Appeal against provisional debt enforcement dismissed

RT110089Obergericht14.07.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against a district court order granting provisional legal enforcement for CHF 12,300 plus interest. The appellant argued that the creditor's application had not been enclosed with the later procedural order, preventing a response. The court held that the application had already been served with an earlier order and acknowledged as received, so the debtor had been able to comment but let the deadline lapse. Appeal costs were imposed on the appellant, and no compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 147 Abs. 2 ZPO; provisional debt-enforcement proceedings and right to be heard: where the record shows that the debtor received the creditor's application with an earlier procedural order, the absence of a repeated enclosure with a later order does not establish a denial of the right to comment. A party who is already in possession of the application and lets the granted deadline expire cannot rely on the alleged omission to obtain reversal (consid. 4-5). Costs in appeal proceedings follow the outcome; no party compensation is awarded absent relevant effort.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110089-O/U01.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann Urteil vom 14. Juli 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch X vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. April 2011 (EB110095)

Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 18. April 2011 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ..... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2011) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'100.– nebst 5 % Zins seit 1. November 2010, für Fr. 4'100.– nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2010 und für Fr. 4'100.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2011; die Kosten- und Entschädigungsfol- gen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 16). b) Der Gesuchsgegner verlangte zunächst fristgerecht Begründung die- ses Entscheids (Urk. 11/1 und Urk. 12) und erhob dann gegen den begründeten Entscheid am 27. Juni 2011 fristgerecht Beschwerde. Er stellte folgende Be- schwerdeanträge (Urk. 15 S. 1): "1. Das Urteil mit der Geschäftsnummer EB 110095-G/U1/Ti-Ry/mt-jl des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. April 2011 sei aufzuheben. 2. Die Vollstreckung des Urteils sei bis zu einem Entscheid aufzuschieben. 3. Sämtlich unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegen- partei." Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 wurde der Beschwerde antragsgemäss die auf- schiebende Wirkung zuerkannt (Urk. 19). 2. Mit Verfügung vom 16. März 2011 ordnete die Vorinstanz im vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren das schriftliche Verfahren an (Urk. 5). Mit Verfü- gung vom 25. März 2011 setzte sie dem Gesuchsgegner Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (Urk. 8). Während der angesetzten Frist erstattete der Ge- suchsgegner keine Stellungnahme, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne die versäumte Handlung weitergeführt wurde (Urk. 8, Art. 147 Abs. 2 ZPO). Hernach wurde im obgenannten Sinn entschieden. 3. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde einen Verfahrens- mangel geltend. Die Vorinstanz habe ihn mit Beschluss vom 23. März 2011 [recte: Verfügung vom 25. März 2011] zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin aufgefordert. Das Rechtsöffnungsbegehren sei dem Beschluss [recte: Verfügung] jedoch nicht beigelegen, wodurch auch eine

Stellungnahme nicht möglich gewesen sei. Er habe sich diesbezüglich mit Schrei- ben vom 7. April 2011 an die Vorinstanz gewandt und habe um Übersendung des fehlenden Rechtsöffnungsbegehrens gebeten. Dieses Schreiben sei zusammen mit der Korrespondenz anderer Verfahren am 7. April 2011 durch Aufgabe bei der Post per eingeschriebenem Brief versandt worden (Urk. 15 S. 2). Dieses Schrei- ben reichte der Kläger zusammen mit einer Aufgabebestätigung der Post ein (Urk. 18/3 und 4). 4. Weder geht aus dem Empfangsschein zur Verfügung vom 25. März 2011 hervor, dass neben der Verfügung vom 25. März 2011 auch das Rechtöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin mitverschickt wurde, noch gibt die Verfügung vom 25. März 2011 in der Dispositivziffer 2 [Schriftliche Mitteilung] darüber Auf- schluss (Urk. 8 und Urk. 9). Das vom Gesuchsgegner erwähnte Schreiben vom 7. April 2011 befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer obligatorischen Stellungnahme vom 4. Juli 2011 wie folgt: Nachdem der Mitteilungssatz der Verfügung vom 25. März 2011 keinen Hinweis auf einen Versand des Rechtsöffnungsgesuches an den Gesuchsgegner enthalte, werde nicht ausgeschlossen, dass dieses der Verfügung effektiv nicht beigelegen habe. Das vom Gesuchsgegner erwähnte Schreiben vom 7. April 2011 liege bei der Vorinstanz nicht vor (Urk. 20). Aufgrund der Akten und der Stellungnahme der Vorinstanz kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem Gesuchsgegner mit der Verfügung vom 25. März 2011 das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuch- stellerin nicht zugestellt worden ist. 5. Es geht jedoch aus den Akten hervor, dass das Rechtsöffnungsbegeh- ren der Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner bereits mit der Verfügung vom 16. März 2011 [Erhebung Kostenvorschuss] zugestellt worden ist (Urk. 5 [schriftli- che Mitteilung]). Der Gesuchsgegner hat dessen Empfang auf dem Adressblatt quittiert (Urk. 6/2). Demzufolge war der Gesuchsgegner im Besitze des Rechts- öffnungsbegehrens der Gesuchstellerin und daher in der Lage, innert der ihm mit Verfügung vom 25. März 2011 von der Vorinstanz angesetzten Frist eine Stel- lungnahme einzureichen. Diese Frist hat er verstreichen lassen. Weiter bringt der

Gesuchsgegner nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, womit dieser nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist abzuweisen. 6. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzulegen und aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse und an das Bezirksgericht Meilen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies istein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'300.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Baumann

versandt am: se

Schlagwörter

debt enforcementprovisional legal openingright to be heardservice of processappeal costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the alleged failure to enclose the debt-enforcement application with the order caused a procedural defect requiring annulment of the first-instance decision.

Extrahierter Entscheid

No reversible procedural defect was shown, because the debtor had already received the application with an earlier order and therefore could have filed a statement.

Extrahierte Begründung

The record showed that the application had been served with the order of 16 March 2011 and that the debtor acknowledged receipt. Even if the later order of 25 March 2011 did not again include the application, the debtor was already in possession of it and had the ability to respond within the set deadline.

Kernrechtsfrage

How the costs and party compensation of the appeal proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result. No relevant effort by the respondent justified a party award.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.