Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE240007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 20. Januar 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____ betreffend Eheschutz (Wiederherstellung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. November 2024 (EE240045-F)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 12. Juli 2024 bei der Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 5/1), im Zuge dessen die Vorinstanz am 17. Oktober 2024 ein unbegründetes Teilurteil fällte (Urk. 5/32). Die einge- schrieben versandte Sendung wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 23. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet und am 31. Oktober 2024 wegen Nichtabholung an die Vorinstanz retourniert (Urk. 5/39/1- 2). Mit Eingabe vom 13. November 2024 ersuchte der Gesuchsgegner u.a. sinnge- mäss um Wiederherstellung der Frist für die Begründung (Urk. 5/41). Die Vorin- stanz wies das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 25. November 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 5/47). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 (Datum des Poststempels: 9. Dezember 2024) fristgerecht (Urk. 5/47A/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Wiederher- stellungsgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-52). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zessschritte verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich
Bestand. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. 3.Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung einer Partei rechtfertige eine Wiederherstellung dann, wenn die Partei effektiv davon abgehalten worden sei, selber innert Frist zu handeln oder dies einer Drittperson zu übertragen, und es sich um eine schwere Erkrankung handle. Ein Arztzeugnis, welches die Arbeitsunfähigkeit einer Partei feststelle, bilde alleine kei- nen genügenden Nachweis dafür, dass eine Partei daran gehindert gewesen sei, selber fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess- handlung zu betrauen. Von vorrangiger Bedeutung sei der Zeitpunkt der Erkran- kung bzw. des Unfalls. Nur wenn diese am Ende der Frist liege, könne von Unzu- mutbarkeit eigenen Handelns oder Beauftragung eines Dritten ausgegangen wer- den. Die Art der Krankheit oder des Unfalls mit deren Einfluss auf die Möglichkeit der Partei, rechtzeitig zu handeln, müsse im Wiederherstellungsgesuch schlüssig aufgezeigt werden. Vorliegend wäre es dem Gesuchsgegner zuzumuten gewesen, dem Gericht seine Abwesenheit mitzuteilen oder eine Drittperson mit der Stellver- tretung zu ermächtigen, insbesondere da es sich nicht um eine notfallmässige Ope- ration gehandelt habe. Gegenteiliges ergebe sich jedenfalls aus den vom Gesuchs- gegner eingereichten Unterlagen nicht. Der vorgebrachte Hinderungsgrund sei zu- dem ohnehin nicht kausal für die Säumnis, da der Gesuchsgegner bis am 30. Ok- tober 2024 Zeit gehabt hätte, die Sendung abzuholen und offenbar bereits am 28. Oktober 2024, d.h. zwei Tage vor Fristablauf, aus der Klinik entlassen worden sei. Eine Wiederherstellung sei somit nicht möglich. Da es sich um eine gesetzliche Frist handle, könne diese auch nicht erstreckt werden (Urk. 2 S. 3 f.). 4.Der Gesuchsgegner rügt, er habe am 12. November 2024 mit normaler Post Mitteilung über das Teilurteil erhalten. Dass die eigentliche Mitteilung am 22. Oktober 2024 – und damit rund zwei Monate nach der Verfahrenssitzung – ver- sandt worden sei, sei korrekt. Die Nichtzustellbarkeit habe aber medizinische, nicht absehbare Gründe gehabt. Er sei seit dem 21. Oktober 2024 für eine geplante se- lektive Operation mit einer Hospitalisierungsdauer von drei bis vier Tagen im C._____ Spital Zürich eingetreten. Durch eine Komplikation habe die Operation am
gegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip