Appeal against refusal of no-new-assets objection dismissed

RT110135Obergericht26.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against a district court order refusing to entertain his no-new-assets objection. The court held that documents filed for the first time on appeal were inadmissible and that the debtor had not made it credible that the enforced claim arose before his bankruptcy on 30 June 2009. The payment order referred to invoices from October 2009 to April 2010, which pointed to a post-bankruptcy debt. The appellate fee of CHF 250 was imposed on the appellant, and the respondent received no compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 320, 326 Abs. 1 ZPO; no-new-assets objection in debt enforcement; admissibility of new evidence on appeal. In appeal proceedings, new allegations and new evidence are barred. The appellant must demonstrate a concrete error in law or fact; unsubstantiated assertions do not suffice. Where the payment order and surrounding record indicate that the enforced claim arose only after the opening of bankruptcy, the objection based on lack of new assets is not entertainable and the first-instance non-entry/refusal is to be upheld. Costs follow the outcome; a party compensation is awarded only if relevant appellate work was required.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110135-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Urteil vom 26. September 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juli 2011 (EB110253)

Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 21. März 2011 hatte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) gegen die Betreibung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) für eine dieser von C._____ zedierte Forderung für Mobiltelefonrechnungen im Betrag von Fr. 777.35 nebst Zins von 5 % seit 12. März 2011 (zuzüglich Verzugs- zins, sonstige Kosten, Verzugsschaden und Bonitätsprüfungsspesen von total Fr. 336.95) Rechtsvorschlag mit der Begründung mangelnden neuen Vermögens erhoben (Urk. 2). 1.2. Das Betreibungsamt D._____ legte diesen Rechtsvorschlag am 12. April 2011 im Sinne von Art. 265a SchKG der Vorinstanz zur Bewilligung vor (Urk. 1). Nachdem der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– geleistet (Urk. 5) und am 11. Juli 2011 die vorinstanzliche Verhandlung stattgefunden hatte, zu welcher der Kläger erschienen war (Prot. I S. 4 ff.), trat die Vorinstanz mit Verfügung vom gleichen Tag auf das Begehren des Klägers um Bewilligung des Rechtsvor- schlags wegen fehlenden neuen Vermögens nicht ein. Die Spruchgebühr von Fr. 100.– auferlegte sie dem Kläger; der Beklagten sprach sie keine Parteient- schädigung zu (Urk. 11). 1.3. Gegen diesen Entscheid hat der Kläger mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Poststempel: 21. Juli 2011) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer erhoben (vgl. Urk. 12 S. 1). Er beantragt, es sei sein Rechtsvorschlag zu bewilligen, es seien die vorinstanzlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen und es sei ihm sein Kos- tenvorschuss von Fr. 150.– zurückzuerstatten (Urk. 13). 2. Prozessuales Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen-

böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Par- tei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind indes ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Materielles 3.1. Die vom Kläger mit seiner Beschwerde erstmals eingereichten Beilagen 1-3 (Urk. 15/1-3) stellen – anders als der bereits im Original bei den vorinstanzlichen Akten liegende Zahlungsbefehl (Urk. 15/4 = Urk. 2) – neue Beweismittel dar, die im Beschwerdeverfahren wie soeben erwähnt ausgeschlossen sind. Sie haben darum von Vornherein unberücksichtigt zu bleiben. 3.2. Die Vorinstanz erwog, über den Kläger sei am 30. Juni 2009 der Konkurs eröffnet worden. Aufgrund der unbestrittenen Angaben im Zahlungsbefehl, wo un- ter dem Titel "Forderungsgrund" angegeben werde, dass es sich um Rechnungen der C._____ von Oktober 2009 bis April 2010 handle, sei der klägerische Ein- wand, die in Betreibung gesetzte Forderung sei vor der Konkurseröffnung ent- standen, nicht glaubhaft. Sei aber eine zu beurteilende Forderung erst nach Er- öffnung des schuldnerischen Konkurses entstanden, so sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag in Bezug auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht zulässig war, und das Verfahren sei als durch Nichteintreten erledigt abzuschrei- ben (Urk. 14 S. 3 m.w.H.). 3.3. Der Kläger wiederholt im Beschwerdeverfahren, die von der Beklagten be- triebene Schuld stamme aus der zedierten Forderung der C._____ AG für die Rufnummer .... Die Rechnungen, deren Bezahlung die Beklagte fordere, stamm- ten aus den Monaten Oktober 2009 bis April 2010. Er habe die erwähnte Ruf- nummer aber bereits per 31. März 2009 gekündigt, was bestätigt worden sei. Die Rufnummer sei somit ausser Betrieb gesetzt worden. Daraus erhelle, dass die ge- forderte Schuld vor seinem Konkurs entstanden sei (Urk. 13; vgl. Prot. I S. 4 ff.).

Vor Vorinstanz hatte der Kläger zudem geltend gemacht, die C._____ habe "Jah- reskündigungsfristen". Bei den Forderungen handle es sich um Handygebühren, die in der Kündigungsfrist entstanden seien (Prot. I S. 5). 3.4. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Kläger sagt (auch) im Beschwer- deverfahren explizit, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen aus den Mo- naten Oktober 2009 bis April 2010 stammten. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Behauptung, es handle sich dabei um vor der Konkurseröffnung vom 30. Juni 2009 entstandene Schulden, mit dem Vorderrichter unglaubhaft. Der Klä- ger hätte es in der Hand gehabt, der Vorinstanz eine Schlussrechnung der C._____ im Betrag von Fr. 777.35 mit Datum vor der Konkurseröffnung – und ei- ne solche müsste vorliegen, wenn er seine Rufnummer ... tatsächlich bereits per 31. März 2009 gekündigt hätte – vorzulegen. Das hat er indes unterlassen. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters liegt damit nicht vor. 3.5. Weitere Rügen hat der Kläger nicht erhoben. Seine Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant- wort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 und 324 ZPO). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Differenz zwischen dem von ihm vor Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss und der vorinstanzlichen Spruchge- bühr (Fr. 50.–) zur teilweisen Deckung der zweitinstanzlichen Spruchgebühr her- angezogen wird. 4.2. Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 777.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. September 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger

versandt am: ss

Schlagwörter

debt enforcementno-new-assets objectionbankruptcynew evidenceappeal admissibilitycostssummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could rely on new documents in the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The documents filed for the first time on appeal were new evidence and therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

Under the CPC, new allegations and evidence are excluded in appeal proceedings; only the original payment order already in the file could be considered.

Kernrechtsfrage

Whether the debt enforcement claim predated the appellant's bankruptcy so that the no-new-assets objection could be heard

Extrahierter Entscheid

The court held that the challenged debt was not shown to have arisen before the bankruptcy; the appellant's assertion was not credible.

Extrahierte Begründung

The payment order described invoices from October 2009 to April 2010, whereas the bankruptcy was opened on 2009-06-30. The appellant produced no final invoice dated before bankruptcy despite asserting an earlier termination.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance refusal of the no-new-assets objection should succeed

Extrahierter Entscheid

The appeal was manifestly unfounded and had to be dismissed.

Extrahierte Begründung

No legally relevant error in fact-finding or law was shown; no further objections were raised.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The appellate fee of CHF 250 was imposed on the appellant, and the respondent received no party compensation.

Extrahierte Begründung

Costs followed the outcome; no relevant effort by the respondent justified compensation.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.