Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110192-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H. A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 11. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Politische Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Sozialamt der Stadt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. Juli 2011 (EB110053)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 4. Juli 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes C._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'250.– (Urk. 17 S. 6 Dispositivziffer 1). 2. Mit am 14. November 2011 fristgerecht zur Post gegebenen Eingabe er- hob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Juli 2011, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren beantragte (Urk. 16). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, dass er ein ange- messenes Urteil aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden verlange. Er akzeptie- re dieses nach wie vor nicht. Auf die Beschwerde sei nicht eingegangen worden. Er verlange, dass die damalige Beschwerde berücksichtigt werde. Er verlange, dass er nicht für Bummelausbildungen seiner Tochter verantwortlich gemacht werde. Schliesslich stelle er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sein Existenzminimum sei auf dem Betreibungsamt C._____ schriftlich festgehalten. Urkunden könne er dem Gericht aus Datenschutzgründen nicht übergeben. Ihm sei gesagt worden, dass ihm diese bis jetzt nicht ausgehän- digt würden (Urk. 16). b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- derrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 17 S. 4 ff.). Der Beklagte unterliess es im Be- schwerdeverfahren konkret auszuführen, wieso die vorinstanzlichen Erwägungen falsch seien. Zu betonen ist sodann, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig dar- über entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit
des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Gerichtsentscheids nicht mehr über- prüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die im Ur- teil der 2. Abteilung des Obergerichtes von Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 2002 festgelegte und in Rechtskraft (vgl. Urk. 3/3 letzte Seite) erwachsene Ver- pflichtung zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Tochter D._____ in der Höhe von Fr. 750.– (zuzüglich allfälliger effektiver Kinderzulagen) bis zu deren Mündigkeit bzw. längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung (Urk. 3/3 Dispositivziffer 2) nicht nochmals selber über- prüfen. c) Der Beklagte reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren eine Kopie eines undatierten Schreibens von ihm an die Kosmetik-Fachschule seiner Tochter D._____ ein (Urk. 18). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriften- wechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tat- sachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht wer- den können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Beklagte reichte die genannte Urkunde im Beschwerdeverfahren das erste Mal ein, weshalb sie vorliegend aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten ist. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder
eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 6. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen.
Zürich, 11. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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