Appeal inadmissible against order for court cost advance

RT110214Obergericht06.01.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the defendant's appeal against the district court's order requiring the plaintiff to pay a CHF 400 court cost advance in a summary debt-enforcement-related proceeding for judicial debt collection relief. The court held that the defendant was not adversely affected by an order directed only at the plaintiff and therefore lacked standing to appeal. It further ordered the defendant to bear the appellate court fee of CHF 200 and denied the plaintiff any party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; appealability and standing against an order setting a cost advance exclusively for the opposing party. A party is entitled to challenge a procedural order only if it is adversely affected in a legally protected interest. An order imposing a cost advance solely on the opposing party does not create any legal detriment for the other side and is therefore not susceptible to appeal by that party. Where the appeal is inadmissible for lack of grievance, the appellate court need not examine the merits of the underlying request; costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO, and no party compensation is due absent relevant expenses within the meaning of Art. 95 Abs. 3 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110214-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Ausgleichskasse, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Dezember 2011 (EB110578)

Erwägungen: 1. a) Am 30. November 2011 hatte die Klägerin bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 7. November 2011, für Fr. 32'259.60 (inklusive Mahngebühr) gestellt (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 14 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kosten- vorschuss von Fr. 400.-- zu leisten (Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte am 15. Dezember 2011 fristgerecht eine als "Einsprache" überschriebene Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Da die Beklagte durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist (dazu unten Erw. 2), wurde ihr mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 Gelegen- heit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 4). Die Beklagte hat auf dieses Schreiben jedoch nicht reagiert, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist. d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerdeinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraus- setzungen für ein Rechtsmittelverfahren erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Mit der ange- fochtenen Verfügung wird einzig der Klägerin eine Frist zur Zahlung eines Kos- tenvorschusses angesetzt. Die Beklagte dagegen erleidet keinen Rechtsnachteil; sie ist damit durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert, weshalb auf ihre Beschwerde dagegen nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

Allfällige Einwendungen gegen das klägerische Rechtsöffnungsbegehren wird die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren vorzutragen haben. Dazu wird sie anlässlich der von der Vorinstanz auf den 19. Januar 2011 angesetzten Verhand- lung (Vi-Urk. 6) Gelegenheit haben. Allerdings ist sie angesichts ihrer Vorbringen in der Beschwerde (vgl. Urk. 1) bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin am 2. September 2011 erlassene Schadenersatzverfügung nicht die D._____ GmbH, sondern die Beklagte persönlich (solidarisch mit einer weiteren Person) zur Zahlung verpflichtet (vgl. Vi-Urk. 2/1). 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist, da die Beklagte für das vorinstanzli- che Verfahren ihre Passivlegitimation bestreitet, zwar von einem Streitwert von Fr. 32'259.60 auszugehen, aber zu berücksichtigen, dass nicht über diesen An- spruch bzw. die Rechtsöffnung entschieden wird. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen sogleich an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'259.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Schlagwörter

legal standingappeal admissibilitycost advancesummary proceedingsparty compensationprocedural grievancedebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant had standing to appeal the order requiring the plaintiff to pay a court cost advance.

Extrahierter Entscheid

No. The order concerned only the plaintiff's duty to pay an advance and did not cause the defendant any legal detriment, so the defendant was not aggrieved.

Extrahierte Begründung

Appellate review requires procedural standing. Because the challenged order only addressed the plaintiff's cost advance and did not affect the defendant's legal position, the appeal was inadmissible under the requirement of being adversely affected.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and party compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellate costs were imposed on the defendant, and no party compensation was awarded to the plaintiff because no relevant expense was incurred.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome. The plaintiff did not incur compensable expenses in the appeal.

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