Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120082-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Statthalteramt des Bezirkes Horgen,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 7. März 2012 (EB120034)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. März 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 23. November 2011) – gestützt auf den Strafbefehl des Statthalteramtes Horgen vom 30. August 2011 für eine Busse von Fr. 500.-- sowie Fr. 400.-- Gebühren – defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 900.-- und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 15). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 12. Mai 2012, zur Post gegeben am 14. Mai 2012, fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 14 S. 1): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben unter Kostenfolge." c) Am 4. Juni 2012 erstattete der Kläger fristgerecht die Beschwerdeant- wort, mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 3. a) Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 1. Februar 2012 dem Be- klagten Frist für eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 4). Diese Verfügung wurde nicht abgeholt (Urk. 5). Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe aufgrund des von ihm erhobenen Rechtsvorschlags und der allgemein bekannten Tatsache, dass der Staat Zürich ihm zustehende Beträge einfordere, damit rechnen müssen, dass der Kläger die Aufhebung des Rechts- vorschlags beim Gericht verlange, weshalb gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO jene
Verfügung als zugestellt gelte. Sie hat demgemäss ihren Entscheid aufgrund der Akten – ohne Stellungnahme des Beklagten – gefällt (Urk. 15 S. 2). b) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, er könne sich nicht erinnern, die Verfügung vom 1. Februar 2012 erhalten zu haben; in den Akten fin- de sich auch keine Empfangsbestätigung. Er habe auch zuhause nichts gefunden (Urk. 14 S. 3). c) Damit rügt der Beklagte sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist begründet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nur gelten, wenn zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis besteht, was Rechtshängig- keit voraussetzt; ein Rechtsöffnungsverfahren stellt ein neues, eigenes Verfahren dar und der Schuldner muss allein aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls bzw. des dagegen erhobenen Rechtsvorschlags noch nicht mit einem Rechtsöff- nungsverfahren bzw. mit der Zustellung gerichtlicher Verfügungen rechnen (Pr 2012 Nr. 42). Dass dem Betreibungsverfahren ein Erkenntnisverfahren – hier mit dem Resultat des Strafbefehls vom 30. August 2011 – vorangegangen ist, ändert hieran nichts; auch der allgemein bekannte Umstand, dass der Kläger ihm zu- stehende Beträge einzufordern und durchzusetzen pflegt (so die Vorinstanz, Urk. 15 S. 2), vermag das fehlende Prozessrechtsverhältnis nicht zu ersetzen. Die Zu- stellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO konnte daher für die Verfügung vom 1. Februar 2012 nicht zur Anwendung kommen. Nachdem der Beklagte die- se nicht abgeholt hatte (Urk. 5b), wäre daher eine zweite Zustellung nötig gewe- sen. Eine solche ist jedoch unterblieben. d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefoch- tene Urteil aufzuheben und der Prozess an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen. e) Im nunmehr von der Vorinstanz weiterzuführenden Rechtsöffnungsver- fahren werden die Parteien dann allerdings mit der Zustellung gerichtlicher Ent- scheide zu rechnen haben (das bereits begründete Prozessrechtsverhältnis wird fortgesetzt).
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js