Appeal against definitive debt enforcement dismissed; legal aid denied

RT120100Obergericht05.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against a district court order granting definitive legal enforcement for unpaid state and municipal taxes. The appellant did not contest the merits of the first-instance ruling but instead sought a new instalment agreement, deletion of the payment order, and waiver of the costs. The court held that such payment arrangements can only arise by agreement with the tax office, not by judicial order on appeal. It also refused free legal aid because the appeal was hopeless. Appeal costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondents.

Omnilex-Regeste

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; appeal in debt-enforcement matters limited to review of the challenged judgment, and requests for a new instalment arrangement or similar consensual payment plan are not adjudicable by the appellate court. If the appeal does not attack the merits of the lower-court decision, ancillary requests for deletion of the payment order or remission of first-instance costs fail. Legal aid is to be refused where the appeal is manifestly without prospects. Costs follow the outcome; no party compensation is due absent relevant expenses.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120100-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 5. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Mai 2012 (EB120138)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2012) für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2003 bis 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 36'537.50 nebst Zins zu 4.5 % ab 14. Febru- ar 2012, für Fr. 1'268.95 Zins bis Schlussrechnung und für Fr. 6'255.90 Zins bis 14. Februar 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 28). b) Hiergegen hat der Beklagte am 21. Juni 2012 (Poststempel 20. Juni 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 27; Urk. 26/2): "- Ich A._____ stelle den Antrag für eine kostenlose Prozessführung. (Für diese Beschwerde vor der Zivilkammer- Obergericht.) - Ich A._____ stelle den Antrag für eine neue Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt B., sowie eine neue Abmachung der à conto Zah- lungen. - Löschung des Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes C.. - Erlass der festgesetzten Spruchgebühr von Fr. 500.00. - Erlass der Parteientschädigung von Fr. 100.00. Ich bitte Sie diese Beschwerde und das Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf zu prüfen und einen neuen Entscheid zu fällen." 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte beschwert sich nicht über das vorinstanzliche Urteil in der Sache selbst. Er beantragt lediglich eine neue Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt B._____ sowie eine neue Abmachung der à conto Zahlungen (Urk. 27 S. 2) Eine neue Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt B._____ oder eine Abmachung über à conto Zahlungen kann indes nur mittels einer Vereinba- rung zwischen dem Steueramt B._____ und dem Beklagten erwirkt werden und

nicht durch das Gericht auf dem Beschwerdeweg angeordnet werden. Insoweit ist die erkennende Instanz nicht zuständig. Da der Beklagte ansonsten den Entscheid in der Sache selbst nicht bean- standet, gibt es keinen Anlass, die beantragte Löschung des Zahlungsbefehls Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ zu veranlassen, noch die dem Beklagten auf- erlegte Spruchgebühr von Fr. 500.– oder die festgesetzte Parteientschädigung zu erlassen. Insgesamt ist daher die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 27 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 36'537.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingtax claimslegal aidappeal admissibilitycourt costspayment arrangementparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could obtain a new instalment/payment arrangement and deletion of the payment order through appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

No. Such arrangements can only be concluded by agreement with the tax office; the court lacks competence to order them on appeal.

Extrahierte Begründung

The appeal did not challenge the merits of the definitive debt enforcement order. The requested payment arrangement lies outside the court's powers.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid on appeal should be granted

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was hopeless and therefore legal aid had to be refused.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was obviously unfounded or inadmissible, the statutory condition of non-frivolous prospects was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal justified deleting the underlying payment order or waiving the first-instance fee and compensation

Extrahierter Entscheid

No. Since the merits were not challenged, there was no basis to order deletion or waive the imposed costs and party compensation.

Extrahierte Begründung

The appellant sought only ancillary relief; the first-instance enforcement measures and cost orders were left untouched.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The appeal proceedings cost CHF 300 and were charged to the appellant; no party compensation was awarded to the respondents.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, while the respondents incurred no relevant expenses warranting compensation.

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