Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RH170003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. März 2018
i n Sachen
A._____, Ltd liab. Co., Beklagte, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin
gegen
B._____, Klägerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte
vertreten durch C._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2017 (RA170013-O)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 wies die beschliessende Kammer die Be- schwerde der Beklagten, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Be- klagte) gegen das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 24. Juli 2017 (Geschäfts-Nr.: AH170098-L) ab (Urk. 2). Mit Eingabe vom 12. November 2017 beantragte die Beklagte bei der be- schliessenden Kammer die Revision des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsge- richt Zürich vom 24. Juli 2017 und des Urteils der Kammer vom 10. Oktober 2017 mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2; siehe auch Urk. 6): " 1. Wiederaufnahme der oben genannten Verfahren weil erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, eine andere Beurteilung des Zivilpunktes zu bewirken. 2. Die Pfändung ist aufzuheben bzw. zu sistieren."
verschwunden und nie mehr an die Arbeitsstelle zurückgekehrt. Kündigungsfris- ten habe sie nicht eingehalten. Da die Klägerin die einzige Mitarbeiterin im Nagel- studio gewesen sei, hätten mit deren Verschwinden keine Kunden mehr bedient werden können. Eine Nageldesignerin bediene im Durchschnitt acht bis zwölf Kunden pro Tag zu Fr. 80.–. Wenn eine Arbeitnehmerin, wie in diesem Fall die Klägerin, einfach die Arbeit niederlege und entgegen der Weisungen des Vorge- setzten vor den Kunden verschwinde und ni cht mehr zur Arbei t zurückkehre, sei eine Entlassung bzw. eine fristlose Entlassung vernunftgemäss sinnvoll und auch korrekt. Der nicht ausbezahlte Lohn stelle somit einen Lohnrückbehalt dar, wel- cher mit den durch das Nichteinhalten der Kündi gungsfri st und das Verschwi nden der Klägerin entstandenen volkswirtschaftlichen Schäden zur Verrechnung ge- bracht würde. Das vorinstanzliche Urteil sei völlig falsch, da es eine Mitarbeiterin, welche sich keinen Deut um Kunden und Arbeitsverträge schere und ei nfach ver- schwinde, besser stelle als dies im Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen sei. Das Urteil ermuntere zu solchen illegalen Praktiken (Urk. 1 S. 3 f.). D._____ sei durch E._____ als Einzelfirma gegründet worden. Diese habe in der Zeit, als die Kläge- rin dort angestellt gewesen sei, alleine E._____ gehört, welche auch die alleinige Mieterin des Studios gewesen sei (Urk. 6 S. 3). c) ca) Die Revision hat keinen Devolutiveffekt. Das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes ist direkt von derjenigen Instanz zu prüfen, die als letzte in der Sache entschieden hat und bei Gutheissung des Revisionsgesuchs erneut entscheiden muss (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10 m.w.H.). Zuletzt in der Sa- che geurteilt hat die Rechtsmittelbehörde, wenn sie auf eine Beschwerde einge- treten ist und einen reformatorischen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) gefällt hat; dies jedoch nur dann, wenn sich der Revisionsgrund auf ihr Urteil ausgewirkt hat (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 6b m.w.H.). Die obere Instanz ist zudem Revisi- onsinstanz, wenn sich das Revisionsgesuch auf einen Nichteintretensentscheid der oberen Instanz als solchen bezieht (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10).
cb) Die beschliessende Kammer hat die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 24. Juli 2017 (Ge- schäfts-Nr.: AH170098-L) abgewiesen und somit keinen reformatorischen Ent- scheid im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO gefällt, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich funktionell für das gestellte Revisionsbegehren nicht zustän- dig ist. Die Beklagte hätte das Revisionsgesuch bei der Vorinstanz stellen müs- sen, da diese als letzte in der Sache entschieden hat. Auf das beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Revisionsgesuch der Beklagten ist daher nicht ein- zutreten, soweit es sich auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24. Juli 2017 be- zi eht. d) Und soweit sich das Revisionsgesuch auf den Beschwerdeentscheid der Kammer vom 10. Oktober 2017 bezieht, macht die Beklagte in ihrer Eingabe vom 12. November 2017 keine Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO geltend. Das von ihr im Revisionsverfahren in materieller Hinsicht Vorgebrachte erschöpft sich hauptsächlich in den Ausführungen, welche sie bereits im Beschwerdever- fahren RA170013-O vorgetragen hat (vgl. Urk. 5/16, wobei diese Vorbringen auf- grund Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt wurden [Urk. 2 S. 3 ff.]). So macht die Beklagte auch nicht explizit geltend, dass sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden habe, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Auf das Revisionsgesuch der Beklagten ist auch aus di esem Grund ni cht ei nzutreten. 3. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–, weshalb das Revisionsverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Allerdings liegt die Prozessführung der Beklag- ten an der Grenze zur Mutwilligkeit (Art. 115 ZPO). Mangels wesentlicher Umtrie- be ist der Klägerin für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch der Beklagten vom 12. November 2017 wi rd ni cht eingetreten. 2. Das Revisionsverfahren ist kostenlos.
Züri ch, 1. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc