte, die Prozesskosten der Gesuchstellerin zu übernehmen, sei weder dargetan noch ersichtlich. Es mangle demzufolge an einer der Anspruchsgrundlagen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und das Gesuch sei abzuweisen (Urk. 2 Erw. 3). c) Die Gesuchstellerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, sie habe gar kein Eheschutzgesuch gestellt, sondern eine Forderungsklage nach Art. 79 SchKG, um den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 zu beseitigen. Sie habe nicht die Unterhaltsbeiträge neu festsetzen lassen, sondern die bereits mit dem Eheschutzentscheid vom 28. Oktober 2020 festgesetzten Unterhaltsbei- träge einbringlich machen wollen. Da es sich um eine Klage nach Art. 79 SchKG im ordentlichen Verfahren (Streitwert über Fr. 30'000.--) handle und das Verfah- ren keine Ehesache sei, habe sie keinen Prozesskostenvorschuss vom Gesuchs- gegner verlangen können. In einer früheren Betreibung sei ihr die Rechtsöffnung verweigert worden, weil im Eheschutzentscheid der Gesuchsgegner berechtigt worden sei, erbrachte Direktzahlungen in Abzug zu bringen; damit habe mangels genauer Bestimmbarkeit der schliesslich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorgelegen. Daher sei ihr nur noch die Möglichkeit ei- ner Anerkennungsklage beim Sachrichter i.S.v. Art. 79 SchKG geblieben. In die- sem Anerkennungsprozess habe ihr der Gesuchsgegner keinen Prozesskosten- beitrag zu leisten; es gehe nicht um ein familienrechtliches Verfahren (Ehe-
schutz/Scheidung/Unterhalt), sondern um die Durchsetzung einer Forderung. Diesen Sachverhalt habe die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei unabhängig von einer Zahlung eines Prozesskostenbeitrages zu prüfen (Urk. 1 S. 3-6). d) Die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich Zuständigkeit und Verfah- ren der Anerkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG nach den allgemeinen zivil- prozessualen Normen für den entsprechenden materiellen Anspruch richten wür- den (Urk. 2 Erw. 2), wird von der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde nicht bean- standet, womit es dabei bleibt. Die von der Gesuchstellerin an das vorinstanzliche Einzelgericht gerichtete Klage beschlägt sodann materiell Unterhaltsbeiträge: Gemäss Rechtsbegehren wurden Fr. 40'091.95 "für rückständige Unterhaltsbei- träge von August 2018 bis November 2019" gefordert (Vi-Urk. 2 S. 2; oben Erw. 1.a) und auch in ihrer Klagebegründung legte die Gesuchstellerin dar, dass es um eine Restanz von geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von August 2018 bis November 2019 gehe (Vi-Urk. 2 S. 3 f. Rz. 4). Dass die Parteien schliesslich ver- heiratet sind, wird von der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde bestätigt (Urk. 1 S. 4 Rz. 5). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gründet im Familienrecht, und während bestehender Ehe ist ein solcher in einem Eheschutzverfahren oder in ei- nem Scheidungsverfahren zu prüfen. Die Klage vom 1. Februar 2022 ist offen- sichtlich keine Scheidungsklage (vgl. die eingangs Erw. 1.a aufgeführten Rechts- begehren). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage als Eheschutzgesuch entgegengenommen hat. Dass in einem familienrechtlichen Verfahren einerseits die Unterhalts- bzw. Beistandspflicht aus Familienrecht der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht und andererseits die Gesuchstellerin kein Gesuch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags gestellt hat (obschon sie im vorangehenden Schlichtungsverfahren ein solches noch ge- stellt hatte; vgl. Vi-Urk. 1 S. 1), ist unstrittig. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten von Fr. 500.-- festzusetzen (§ 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Zürich, 30. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo