Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE220013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 17. November 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. November 2022 (EE220058-G)
Erwägungen: 1. a) Am 19. Oktober 2022 (Poststempel) reichten die Parteien bei der Vor- instanz eine von ihnen am 17. Oktober 2022 unterzeichnete Trennungsvereinba- rung ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. November 2022 setzte die Vorinstanz den Parteien Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (Urk. 5/8 = Urk. 2). b) Gegen diese ihm am 4. November 2022 zugestellte (Urk. 5/9/2) Verfü- gung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. November 2022 fristgerecht (am Folgetag zur Post gegeben, eingegangen am 9. November 2022; vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Trennungsvereinba- rung aufgrund formaler und inhaltlicher Fehler für ungültig zu erklären (Urk. 1 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegeh- ren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Feh- len genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Be- schwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerdeeingabe des Gesuchstellers vom 7. November 2022 enthält keine An- träge gegen die Auferlegung des Kostenvorschusses für das vorinstanzliche Ver- fahren (Urk. 1). Da die Eingabe diesbezüglich auch keine Rechtsmittelbegrün- dung aufweist, ist es nicht möglich, aus dieser die Anträge hinsichtlich des vom Gesuchsteller zu leistenden Kostenvorschusses herzuleiten. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. b) Weiter kann mit einer Beschwerde (nur) das angefochten werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde. Die Eingabe des Gesuchstellers ist zwar
an das Obergericht als Beschwerdeinstanz gerichtet und wird auch als Beschwer- de bezeichnet. Der Gesuchsteller führt darin jedoch aus, dass die von den Partei- en unterzeichnete Trennungsvereinbarung mit formalen und inhaltlichen Fehlern versehen sei und er diese nicht akzeptiere (Urk. 1 S. 1 und 2). Vorliegend hat die Vorinstanz einzig entschieden, dass die Parteien einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'000.– für die mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen haben (Urk. 2). Über das Eheschutzbegehren der Parteien hat die Vorinstanz jedoch (noch) kei- nen Entscheid gefällt. Entsprechend ist auf den Beschwerdeantrag des Gesuch- stellers, die Trennungsvereinbarung der Parteien sei für ungültig zu erklären, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Beschwerdeschrift des Gesuchstel- lers vom 7. November 2022 (Urk. 1) ist an die Vorinstanz weiterzuleiten. 3. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5, § 8 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 17. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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