Appeal over attorney fees in debt collection enforcement

RT110169Obergericht04.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Four plaintiffs appealed the Zurich District Court's award of CHF 160 in party costs after a summary debt-enforcement proceeding in which they had obtained definitive legal opening for an unpaid procedural indemnity. They asked for CHF 600 plus VAT and also sought free legal aid and appointed counsel. The appellate court found that the lower court's fee assessment fell within the permissible discretion under the fee ordinance, that the debtor's payment defense and the representation of four clients did not justify a higher fee, and that no VAT supplement was shown to have been requested. Because the appeal was manifestly unfounded, legal aid was refused; the appeal was dismissed, court fees were charged to the appellants jointly and severally, and no appeal compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 105 Abs. 2, 96 ZPO; §§ 2, 4, 8, 9, 11 AnwGebV; Art. 117 lit. b ZPO; fee assessment for party compensation in summary proceedings: the appellate court reviews the lower court's discretionary determination only for legal error. The basic fee is determined by the dispute value and may be reduced for summary proceedings; a second written submission may justify only the statutory surcharge. A surcharge for special difficulty or multiple-party representation requires substantiated additional effort. A VAT supplement is granted only if claimed. A manifestly unfounded appeal is hopeless and excludes free legal aid.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110169-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 4. November 2011

in Sachen

  1. A., 2. B., 3. C., 4. D., Kläger und Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

E., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. September 2011 (EB110195)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. September 2011 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. .... des Betreibungsamts F._____ (Zahlungsbefehl vom 11. April 2011) für eine ausstehende Prozessentschädigung (Urk. 4/2) defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.-- nebst 5 % Zins seit 7. April 2011; die Kosten wurden der Beklagten auferlegt und diese wurde verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 160.-- zu bezahlen (Urk. 16). b) Hiergegen haben die Kläger am 24. Oktober 2011 fristgerecht (ES bei Urk. 14) Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): "1. Ziff. 4 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf (EB110195) vom 16. September 2011 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, für das Verfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 nebst 8% Mwst zu bezahlen; 2. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Die Vorinstanz ging für die Prozessentschädigung aufgrund von Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO von der Anwaltsgebührenverordnung aus. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV bilde der Streitwert die Grundlage für die Festsetzung

der Gebühr; die so nach § 4 Abs. 1 AnwGebV berechnete Grundgebühr sei ge- mäss § 9 AnwGebV für das vorliegende summarische Verfahren auf rund einen Drittel zu ermässigen (Urk. 16 S. 7). c) Die Kläger rügen, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Grundge- bühr nur den Aufwand decke, der für die Erarbeitung der Klagebegründung auf- zuwenden sei. Aufgrund des von der Vorinstanz veranlassten doppelten Schrif- tenwechsels hätte eine Erhöhung gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV vorgenommen werden müssen, was die Vorinstanz unterlassen habe (Urk. 15 Ziff. 6). Es trifft zu, dass gemäss § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV (in der Fassung vom 8.9.2010) der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Klagebegründung entsteht (worin immerhin auch die Teilnahme an einer Hauptverhandlung enthal- ten wäre) und für zusätzliche Rechtsschriften ein Zuschlag berechnet wird. Auf- grund des vorinstanzlichen Streitwerts von Fr. 2'000.-- beträgt die Grundgebühr Fr. 500.-- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese kann für das summarische Verfahren auf 1/5 bis 2/3 reduziert werden (§ 9 AnwGebV), was einen Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 333.-- ergibt. Ein Zuschlag für die zweite Rechtsschrift könnte max. 50 % betragen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Damit resultiert insgesamt ein Rahmen von (über) Fr. 100.-- bis Fr. 500.--. Die vorinstanzliche Festsetzung einer Prozessent- schädigung von Fr. 160.-- erweist sich damit als im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens liegend. d) Die Kläger rügen weiter, da die Tilgungseinrede der Beklagten erheb- lich gewesen sei, habe eine besondere Schwierigkeit i.S.v. § 4 Abs. 2 AnwGebV vorgelegen; dieser Erhöhungsgrund sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden (Urk. 15 Ziff. 7). Die Rüge ist unbegründet. Die Relevanz der Tilgungseinrede führte zur zweiten Rechtsschrift (Stellungnahme), dagegen nicht zu einer besonderen Schwierigkeit i.S.v. § 4 Abs. 2 AnwGebV. e) Die Kläger rügen sodann, ihr Rechtsvertreter vertrete vier Personen; der Rechtsvertreter habe mit allen Parteien das Verfahren und die Vorgehenswei-

se abstimmen müssen, was zu erhöhtem Aufwand geführt habe und weshalb die Vorinstanz einen Zuschlag gemäss § 8 AnwGebV hätte zusprechen müssen (Urk. 15 Ziff. 8). Die Rüge ist unbegründet. Gemäss § 8 AnwGebV wird für die Vertretung mehrerer Personen die Gebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrar- beit erhöht. Vorliegend ist jedoch ein relevanter Mehraufwand nicht zu sehen und wird ein solcher denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. f) Die Kläger rügen schliesslich, die Vorinstanz hätte ihnen die Parteient- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zusprechen müssen. Dem Rechtsöffnungs- titel sei zu entnehmen, dass mit der vom Bundesgericht zugesprochenen Ent- schädigung auch die Mehrwertsteuer abgegolten sei; daher sei für die Vorinstanz ersichtlich gewesen, dass der Rechtsvertreter der Kläger mehrwertsteuerpflichtig sei (Urk. 15 Ziff. 9). Ein Mehrwertsteuer-Zusatz ist nur zuzusprechen, soweit ein solcher bean- tragt wird (vgl. § 58 ZPO). Vorliegend wird nicht gerügt, dass die Vorinstanz einen entsprechenden Antrag nicht berücksichtigt hätte. g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 160.– festzulegen und ausgangsgemäss den Klägern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbar- keit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). b) Die Kläger haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 15 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

d) Der Streitwert beträgt Fr. 488.-- (Differenz zwischen Fr. 648.-- und Fr. 160.--, je inkl. MwSt.). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 160.-- festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern zu glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 488.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ss

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance party compensation of CHF 160 should be increased to CHF 600 plus VAT.

Extrahierter Entscheid

No. The fee assessment was within the lower court's discretion under the applicable cantonal fee rules.

Extrahierte Begründung

The court held that the basic fee was derived from the dispute value, reduced for summary proceedings, and a second written submission could at most justify a limited surcharge. The amount fixed by the lower court remained within the permissible range.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged difficulty caused by the debtor's payment defense justified a higher fee.

Extrahierter Entscheid

No. The payment defense justified the second submission, but not a special difficulty warranting an increase.

Extrahierte Begründung

The court distinguished between the relevance of the defense and the exceptional complexity required for a surcharge under the fee ordinance.

Kernrechtsfrage

Whether representation of four clients justified a surcharge for multiple-party representation.

Extrahierter Entscheid

No. No relevant additional effort was shown or substantiated.

Extrahierte Begründung

A fee increase for representing several persons requires demonstrable extra work, which was neither apparent nor adequately alleged.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiffs were entitled to an additional VAT amount on the party compensation.

Extrahierter Entscheid

No. A VAT supplement is granted only if requested, and no improper omission of such a request was shown.

Extrahierte Begründung

The appeal did not establish that a VAT claim had been requested and ignored at first instance.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were entitled to free legal aid and appointed counsel on appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal lacked prospects of success and was therefore hopeless.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was manifestly unfounded, the statutory condition of non-hopelessness was not met.

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