Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130058-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. April 2013
in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Dezember 2012 (EB120377-G)
Nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 14. März 2013 (Datum des Poststempels) (Urk. 13), nachdem die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe, unter Beilage des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 19. Dezember 2012 (Urk. 14), eine "Ablehnung" oder Sistierung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, weshalb die Eingabe sinngemäss als Beschwerde gegen dieses Urteil aufzufassen ist, nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 19. Dezember 2012 (Urk. 14), welches die Gesuchsgegnerin in der begründeten Fassung am 31. Januar 2013 in Empfang genommen hat (Urk. 11/2), da die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 14 S. 4 Dispositivziffer 7), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 11. Februar 2013 abgelaufen ist, da die am 14. März 2013 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind und den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mangels wesent- licher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
Zürich, 8. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js