Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120022-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 22. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Ausgleichskasse B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung, aufschiebende Wirkung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 23. Januar 2012 (EB110415)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 23. Januar 2012 wurde der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zah- lungsbefehl vom 28. Juni 2011) gegen die Beklagte definitive Rechtsöffnung er- teilt, primär für die Forderung von Fr. 8'536.05 (Urk. 26 und 29, je S. 11). Dieses Urteil wurde den Parteien am 3. Februar 2012 zugestellt (Urk. 27). Für den Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Urteil verwiesen werden (Urk. 29 S. 2). Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 erhob die Beklagte fristgerecht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 28 S. 2): 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 23. Januar 2012 aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen; 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. 2.1. Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf zwei von ihr erlassene Entscheide, konkret auf die Schadenersatzverfügung vom 11. März 2011 und den Einsprache-Entscheid vom 29. April 2011 (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 2/10, Urk. 2/4). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Einsprache-Entscheid der Klägerin sei am 29. April 2011 eingeschrieben versandt und nach der am 9. Mai 2011 un- genutzt abgelaufenen Abholfrist an die Klägerin retourniert worden. Die Beklagte wäre in der Lage gewesen, vom Inhalt des Einsprache-Entscheids Kenntnis zu nehmen. Zudem sei sie schon mit ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 11. März 2011 Partei eines streitigen Sozialversicherungsverfahrens geworden und habe deshalb mit der Zustellung des Einsprache-Entscheids rechnen müs- sen. Sie hätte dafür sorgen müssen, dass ihr behördliche Akte zugestellt werden könnten. Der Briefumschlag einer eingeschriebenen Sendung, der datiert, mit ei- ner Abholfrist und dem Vermerk "nicht abgeholt" versehen sowie unterzeichnet ist, erbringe den Nachweis, dass eine Abholungseinladung nach erfolglosem Zu- stellungsversuch der Sendung am Wohnsitz der Beklagten in deren Machtbereich gelangt sei. Der Einsprache-Entscheid gelte daher am letzten Tage der Abholfrist,
vorliegend am 9. Mai 2011, als zugestellt. Es könne offen bleiben, ob der Ein- sprache-Entscheid, wie von der Klägerin behauptet, zusätzlich mit gewöhnlicher Post an die Beklagte gesandt wurde und den Fristenlauf zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschwerde-Entscheid ausgelöst habe. Die Verfügung vom 11. März 2011 und der Einsprache-Entscheid vom 29. April 2011 stellten somit einen definitiven (vollstreckbaren) Rechtsöffnungstitel für die Schadener- satzforderung von Fr. 8'536.05 dar (Urk. 26 und Urk. 29, je S. 5-7 bzw. Erw. 2.2). 2.2. Die Beklagte hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen, sie und ihr Ehemann seien in der Regel nicht zuhause. Deshalb sei die Post beauftragt worden, alle Sendungen ins Postfach zu legen. Ihr Ehemann gehe in der Regel zwei bis drei Mal pro Woche zur Post, um die Sendungen im Postfach abzuholen. Mit Bezug auf die Schadenersatzverfügung vom 11. März 2011 sei eine Abholungseinladung im Postfach gelegen. Mit Bezug auf den Einsprache-Entscheid vom 29. April 2011 sei dies nicht der Fall gewesen. Die Postmitarbeiter, die ihren Ehemann persön- lich und gut kennen würden, hätten auch nichts von einer Abholungseinladung erwähnt. Es sei nicht versucht worden, ihr den Einsprache-Entscheid am Wohn- sitz zuzustellen. Die Vorinstanz gehe von der Annahme aus, dass Postbeamte keinen Fehler machten und eine Abholungseinladung nicht beispielsweise in ein falsches Postfach legen könnten. Entgegen dieser unzutreffenden Fiktion könne jedoch eine Abholungseinladung bei der Post verlegt, in den falschen Briefkasten oder in das falsche Postfach gelegt werden oder generell abhanden kommen. Es werde nicht überprüft, ob eine Abholungseinladung ordnungsgemäss an den Ad- ressaten gelangt sei. Nach Ablauf der Abholungsfrist werde lediglich festgestellt, dass eine eingeschriebene Sendung innert Frist nicht abgeholt wurde, und her- nach die eingeschriebene Sendung, datiert und mit dem entsprechenden Vermerk versehen, dem Absender retourniert. Bei umstrittener Zustellung habe die Absen- derin den vollen Nachweis der Zustellung zu erbringen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass ihr (der Beklagten) eine Einladung zur Abholung des Einsprache- Entscheids in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt worden sei. Die Zustel- lungsfiktion komme nicht zum Tragen. Es liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 29 S. 4 f., Ziff. 9 ff.).
hend wiedergegebene Praxis entwickelt. Der blosse Hinweis der Beklagten auf die generelle Möglichkeit/Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung ver- mag daher an der erwähnten Vermutung bzw. Beweislastumkehr nichts zu än- dern. Dass das Personal der Post deren Kunden nicht im Einzelfall persönlich auf Abholungseinladungen hinweist, bildet die Regel. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte. Die Beklagte kann daher auch aus dem diesbezüglichen Hinweis nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mangels substan- tiierter Einwände gegen die Vermutung sowie entsprechender Beweisofferten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, den Einsprache-Entscheid der Klägerin vom 29. April 2011 zur Kenntnis zu nehmen. Die Zustellung hat im Einklang mit der erwähnten Praxis als per 9. Mai 2011 erfolgt zu gelten. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines definitiven Rechts- öffnungstitels zu Recht bejaht. Anderweitige Gründe, weshalb der Klägerin die de- finitive Rechtsöffnung zu Unrecht erteilt worden wäre, wurden von der Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist sie - und mit ihr das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung - in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 327 Abs. 2 ZPO ohne Weiterungen abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– fest- zusetzen. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Entsprechend sind für das Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen, wird abgewiesen.
Zürich, 22. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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