Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RH170002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin
gegen
Verein B._____, Beklagte, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 3. Februar 2017 (RU170003-O)
Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 3. Februar 2017 trat die beschliessende Kammer auf die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Klägerin) gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 7. De- zember 2016 (Geschäfts-Nr.: 16-25) nicht ein (Urk. 5/27). Mit Urteil vom 21. März 2017 trat das Bundesgericht auf die durch die Klägerin erhobene Beschwerde ge- gen den Beschluss vom 3. Februar 2017 ni cht ei n (Urk. 5/29). Mit Eingabe vom 24. April 2017 beantragte die Klägerin bei der beschlie s- senden Kammer die Revision des Beschlusses vom 3. Februar 2017. Sie stellte dabei sinngemäss den Antrag, der angefochtene Beschluss sei zu revidieren und ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). 2. a) Eine Partei kann gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn (a.) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; (b.) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht er- forderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf ande- re Weise erbracht werden; (c.) geltend gemacht wird, dass die Klageanerken- nung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. b) Die Klägerin führt in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 – soweit verständ- li ch – aus, dass ihr das Obergericht ein Urteil geschickt habe, obwohl sie sich vorerst gegen diesen Schlamassel nicht gewehrt habe. Die Rechnung sei an das Obergeri cht zu ri chten. Si e (die Klägerin) erhebe gegen die Friedensrichterin von C., D., eine Haftungsklage in der Höhe von Fr. 12'750.–. Im Arbeits- vertrag sei zu lesen gewesen: "Dieser befristete Arbeitsvertrag endet ohne Kündi- gung". Dies sei zu berücksichtigen, falls die BV noch aktuell und ernst zu nehmen sei. Zu berücksichtigen seien § 1 Abs. 1 und § 4a Abs. 1 1. Satz des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG). Wi r würden uns im 21. Jahr- hundert befinden. Von manchem Gesetzesvertreter des Kantons Zürich werde man aber wie bei Julius Cäsar 100 Jahre vor Christus behandelt. Das parteiische Handeln werde sie nicht akzeptieren, da D._____ ein Anwaltspatent besitze und dies nicht erwähnt habe. Zudem sei D._____ eine Bekannte der Beklagten, Be- schwerdegegnerin und Revisionsbeklagten (fortan Beklagte), was sie selber bei der Verhandlung gesagt habe. Unter anderem sei D._____ am gleichen Tag in- formiert worden, dass sie – die Klägerin – sich wegen ihrer Migräne etwa um zehn Minuten verspäten werde und ihre gesamten Unterlagen mit ihrer Kalkulation ver- gessen worden seien. Sie habe D._____ gebeten, mit der anderen Partei zu sprechen, da D._____ auch Mediatorin sei, "um den Vergleich nochmals nachzu- gehen", da ihr Verlust sehr gross gewesen bzw. noch i mmer sehr gross sei. Die mi ssbräuchli che Kündi gung und den Arbeitsvertrag habe sie nochmals beigelegt. Die Kündigung sei während der Krankheit ausgesprochen worden. Sie sei daher um ei nen weiteren Monat bzw. bis März zu erstrecken. Zudem seien fünf Prozent Zi ns zu lei sten. D i e Schi kane durch Frau E._____ und ihre Kollegin F., wel- che sie gemobbt hätten und dazu Klienten für ihre Lügen benützt hätten, sei dem beiliegenden Protokoll zu entnehmen. D. wisse das gemäss Art. 335 OR und Ziffer 65.1 (Urk. 1). c) Die Revision hat keinen Devolutiveffekt. Das Vorliegen eines Revisions- grundes ist direkt von derjenigen Instanz zu prüfen, die als letzte in der Sache entschieden hat und bei Gutheissung des Revisionsgesuchs erneut entscheiden muss (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10 m.w.H.). Zuletzt in der Sa- che geurteilt hat die Rechtsmittelbehörde, wenn sie auf eine Beschwerde einge- treten ist und einen reformatorischen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) gefällt hat; dies jedoch nur dann, wenn sich der Revisionsgrund auf ihr Urteil ausgewirkt hat (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 6b m.w.H.). Die obere Instanz ist zudem Revisi- onsi nstanz, wenn si ch das Revi si onsgesuch auf ei nen Ni chtei ntretensentscheid der oberen Instanz als solchen bezieht (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10). Vorliegend macht die Klägerin sinngemäss geltend, der
Ni chtei ntretensbeschluss der Kammer vom 3. Februar 2017 hätte nicht gefällt werden dürfen, da sie sich gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 7. Dezember 2016 gar ni cht gewehrt habe. Somit bezieht sich ihr Revisionsgesuch auf den Nichteintretensentscheid als solchen. d) Die Klägerin macht in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 jedoch keine Re- visionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO geltend. Das von ihr im Revisionsver- fahren in materieller Hinsicht Vorgebrachte erschöpft sich hauptsächlich in den Ausführungen, welche sie bereits im Beschwerdeverfahren RU170003-O vorge- tragen hat (vgl. Urk. 5/22). So macht die Klägerin auch nicht expli zi t geltend, dass sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden habe, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Zu der von der Klägerin kritisierten ursprüngli chen Anhandnahme des Beschwerde- verfahrens RU170003-U ist sodann auszuführen, dass dieser von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler nicht mit Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO, sondern mit dem Hauptrechtsmittel, also mit der Beschwerde ans Bundesgericht, hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 12). Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2017 auf die Beschwerde der Klägerin ni cht eingetreten ist (Urk. 5/29). Bezüglich des Revisionsgrundes der Verletzung der Europäischen Men- schenrechtskonve nti o n vom 4. November 1950 bringt die Klägerin weder vor, dass die lit. a-c von Art. 328 Abs. 2 ZPO kumulativ erfüllt seien, noch ist in den dem Gericht vorliegenden Akten ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorzufi nden. Auf das Revisionsgesuch der Klägerin ist daher nicht einzutreten. 3. Auf die anlässlich dieses Revisionsverfahrens erhobene Haftungsklage der Klägerin mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.– gegen die Friedensrich- teri n von C._____ ist ebenfalls nicht einzutreten. Das Obergericht ist gemäss § 43 GOG als einzige Instanz in Zivilsachen lediglich bei Klagen gegen den Bund (lit. a), mit Einverständnis der beklagten Partei bei vermögensrechtlichen Streitig-
keiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.– (lit. b) sowie bei Streitig- keiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt (lit. c), zuständig. Vor- liegend ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, und auch eine Zuständigkeit gemäss § 19 Abs. 1 lit. b HG liegt nicht vor. Es rechtfertigt sich, für dieses Begehren umständehalber auf Kostenerhe- bung zu verzi chten. 4. Das Revisionsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb auf das von der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin gestellte Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren nicht einzutre- ten ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Revisionsverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Auf die mit Eingabe vom 24. April 2017 erhobene Haftungsklage der Kläge- rin gegen die Friedensrichterin von C., lic. iur. D., wi rd ni cht ein- getreten. 3. Auf das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltli chen Rechts- pflege für das Revisionsverfahren wird nicht eingetreten. 4. Das Revisionsverfahren ist kostenlos. 5. Es werden für das klägerische Begehren betreffend Haftungsklage keine Kosten erhoben. 6. Der Beklagten wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, sowie zuhanden der Geschäfts-Nr. RU170003-O.
Züri ch, 8. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: bz