Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110185-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 12. März 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Avocat X._____
gegen
Pensionskasse der B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2011 (EB111322)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Oktober 2011 wies die Vorinstanz das vom Klä- ger gestützt auf das Urteil vom 27. Juni 2011 der sechsten Kammer der Chambre des assurances sociales de la République et Canton de Genève gestellte definiti- ve Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2011, in der Höhe von Fr. 69'520.– nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2007 ab (Urk. 19). 2. a) Dagegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 4. November 2011, gleichentags zur Post ge- geben, Beschwerde (Urk. 18). b) Gemäss Art. 251 Abs. 1 lit. a ZPO gilt das summarische Verfah- ren für die vom Rechtsöffnungsrichter getroffenen Entscheide. Die Beschwerde- frist beträgt 10 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheides, sofern das Ge- setz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 4 zu Art. 321 ZPO). c) Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Urteil am Montag, 24. Oktober 2011, in Empfang nahm (Urk. 17b), lief die Beschwerdefrist am Donnerstag, 3. November 2011, ab. Die am 4. November 2011 zur Post ge- gebene Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. angehefteter Briefumschlag Urk. 18) erfolgte somit verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entspre- chend der Praxis der Kammer gelangt für deren Bemessung die Gebührenver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 Nr. 28), weshalb gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Gerichtskosten auf Fr. 500.– festzu- setzen sind.
b) Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegeg- nerin) ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung für das Beschwerdever- fahren zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Urk. 18 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'520.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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