Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130165-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2013 (EB130209-D)
Nach Einsicht in die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) vom 17. September 2013 (am 23. September 2013 zur Post ge- geben; Urk. 10), nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 26. August 2013 (Urk. 11), welches die Beklagte am 6. September 2013 in Empfang genommen hat (Urk. 8/2), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 11 S. 6 Dispositivziffer 6), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 16. September 2013 abgelaufen ist, da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 23. September 2013 durch die Beklagte zur Post gegebene Be- schwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind und den Klä- gern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
Zürich, 8. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js