Appeal against definitive debt collection opening dismissed

RT110156Obergericht05.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against a judgment granting definitive legal opening. It held that in definitive legal opening proceedings the court may not re-examine the substantive correctness of the enforceable title; only admissible objections under Art. 81 SchKG matter. The debtor's allegations of fraud and alleged payment were unsupported by the required documentary proof and therefore did not defeat enforcement. The appellate court set the second-instance fee at CHF 300 and charged it to the appellant, while denying any compensation to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 81 SchKG; definitive legal opening and scope of review in appeal proceedings under Art. 320 ZPO: In proceedings for definitive legal opening, the judge examines only whether a final and enforceable title exists and whether the debtor proves extinguishing or suspensive objections by documentary evidence. The merits of the underlying judgment or settlement cannot be revisited; allegations of substantive error, deception, or invalidity are inadmissible collateral attacks once the title is final and enforceable. On appeal, the higher court is likewise confined to reviewing the legally relevant objections and does not act as a merits court for the title. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110156-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. September 2011 (EB110328)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. September 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2008, für Fr. 2'500.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 2009, für Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten des Urteils der Vorinstanz. Im Mehrbetrag (bisherige Betreibungskosten, Spruchge- bühr und Umtriebsentschädigung) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 14 S. 8 Dispositivziffer 1). 2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Oktober 2011 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das Urteil vom 30. September 2011 (Urk. 13). b) Nachfolgend ist auf die Ausführungen des Beklagten nur insoweit einzu- gehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Gemäss Vorinstanz stützt sich die klägerische Forderung auf die Präsi- dialverfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. September 2008, in wel- cher u.a. von folgender Vereinbarung der Parteien Vormerk genommen wurde, wobei es sich beim genannten Kläger 2 um den heutigen Beklagten handelt: "3. Der Kläger 2 verpflichtet sich im Aussenverhältnis, den Restbetrag von Fr. 7'750.– dem Beklagten in monatlichen Raten à Fr. 500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per 1. September 2008. Über die interne Aufteilung dieses Betrags zwischen Kläger 2 und Klägerin 3 einigen sich diese im Rahmen des laufenden Schei- dungsverfahrens."

Die Vorinstanz führte sodann weiter aus, der Beklagte habe nicht geltend gemacht, dass die Forderungen inzwischen vollständig getilgt oder dass die Be-

treibungen innert Frist fortgesetzt worden seien. Er behaupte zwar, er habe dem Kläger in der Woche vor seiner undatierten Eingabe Fr. 1'670.– überwiesen. Ei- nen Urkundenbeweis – wie von Art. 81 Abs. 1 SchKG gefordert – lege er indes nicht vor, so dass vom Fortbestand der Forderung und der unterbliebenen Fort- setzung der Betreibung auszugehen sei. Die geforderten Beträge in der Höhe von Fr. 4'000.– und Fr. 2'500.– seien somit ausgewiesen. Die Beträge seien in monat- lichen Raten à je Fr. 500.–, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per 1. Septem- ber 2008, geschuldet gewesen. Die letzte Rate sei damit bei Anhebung der Be- treibung am 30. Juni 2011 fällig gewesen (Urk. 14 S. 4 f.). Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens die Rechtsöffnungsrichterin über keinen materiellen Spielraum verfüge. Sie sei keine Rechtsmittelinstanz, bei der die Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage gestellt werden könnte. Ihre Kognition sei vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig sei (unter Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 213). Sei der Beklagte der Meinung gewesen, dass die Präsidialverfügung vom 22. September 2008 (unter Verweis auf Urk. 2/2) inhaltlich unrichtig bzw. dass der gerichtliche Vergleich unwirksam sei, so wäre es an ihm gelegen, gegen diesen Entscheid Einsprache an das Mietgericht zu erhe- ben (unter Hinweis auf § 122 GVG/ZH), was der Beklagte aber unterlassen habe, wodurch der Entscheid in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sei (Urk. 14 S. 7 Ziff. 6). Der Beklagte bringe keine weiteren, nach Art. 81 SchKG zulässigen Einre- den vor. Insbesondere mache er weder die Tilgung oder Stundung der Forderung geltend, noch rufe er die Verjährung an (Urk. 14 S. 7 Ziff. 7). b) In Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Vergleich beim Gericht am 22. September 2008 nur habe erstellt werden können, da sich der Kläger gemäss dem Richter den Gläubi- ger habe aussuchen können, und er – der Beklagte – sei von ihm ausgesucht worden. Er und das Gericht in Winterthur seien durch den Kläger arglistig ge- täuscht worden (Urk. 13 S. 1 f.).

c) Der Beklagte setzte sich nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinander. Es ist somit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorderrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 14 S. 4 ff. Ziff. II.). Zu betonen ist nochmals, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöff- nung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorin - stanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des Mietgerichtspräsidenten des Bezirkes Winterthur vom 22. Sep- tember 2008 (Urk. 2/2) nicht nochmals selber überprüfen. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

  1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: ss

Schlagwörter

definitive legal openingenforceable titledocumentary proofappeal reviewdebt collectioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the debtor's objections could defeat definitive legal opening by attacking the merits of the underlying judgment/settlement title.

Extrahierter Entscheid

No. In definitive legal opening proceedings, the court only examines whether the debt collection may continue; it cannot review the substantive correctness of the final and enforceable title.

Extrahierte Begründung

The debtor did not substantiate any admissible objections under Art. 81 SchKG. His allegations of deceit and incorrectness of the 2008 settlement were an impermissible collateral attack on a final title.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal showed any error in the first-instance decision granting definitive legal opening and costs.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not substantively engage with the lower court's reasoning and was manifestly unfounded.

Extrahierte Begründung

The appellate court fully endorsed the lower court's reasoning and saw no basis to depart from it.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The appellate costs were charged to the appellant, and no compensation was awarded to the respondent for the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the respondent incurred no compensable expenses.

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