Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE230009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 20. Juni 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 25. Mai 2023 (EE230011-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 21. März 2023 machte die Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin (fortan: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) an- hängig (Urk. 1). Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 zog die Gesuchstellerin das Eheschutzbegehren mit Verweis auf ein in Kroatien eingeleitetes Scheidungsver- fahren zurück (Urk. 14). Daraufhin verfügte die Vorinstanz am 25. Mai 2023 wie folgt (Urk. 15 S. 3 = Urk. 19 S. 3): 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abge- schrieben. 2. Den Parteien wird die Vorladung zur Verhandlung per 30. Mai 2023, 13.45 Uhr, abgenommen. Die Verhandlung findet nicht statt. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittelbelehrung) 1.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2023 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen die Regelung der Kostenfolgen (Urk. 18). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 26. Mai 2023 zugestellt (Urk. 17 S. 2). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil [Urk. 19 S. 3 Disposi- tiv -Ziff. 7]). Die Beschwerdefrist der Gesuchstellerin lief demzufolge am 5. Juni 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde datiert zwar vom 4. Juni 2023 und wurde am 5. Juni 2023 der kroatischen Post übergeben. Massgebend für die Fristwahrung ist aber, dass die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim
Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde die Sendung mit der Beschwerde- schrift erst am 8. Juni 2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben (vgl. den an Urk. 18 angehefteten Briefum- schlag und den zugehörigen Track&Trace-Auszug) und erfolgte somit verspätet. Infolgedessen ist auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht einzutreten. 3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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