Appeal against definitive debt-enforcement relief dismissed

RT110209Obergericht13.01.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against definitive debt-enforcement relief. It held that the first-instance summary ruling was valid despite being signed by the court clerk rather than a judge and without a seal, and that an allegedly incorrect statement of nationality did not make the enforcement proceedings void because the person concerned remained identifiable. The appellant raised no further substantiated objections. Appeal costs of CHF 200 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the creditor.

Omnilex-Regeste

Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, § 136 GOG/ZH; definitive debt-enforcement relief and formal validity of a summary decision. On appeal, only incorrect application of law and manifestly incorrect fact-finding may be invoked, subject to the strict principle of complaint; unsupported objections do not trigger a duty to set a supplementary time limit. In Zurich, end decisions in summary proceedings may be signed by a court member or the court clerk; the absence of a judge’s signature or seal does not invalidate the decision. A merely inaccurate designation of nationality does not render enforcement or debt-relief proceedings null if the person pursued is nevertheless unmistakably identified.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110209-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 13. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. November 2011 (EB110159)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. November 2011 erteilte die Vorinstanz der Klä- gerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 24. August 2011) für eine Prozessentschädigung (gemäss dem Urteil des Mietge- richts Zürich vom 29. Juli 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'398.80 nebst 5 % Zins seit 30. August 2010 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss die- sem Entscheid (Urk. 20). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2011, zur Post gegeben am 22. Dezember 2011, fristgerecht Beschwerde erho- ben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 19 S. 1): Es sei wegen Rechtswidrigkeit die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. November 2011 festzustellen c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin stütze ihr Rechtsbegehren auf ein Urteil des Mietgerichts Zürich vom 29. Juli 2010, welches den Beklagten unter anderem verpflichte, der Klägerin eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'300.-- (zuzüglich 7.6% MwSt) zu bezahlen. Da gegen jenes Urteil

kein Rechtsmittel mit Suspensiveffekt zur Verfügung gestanden sei, sei dieses mit Eröffnung an die Parteien vollstreckbar und rechtskräftig geworden. Die Klägerin verfüge damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Da sich der Schuldner seit Rechtskraft des Urteils in Verzug befinde, seien auch die geforderten Ver- zugszinsen ausgewiesen (Urk. 20 S. 3 f.). b) Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil trage keine Rich- terunterschrift und auch ein Gerichtssiegel sei nicht zu erkennen. Beides entspre- che nicht dem "gesetzlichen Erfordernis gemäss § 156 Abs. 1 und 2 GVG [SR 211.1]" (Urk. 19 S. 1). Der Beklagte ist vorab darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Kraft getreten ist; gleich- zeitig wurde für den Kanton Zürich das Gesetz über die Gerichts- und Behörden- organisation im Zivil- und Strafprozess [GOG; LS 211.1] in Kraft gesetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen der ZPO kommt für das am 14. Oktober 2011 ein- geleitete vorinstanzliche Verfahren das neue Recht zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Gemäss § 136 GOG werden Endentscheide im summarischen Verfahren (als "andere Entscheide" im Sinne dieser Bestimmung) von einem Mitglied des Gerichts oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet (was im Übrigen auch für das Beschwerdeverfahren gilt). Das angefochtene Urteil wurde vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Rüge der fehlenden Unterschrift eines Gerichtsmitglieds und des fehlenden Gerichtssiegels ist somit unbegründet. c) Der Beschwerdeführer rügt weiter, eine natürliche Person mit den Per- sonenstandsdaten "A., geboren tt. Juli 1954, ... Staatsangehöriger [des Staates D.], ... [Adresse]", gebe es nicht und habe es nie gegeben. Die Vorladung zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei deshalb ins Leere gegan- gen und habe von niemandem befolgt werden müssen, weshalb die Verhandlung für ungültig zu erklären sei. Die Betreibung Nr. ... richte sich gegen eine nichtexis- tente Person und gehe deshalb auch ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge geltend machen wollte, er sei nicht der im Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsverfahren aufgeführte Beklagte

bzw. Schuldner, wäre er nicht zur Beschwerde legitimiert. Dies ist jedoch nicht anzunehmen, denn der Beschwerdeführer gibt als eigene Personendaten an: "A., ... [Adresse]". Aufgrund der Hervorhebung durch den Beschwerdefüh- rer ist davon auszugehen, dass dieser (einzig) die Bezeichnung der Staatsange- hörigkeit als unkorrekt rügt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Personalien des Beklagten mit jenen des Zahlungsbefehls und auch mit jenen des Urteils des Mietgerichts vom 29. Juli 2010 (abgesehen von Staatszugehörigkeit; dort wurde genannt: "... Staatsangehöriger [des Staates D.]") übereinstimmen. Was die korrekte Bezeichnung der Staatsangehörigkeit sein sollte, führt der Beschwer- deführer denn auch nicht aus. Auch eine allenfalls unkorrekte Bezeichnung der Staatsangehörigkeit führt jedoch nicht zur Nichtigkeit oder nur schon zu einer Un- gültigkeit der Betreibung und des Rechtsöffnungsverfahrens, denn aufgrund der Angaben ist nicht zweifelhaft, welche natürliche Person beklagte Partei des Rechtsöffnungsverfahrens bzw. Schuldner des Betreibungsverfahrens ist. Auch diese Rüge ist somit unbegründet. d) Weitere Rügen, und insbesondere solche gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'398.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive reliefformal validityidentity of debtorappeal reviewsummary proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance ruling was invalid because it lacked a judge’s signature and court seal.

Extrahierter Entscheid

No. Under the applicable Zurich procedural rules, the summary end decision was properly signed by the court clerk; no judge’s signature or seal was required.

Extrahierte Begründung

The new Swiss CPC and Zurich GOG applied. End decisions in summary proceedings may be signed by a court member or the clerk; the challenged ruling was signed by the clerk.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor’s identity was so incorrectly designated that the debt-enforcement and debt-relief proceedings were void.

Extrahierter Entscheid

No. Even if the nationality was stated incorrectly, the designation left no doubt as to the natural person concerned.

Extrahierte Begründung

The appellant’s personal data matched the payment order and the tenancy judgment, except for nationality. That error did not render the enforcement or the relief proceedings null or invalid.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the definitive debt-enforcement order should be allowed.

Extrahierter Entscheid

No. No other substantiated objections were raised against the first-instance reasoning.

Extrahierte Begründung

Since the two objections failed and no further concrete grievances were advanced, the appeal was unfounded.

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