Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Januar 2025 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz (notwendige Vertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2024 (EE230023-G)
Erwägungen: 1.a)Die Parteien stehen vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) in einem Eheschutzverfahren. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 bestellte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin eine notwendige Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO (Vi-Urk. 70). Mit Eingabe vom 20. Dezember 202 stellte die not- wendige Rechtsvertreterin den Antrag auf Beendigung der Rechtsvertretung (Vi- Urk. 140). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wies die Vorinstanz den Antrag um Beendigung der in der Person der notwendigen Rechtsvertreterin bestellten Vertretung ab (Urk. 2). b)Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 an die Vorinstanz (dieser überbracht am 7. Januar 2025) ersuchte die Gesuchsgegnerin persönlich (in englischer Spra- che) um "Removal of Legal Representation" (Urk. 1 S. 1). c)Die Vorinstanz sah diese Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2024 an und überwies sie am 9. Januar 2025 zuständigkeits- halber der Kammer (Urk. 3). d)Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen wie auch auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Die Gesuchsgegnerin bezeichnet ihre Eingabe als "Objection" (Urk. 1 S. 1, Überschrift). Sie ist daher als das zulässige Rechtsmittel der Be- schwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) entgegenzunehmen. b)Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 30. De- zember 2024 zugestellt (Vi-Urk. 141/1). Die der Vorinstanz am 7. Januar 2025 über- brachte Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. c)Die Beschwerde ist vollständig in englischer Sprache abgefasst (Urk. 1). Eingaben sind jedoch in deutscher Sprache einzureichen (Art. 129 ZPO). Auf eine entsprechende Nachfristansetzung (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO) kann jedoch mit Blick auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens verzichtet werden.
d)Die Gesuchsgegnerin ist zwar notwendig vertreten und kann daher grundsätzlich nicht allein gültig prozessual handeln (fehlende Postulationsfähig- keit). Ausgenommen hiervon ist die Bestellung, Abberufung etc. der notwendigen Vertretung; hier kann die Gesuchsgegnerin selbständig handeln. Sie hat damit die vorliegende Beschwerde gültig erheben können. 3.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht ein- fach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Über- prüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrach- ten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin bzw. de- ren notwendige Vertreterin habe in ihrem Gesuch um Beendigung der Rechtsver- tretung zwar geltend gemacht, dass unüberbrückbare Differenzen in der Herange- hensweise im Eheschutzverfahren bestehen würden und daher das Vertrauensver- hältnis nicht mehr bestehe; sie habe diesen Standpunkt allerdings nicht weiter sub- stantiiert. Der bisherige Prozessverlauf zeige indes, dass die notwendige Vertrete- rin jederzeit den Überblick über den Verfahrensgegenstand habe, die Interessen der Gesuchsgegnerin kompetent vertrete und auch versuche, dieser den möglichen Prozessausgang realistisch darzustellen. Mithin seien keinerlei objektiven Gründe für eine Beendigung der bestellten Vertretung ersichtlich (Urk. 2 S. 2).
c)Die Gesuchsgegnerin legt in ihrer Beschwerde ausschliesslich ihre ei- gene Sicht der Dinge dar (auch in der Sache), setzt sich jedoch mit den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander; sie macht damit im Hin- blick auf die notwendige Vertretung weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige (geschweige denn offensichtlich unrichtige) Sachverhaltsfeststel- lung geltend. Auf die Beschwerde kann daher nach dem Gesagten (oben Erwä- gung 3.a) mangels konkreter Beanstandungen nicht eingetreten werden. 4.a)Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtli- che Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den übrigen Beteiligten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und an den Gesuch- steller je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, an die Gesuchsgegnerin persönlich und an die Vorinstanz, an alle gegen Empfangsschein.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo