Appeal against definitive debt enforcement release denied

RT110195Obergericht11.01.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Higher Court dismissed the debtor’s appeal against the district court’s grant of definitive release in enforcement for CHF 988 plus interest and costs. It held that release proceedings serve only to decide whether enforcement may continue and do not permit a renewed review of the merits of the underlying final Baurekurskommission decision. Because the appellant did not meaningfully challenge the district court’s reasoning, the appeal was manifestly unfounded. The appellate fee of CHF 150 was charged to the appellant, and no compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 320 ZPO, definitive debt enforcement release; scope of review in appeal proceedings: In an appeal against a judgment granting definitive release, the appellate court reviews only legal error and manifestly incorrect findings of fact. The merits of the underlying enforcement title, if final and binding, cannot be re-examined in the release proceedings. A merely appellatory or unspecific criticism of the first-instance reasoning is insufficient to obtain reversal (consid. 3–4). Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; the appellate fee may be fixed by reference to the GebV SchKG and no party compensation is due absent compensable efforts.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110195-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 11. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Baurekursgericht des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Oktober 2011 (EB110438)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 988.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2011, Fr. 73.– Zahlungsbefehlskos- ten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz. Im Mehr- betrag (Forderung) wies sie das Begehren ab (Urk. 9 S. 8 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 17. November 2011 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Rekurs (recte: Beschwerde), mit welcher er die Gutheissung seines Rechtsmittels und die Aufhebung des Urteils vom 27. Oktober 2011 beantragte (Urk. 10). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Auf die Begründung der Beschwerde im Einzelnen ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass das angefochtene Urteil vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sei. Unter Verweis auf seine im angefochtenen Ur- teil zitierten Ausführungen zum von ihm erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 1) macht der Beklagte sodann geltend, dass er auf diesen total zwan- zig Linien alles ausführlich begründet habe, wobei er nochmals hinzufügen möch- te, dass er in Verbindung mit Art. 372 OR nicht der Besteller sei und wegen dieser Bagatelle weder direkt das kantonale Baurekursgericht in Zürich noch das kanto- nale Verwaltungsgericht in Zürich angeschrieben gehabt habe (Urk. 10). b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- derrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 9 S. 3 ff.). Nochmals zu betonen ist (vgl. Urk. 9 S. 5), dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder

nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrun- de liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den in Rechtskraft (vgl. Urk. 2/2.1 S. 1 und Urk. 2/2.2) erwachsenen Beschluss der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 (Urk. 2/2.1) nicht nochmals selber überprüfen. c) Im Übrigen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht konk- ret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So führt er auch nicht wei- ter aus, wieso der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aktenwidrig, rechts- widrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sein soll. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

  1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 988.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive releaseappeal reviewfinal decisioncourt costssummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the definitive debt enforcement release should be upheld

Extrahierter Entscheid

The appeal was manifestly unfounded and was dismissed; the first-instance judgment was upheld.

Extrahierte Begründung

In a debt enforcement release proceeding, only continuation of the stay on enforcement is decided; the substantive correctness of the underlying title cannot be reviewed again. The appellant did not specifically engage with the first-instance reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the court could re-examine the final Baurekurskommission decision underlying the release title

Extrahierter Entscheid

No. The final administrative decision could not be reviewed anew in the release proceedings.

Extrahierte Begründung

The lower court correctly relied on a final and binding decision; review of its substantive correctness is excluded in definitive release proceedings.

Kernrechtsfrage

Costs and compensation of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were imposed on the appellant and no compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the respondent incurred no compensable effort.

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