Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120068-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Urteil vom 24. Mai 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. März 2012 (EB120172)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. März 2012 bewilligte die Vorinstanz den in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. De- zember 2011) vom Kläger erhobenen Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens nicht und auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten von Fr. 300.– (Urk. 9). b) Gegen die Kostenauflage hat der Kläger am 5. April 2012 (Poststempel 3. April 2012) fristgerecht Rekurs [recte: Beschwerde erhoben] (Urk. 8; Urk. 7b und Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG). 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Kläger bringt mit seiner Beschwerde vor, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe (Urk. 8 S. 1). b) Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger die Kosten, weil er im vorinstanz- lichen Verfahren unterlag. Dies ist korrekt (Art. 106 Abs.1 ZPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vor Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Damit stellt der Antrag des Klägers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren einen neuen Antrag dar. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr gewährt werden und die Beschwerde des Klägers ist abzuweisen. c) Zudem kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz der Verpflich- tung, über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären, mit der Vorladung zur Hauptverhandlung nachgekommen ist (Urk. 5). Hinsichtlich der Aufklärungspflicht über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten ist aus dem vorinstanzlichen Pro- tokoll nicht ersichtlich, ob das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist
(Prot. I S. 2 ff.). Eine unterlassene Aufklärung über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten ist schwierig nachträglich zu korrigieren. Denkbar wäre eine tiefere Festsetzung oder der Erlass der Gerichtskosten (Suter/von Holzen, in:Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 97 N 17). Da der Kläger aber in keiner Weise rügt, sich über die Kosten oder deren Höhe im Unklaren gewesen zu sein, rechtfertigt es sich nicht, die ungerügt gebliebene Pflichtverletzung zu korrigieren. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 80.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Das von ihm sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwer- de (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 80.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch.Bas-Baumann
versandt am: ss