Appeal against definitive debt enforcement dismissed

RT110182Obergericht30.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal dismissed the debtor's appeal against a summary-procedure judgment granting the Canton of Zurich definitive legal opening for CHF 750 plus costs. The court held that the canton validly pursued court-fee claims through its central collection office, that the underlying enforceable Obergericht title could not be re-examined, and that no arbitration tribunal was required. It also upheld the first-instance procedural order despite the missing legal-remedy instruction. Appeal costs of CHF 150 were imposed on the appellant, and no compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 320 ZPO; definitive debt enforcement and scope of appellate review in legal-opening proceedings. In appeal against a judgment granting definitive legal opening, the appellate court reviews only incorrect application of law and manifestly incorrect fact-finding; it may not reassess the substantive validity of the enforceable title. Court-fee claims of Zurich courts belong to the Canton of Zurich and may be collected by the central collection office under the cantonal provisions governing fee recovery. The absence of a legal-remedy instruction under Art. 238 lit. f ZPO does not, by itself, invalidate the decision. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; party compensation may be denied where no compensable effort is shown.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110182-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 30. November 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Thurgauerstr. 56, Postfach 24, 8050 Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. September 2011 (EB110440)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 12. September 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 19. April 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.–, für Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Zif- fer 2 bis 4 des Urteils von insgesamt Fr. 150.– (Urk. 14 S. 5 f. Dispositivziffern 1 bis 4). Die Forderung basierte auf einem Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 2. November 2010, mit welchem dem Beklagten und Beschwer- deführer (fortan Beklagter) eine Spruchgebühr von Fr. 750.– auferlegt worden war (Urk. 14 S. 2 mit Verweis auf Urk. 3). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 2. November 2011, eingegangen am 4. November 2011, erhob der Beklagte Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13): "1. Es sind bei der Klägerin die Akten bei zu ziehen. 2. Das Urteil vom 12. Sep. 2011 (EB110440), erlassen durch den Einzelrichter am Be- zirksgericht Bülach, ist aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Staatskasse, respektiv zu Lasten der Klägerin." 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Welche weiteren Akten der Klägerin [recte: des Klägers] der Beklagte beigezogen haben will, führt er nicht näher aus. 4. Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalt geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 5. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Par- teien in keinem Verhältnis zu einander stünden. Sie hätten den Einzelrichter in Bülach nicht als Schiedsgericht im Sinne von § 238 ZPO bestellt. Ein Urteil sei somit ausgeschlossen. Vielmehr habe die Klägerin – als Oberaufsicht der Be- zirksgerichte – ein Urteil ohne Verfahrensgrundlagen am Beklagten vorbei be-

stellt. Weiter macht der Beklagte den Nichtbestand der Forderung geltend, wes- halb die Vorinstanz gar nicht auf die Forderung hätte eintreten dürfen. Schliesslich habe sich die Klägerin – als Oberaufsicht der unteren Instanz – an den Rechtsmit- telweg zu halten. Rechtsöffnungsverfahren vor staatlichen Gerichten seien mit beschwerdefähigen Verfügungen gehörig einzuleiten, was vorliegend unterlassen worden sei (Urk. 13 S. 2 f.). b) Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass nicht das Obergericht des Kantons Zürich, sondern der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkasso- stelle der Gerichte Partei im vorliegenden Verfahren ist. Spruchgebühren von Zürcher Gerichten als kantonalen Behörden, zu welchen auch das Obergericht des Kantons Zürich gehört, stehen dem Kanton Zürich zu. Sodann kann die Zent- rale Inkassostelle der Gerichte die dem Kanton Zürich zustehenden Forderungen, zu welchen eben auch Spruchgebühren gehören, rechtmässig eintreiben (§ 201 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 1 und 2 der Verordnung über das Inkasso von Gebüh- ren und Kosten [LS 211.112] i.V.m. § 3 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso [LS 211.14]). Damit aber besteht zwischen dem Kläger und dem Beklagten durchaus eine Rechtsbeziehung, wurde dem Beklagten doch mit Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2010 die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 750.– auferlegt. c) Hinsichtlich Bestand der Forderung kann vorliegend auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 14 S. 4 f. Erw. 3.1- 3.3). Nochmals zu betonen ist, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2010, welcher überdies mit einer Rechtskrafts- bescheinigung versehen ist (Urk. 3), nicht mehr überprüft werden. d) Nicht ersichtlich ist, warum vorliegend ein Schiedsgericht hätte angeru- fen werden müssen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 5 Erw. 3.3 Abs. 2). Dem Kanton Zürich

als Partei steht der Weg zu den staatlichen Gerichten ebenso offen wie jeder an- deren Partei auch. e) Hinsichtlich Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juli 2011 (Fristansetzung an den Beklagten zur Stellungnahme zum Rechts- öffnungsbegehren) ist der Vorinstanz zuzustimmen und es kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die durchaus zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 2 ff. Erw. 2.1 bis 2.3). So hat das gänzliche Fehlen der von Art. 238 lit. f ZPO verlangten Rechtsmittelbelehrung nicht einmal in einem Endentscheid die Unwirksamkeit desselben zur Folge, zumal von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei immerhin erwartet werden darf, dass sie um die Möglichkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung innerhalb einer angemesse- nen Frist weiss (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Basel 2010, N 27 f. zu Art. 238 ZPO mit Verweis auf BGE 119 IV 332). Damit aber ist die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2011 auch unter diesem Blickwinkel rechtmässig ergangen. f) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

  1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 953.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingcourt feesscope of reviewlegal remedy instructioncost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should succeed and the first-instance order be set aside

Extrahierter Entscheid

The appeal is unfounded and is dismissed; the challenged order is confirmed.

Extrahierte Begründung

The appellant's objections did not show any incorrect application of law or manifestly incorrect fact-finding. The lower court's reasoning was upheld.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent had a valid claim and legal relationship with the appellant for the fee debt

Extrahierter Entscheid

A legal relationship exists because court fees awarded by Zurich courts belong to the Canton of Zurich and may be collected by the central collection office.

Extrahierte Begründung

The appellant was ordered to pay the fee by an Obergericht decision of 2 November 2010; the debt enforcement claim is therefore properly based on that enforceable title.

Kernrechtsfrage

Whether the underlying debt title could be reviewed again in the debt-enforcement appeal

Extrahierter Entscheid

The substantive correctness of the underlying Obergericht decision could no longer be reviewed in the legal-opening proceedings.

Extrahierte Begründung

In definitive legal opening, the court decides only whether the stayed enforcement may continue, not the merits of the underlying title.

Kernrechtsfrage

Whether a state court or arbitration tribunal had to be seized first

Extrahierter Entscheid

No arbitration tribunal was required; the canton may act before the state courts like any other party.

Extrahierte Begründung

There was no reason to require referral to an arbitral tribunal, and the state courts were properly accessible.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance procedural order lacked validity because it omitted a legal-remedy instruction

Extrahierter Entscheid

The procedural order remained valid despite the missing legal-remedy instruction.

Extrahierte Begründung

The complete absence of an Art. 238 lit. f ZPO instruction does not invalidate even a final decision; an unrepresented party may be expected to know that judicial review is available within a reasonable time.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

Appeal costs of CHF 150 are imposed on the appellant; no party compensation is awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, and the respondent did not incur compensable effort in the appeal.

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