Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RH140001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 6. Oktober 2014
in Sachen
A._____ AG, Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin
vertreten durch B._____,
gegen
C._____ [Bank], Beklagte, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte
betreffend Revision Forderung
Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 14. Juli 2014 (RU140036-O)
Erwägungen: 1.1. Am 14. April 2014 ging beim Friedensrichteramt D._____ ein Schlichtungs- gesuch für eine Klage von Fr. 99'750.-- nebst Zins und Kosten ein. Mit Verfügung vom 14. April 2014 setzte das Friedensrichteramt der Klägerin, Beschwerdeführe- rin und Revisionsklägerin (fortan Klägerin), welche heute unter dem im Rubrum wiedergegebenen Namen im Handelsregister eingetragen ist, eine Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– und mit Verfügung vom 26. Mai 2014 sodann eine Nachfrist bis zum 12. Juni 2014 an (Urk. 2 S. 2). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin am 12. Juni 2014 Beschwerde; das Be- schwerdeverfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2014 abge- schrieben (Urk. 2 S. 3). 1.3. Mit Eingabe vom 6. September 2014 erhob die Klägerin alsdann die heute zu beurteilende "Revisionsklage" mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1a+b S. 2): " 1. Es sei dieser Revisionsklage die aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen. 2. Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Beschlusses RU140036 "Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben." von Amtes we- gen innert 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift zu widerrufen. 3. Es sei im Beschluss RU140036-O/U die Parteibezeichnung E._____ Holding AG zu berichtigen in A._____ AG. 4. Es sei im Prozess RU140036 die Vollmacht von Verwaltungsrat F._____ anzuerkennen. 5. Es seien die in der Schrift vom 13. Juni (Beschwerde gegen Frie- densrichteramt D.) gestellten Anträge der A. AG gut- zuheissen. 6. Es seien die in der Schrift vom 14. Juli (Antwort auf RU140036- O/Z1) gestellten Anträge der A._____ AG gutzuheissen. 7. Es sei festzustellen, dass F._____ für das Konto IBAN CH ... die einzige wirtschaftlich berechtigte Person war. 8. Allfällige Kosten dieses Prozesses seien vollumfänglich der C._____ aufzuerlegen, soweit sie von der Staatskasse nicht pri- mär gedeckt werden." 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2014 (Urk. 5) wurde die Klägerin bzw. der für sie handelnde B._____, welcher gemäss dem Handelsregister keine
Zeichnungsberechtigung für die Klägerin besitzt, aufgefordert, eine rechtsgültig von den zeichnungsberechtigten Organen der Klägerin unterzeichnete Vollmacht einzureichen, welcher Aufforderung die Klägerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 fristgerecht nachkam (Urk. 6a+b, Urk. 7). 2.1. Die Akten des Beschwerdeverfahrens RU140036-O wurden beigezogen. 2.2. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, weshalb es entsprechend abzuschrei- ben ist. 3.1. Die Klägerin verlangt vorliegend die Revision des Beschlusses der angeru- fenen Kammer vom 14. Juli 2014 (Geschäft RU140036-O). Für eine Revision ist örtlich und sachlich dasjenige Gericht zuständig, welches zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Zwar sind auch Rechtsmittelentscheide revisionsfähig, jedoch lediglich dann, wenn die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst entschieden und ein Rechtsmittel gutgeheissen oder abgewiesen hat. Wird indes auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Revision gegen diesen Rechtsmittelentscheid nur zulässig, wenn sich der Revisionsgrund auf den Nicht- eintretensentscheid als solchen bezieht (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 328 N 7). Gleiches muss auch für einen Abschreibungsbeschluss gelten. 3.2. Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 schrieb die angerufene Kammer das Be- schwerdeverfahren androhungsgemäss (vgl. Urk. 4/6) ab (Urk. 2 S. 2), da die Klägerin (und damalige Beschwerdeführerin) bzw. der für sie handelnde B._____ es unterlassen hatte, eine rechtsgültig von den zeichnungsberechtigten Organen der E._____ Holding AG - so lautete damals der Name der Klägerin, welcher am tt. August 2014 mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und ent- sprechendem Eintrag im Handelsregister in den heutigen Namen "A._____ AG" geändert wurde - unterzeichnete Vollmacht einzureichen.
3.3. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache ent- schieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tat- sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). 3.4. Die Klägerin macht vorliegend keinen solchen Revisionsgrund geltend, wel- cher sich zudem noch auf die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens RU140036-O zufolge fehlender Vollmacht beziehen würde. Sinngemäss stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, eine Vollmacht wäre im Beschwerdeverfahren gar nicht nötig gewesen, da das Handeln von B._____ bereits durch die "Voll- macht von Verwaltungsrat F." (Urk. 1 a+b S. 2, Rechtsbegehren 4) gedeckt gewesen sei. Auf welche Vollmacht sich die Klägerin in ihrer "Revisionsklage" be- zieht, erschliesst sich nicht. Eine solche wurde jedenfalls im Beschwerdeverfah- ren nie eingereicht. Die im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichte und von F. unterzeichnete Vollmacht an B._____ ist in keinem Fall geeignet, eine Revision des Abschreibungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren zu bewirken, datiert sie doch vom 26. September 2014 und ist damit klar nach diesem Ent- scheid entstanden, weshalb sie keinen Revisionsgrund im Sinne des Art. 328 ZPO darstellen kann. Soweit sich die Klägerin auf die Publikation ihrer Umfirmie- rung und Sitzverlegung am tt. August 2014 bezieht, ist sie darauf hinzuweisen, dass auch diese Tatsache ebenso wie der von ihr zitierte Entscheid des Handels- gerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2014 klar nach dem Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2014 entstanden sind und somit ebenfalls keine zulässigen Revisionsgründe darstellen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass selbst bei einer Berücksichtigung dieser beiden neuen Tatsa- chen bzw. Beweismittel keine Revision des Abschreibungsbeschlusses erfolgen könnte, hatte es die Klägerin respektive B._____ doch damals schlicht unterlas- sen, eine Vollmacht - selbst eine solche des ihrer bzw. seiner Ansicht nach einzig Zeichnungsberechtigten F._____ - einzureichen. B._____ selbst war oder ist un- bestrittenermassen weder für die A._____ AG noch für die E._____ Holding AG zeichnungsberechtigt.
3.5. Damit erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO) und direkt eine Abweisung zu erfolgen hat. 4.1 Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind auf Fr. 600.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Beklagten, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagten (fortan Be- klagte) ist mangels relevanter Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt. 4. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Klägerin aufer- legt. 5. Der Beklagten wird mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1b, sowie an das Friedensrichteramt D._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 6. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. M. Schaffitz Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: mc